Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1849-06-16 · Heft 24 (16.6.1849) · p. Seite 115

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
10 (1849)
Issue
Heft 24 (16.6.1849)
Date
1849-06-16
Page
Seite 115 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2360092-2360580-2360605--6827-3535065
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

115 bats zwei große Bissen auf einmal gestopft, so daß er von Gottes Gnaden ganz gemächlich ersticken mußte.— B. Aus Mähren, ün Juni. Der echt patriotische Wohlthätigkeitsstnn der mährischen Judenschaft zeigt stch bei jeder Gelegenheit im schönsten Lichte. Vor Kurzem wurden sämmtliche Gemeinden von dem löblichen Konnte freundlichst ersucht, um eine Beisteuer zurAnschasfung einer Quantität von Pferden, die zur Forthilfe des Staates in jetziger bedrängter Zeit uothig stnd. Dieses Ansuchen wurde vom günstigsten Erfolge gekrönt, so daß der Beitrag mancher kleinen Gemeinde auf 2—300 fl. CM. stieg. Man sieht, daß die mährischen Israeliten auch zur Pferdearbeit, wie früher zur Eselstast dienen können. — Die Ungarisch-Broder Jsraelitengemeinde machte eine Getdsammlnng für die aus Ungarn nach Kremsier dort durchgeführten, verwundeten Soldaten. Der weil, seligen Andenkens Rcichstagssaal in Kremsier wird jetzt zu einem militärischen Krankmhanse verwendet. Ach wie-viele Arme gibt es jetzt im Reichssaale, die dennoch Mangel an Armen haben, und sich weder zur Rechten noch zur Linken begeben können l — B. - Karlsruhe, 21. Mai. Ich erlaube mir, Ihnen hier eine Verordnung des Ministerium des Innern zu übergeben, die nicht ohne Interesse sein dürfte und vielleicht auch anderswo Nachahmung finden wird. Das Aktenstück lautet: „Ministerium des Innern. Karlsruhe, den 30. Januar 1849. Verordnung,, die Umlagen zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse der einzelnen israelitischen Gemeinden und der Bezirkssynagogen betreffend. Nr. 1493. Nachdem die Verordnung vom 26» Juni t826 Nr 7387, theils in Folge der inzwischen ergangenen Schulgesetze, theils durch einzelne Entscheidungen und Verfügungen mehrfach abgeändert, ergänzt und erläutert worden ist und eine weitere Vervollständigung derselben sich als nothwendig dargestellt hat, sieht man sich veranlaßt, an deren-Statt, vorbehaltlich etwaiger anderweiter Bestimmungen und Einrichtungen, welche in Vollzug des §. 17 der deutschen Grundrechte eintrecen, zu verordnen, wie folgt: §. 1. Alle Bedürfnisse für Gottesdienst, Schule und Armenpflege sowohl der einzelnen israelitischen Gemeinden als der Bezirke werden durch Ilmlagen gedeckt, in so weit nicht andere Gemeinde- oder Bczirksmittel oder freiwillige Gaben dazu vorhanden sind. §. 2. Als Gemeindebediirfniffe, wozu die Mitglieder der Gemeinde allein beitragspflichtig sind, werden bestimmt:. Die Bau- und Unterhaltungskosten der Synagoge, des warmen Bades, des Krankenhauses, der Gehalt des Vorsängers, Schächters, Synagogendieners und Gemeindeschreibers, die Unterhaltung der Gemeindearmeir, die Kosten für Begräbnißplätze, in so fern in letzter Beziehung/nicht besondere Verbände bestehen, endlich überhaupt alle Bedürfnisse, welche blos die betreffende Gemeinde angehen. §. 3. Der Gehalt des Schullehrers, die Kosten für seine Wohnung, oder statt letzterer für die Miethe, die Wau- und Unterhaltungskosten des Schulhauses und die Anschaffung der Schulbedürfnkffe werden in Gemäßheit des §. 81 des Volksschulgesetzes und des §. 3 der Vollzugsverordnung vom 1. Mar 1837, soweit solche nicht durch etwaige Beiträge der politischen Gemeinde, noch aus hierzu bestimmten andern Mitteln gedeckt sind, aus der israelitischen Gemeindekasse bezahlt und gleich den andern Gemeindebedürfniffen aufgebracht. Gleiches gilt von dem Gehalte des Religionsschullehrers und den übrigen Kosten der Religionsschule in den Gemeinden, in welchen keine öffentlichen israelitischen Schulen bestehen. §♦ 4. Als Bezirkslasten, wozu alle Israeliten des ganzen Bezirks beitragspflichtig sind, werden bestimmt: Der Gehalt des Bezirksrabbiners, des Bezirksschreibers, die Unterhaltung der Armen solcher Gemeinden, in denen, außer denselben, keine oder nur wenige und unbemittelte Israeliten wohnen, überhaupt alle jene Bedürfnisse, welche den betreffenden Bezirk als solchen angehen. §. 5. Die Bezirksbedürfniffe werden auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnisse ihrer Staarssteuerkapitalien umgelegt. Die Vertheilung des Betreffnisses der einzelnen Gemeinden auf ihre Mitglieder geschieht nach den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung (§, 7 fgg.). §. 6. Die Wohnung des Bezirksrabbiners, wo nicht auf andere Weise eine solche vorhanden ist, hat diejenige Gemeinde zu stellen, in welcher das Rabbinat seinen Sitz hat. Eine Ausnahme hiervon findet künftig nur aus besondere Uebereinkunft der Bezirksgemeinden, oder auf besondere Anordnung der Staatsbehörden statt. §. 7. Die Umlage geschieht theils nach den Schatzungskapilalien und theils nach einzelnen Häuptern (Personalbeitrag). Das Schatzungskapital der Steuerpflichtigen wird nach der in jeder Gemeinde bisher üblichen Art festgesetzt, vorbehaltlich der Abänderung durch Gemeindebeschluß, wozu jedoch die Genehmigung des Ob'erraths erforderlich ist. §. 8. Der nach einzelnen Häuptern umzulegende Theil darf einen Drittheil der Umlage nicht übersteigen. Durch Beschluß von zwei Drittheilen der Gemeindeglieder mir Genehmigung des Oberraths der Israeliten kann solcher aber vermindert werden. (Beschluß folgt.) Erinnerungen. i. In seinen „jüdischen Denkwürdigkeiten" hat uns Schudt zwei lateinische Gedichte ausbewahrt, welche beide von Christen abgefaßt zu einer Zeit, die reich ist an Judenverfolgungen, -Bedrückungen und Schmähschriften, uns das freundliche Bild einer Oase mitten in der Einöde gewähren. Freude erfaßt den Geschichtsforscher, Freude jeden

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.