Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1849
- Issue
- 22 (2.6.1849)
- Date
- 1849-06-02
- Page
- Spalte 341-342 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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342 841 Studien. Von den Dechijot» Ferner wollte man verhindern, daß der 21. Tischri ft^M?,-) auf ©abbat falle, was die an jenem Lage übliche Ceremonie der Weidenäste stören würde; und cs wurde Mithin der Sonntag für unzulässig erklärt, Neujahrstag zu werden, denn wo der erste des Monats am Sonntag ist, ist der 2L. am Samstag. Die (Zeremonie der Weiden, welche vom mosaischen Gesetze nicht vorgeschrieben, sondern eine Institution der Zeiten des zweiten Tempels ist, w>äre noch kein hinlängliches Motiv zur Verschiebung des Neujahrs vom Sonntag auf den Montag; allein man merke, daß das Neujahr aus Gründen, die wir weiter unten auseinandersetzen werden, jedesmal auf den Montag verlegt werden mußte, wenigstens in den Gemeinjahren , so oft der Neumond .am Sonntag von St. 9. 204 herab zu sein kam. Die Weiden-Ceremonie trug nur dazu bei, auf alle 24 Stunden eines Tages ein Gesetz, dem 14|- derselben bereits unterworfen waren, und auf die Schaltjahre das Gesetz der Gemeinjahre auszudehnen. Das Gesetz, welches die Tage der Woche (begriffen unter dem Worte rftt) von der Reihe der Neujahrstage ausschließt, könnte, und besonders in den Fällen eines diesen drei Lagen vorangehenden ]pf zu lange oder zu kurze Jahre veranlassen. Dies jedoch wird mittelst anderer Verschiebungen des Neujahrsfestes von einem Lage auf den andern, welche meiftentheils von selbst sich bestätigen, nämlich durch die Gesetze von nV und jpf und nur in zwei Fällen war es vonnöthen, ein eigenes Gesetz vorzuschreiben, oder zwei besondere n^rn (ll'ü .1 und UOPN fe) hinzuzufügen. Alle sowohl jüdische als nicht jüdische Schriftsteller, welche über den hebräischen Kalender handelten, zeigten die Nothwendigkeit dieser zwei Verschiebungen zur Vermeidung der allzugroßen Länge oder Kürze der Jahre, keiner aber hat nachgewiesen, noch nachzuweisen gesucht, wie cs auch nicht andere Fälle geben könne, in denen eine Verlegung ein zu langes oder zu kurzes Jahr erzeugen könne, und wie es geschehen, daß einzig und allein die zwei Fälle von Tftl) und DD^pn i'oDf d. h. wenn der Neumond des Gemeinjahres Dienstag von St. 9. 204 herab, und der Neumond des auf ein embolismisches Jahr folgenden Gemeinjahres Montag von St. 15. 589 herab ist, eine eigene mm erfordere. Die Sache erheischt zum Ruhme der Gründer des Kalenders, deren Vorschriften, ohne die geringste Ostentation, die Frucht Langer und tiefer Forschungen in sich einschließen, ins volle Licht gesetzt zu werden. Vor allem muß bemerkt werden, daß wenn man das Neujahrfest am nämlichen Tage des Neumondes feiert, das bürgerliche Jahr einen Tag mehr oder weniger haben kann, je nachdem die St. 8. 876 des Gemeinjahres und die 21. 589 lenders, jünger als das Concilium Nicenum, welches verbot, das Osterfest zusammen zmit dm Juden zu feiern, hätten leicht Gleiches mit Gleichem vergelten könnenwenn sie vorgebeugt hätten, daß Pesach auf Sonntag falle. des Schaltjahres, itt dem letzten Tage des Jahres ganz enthalten sind, oder nicht. Im erstell Fälle, wenn nämlich der Neumond von St. 8. 876 herab nach einem Gemeinjahre oder von 21, 589 herab nach einem Schaltjahre fällt, bilden diese Stunden einen Theil des ersten Tages des eintretenden Jahres und das verstrichene Jahre hat blos 354 o1>eL 383 Tage. Im zweiten Falle hingegen, d. h. wenn der Neumond unter 8, 876 nach einem Gemeinjahre oder unter 21, 289 nach einem Schaltjahr ist, werden gedachte Stunden unter die zwei Neujahrstage getheilt und das verstrichene Jahr wird um einen Tag größer und besieht aus 35ä Tagen, wenn es gemein, und 384 wenn es embolismisch ist. Das vorige Jahr, zum Beispiel, 5608, hatte den Neumond von Tischn Freitag St. 9, 361 und das ihm vorangegangene, welches gemein war, hatte ihn Montag St. 0, 565. Würde man das Neujahrsfest von 5607 am Montag begehen, und jenes von 5608 am Freitag, hätte das Jahr nur 354 Tage gehabt, weil die St» 8. 876 gänzlich dem eintretenden Jahre angehört hätten. Der Neumond des Jahres 5SI3 wird hingegen Dienstag St. 6. 927 sein und der ihm vorangehende 5612 wird ihn Donnerstag 22. 51 haben. Beginge man das Neujahrfest von 5612 Donnerstag und das von 1613 Dienstag, so hätte das Jahr 355 Tage, weit die St. 8,876 zum Theil dem eintretenden und zum Theil dem verstrichenen Jahre angehören würden, welches letztere dadurch um einen Tag vermehrt worden wäre. Es ist daher evident, daß jedesmal, so der einem Gemeinjahr folgende Neumond unter 8,876 fällt, das Jahr 355 Tage und im Falle der Neujahrstag von einem Tage auf den andern verrückt wird, das Jahr 356 Tage hat. Daher ist jedesmal, so oft der einem Gemeinjahr folgende unter 8.876 und aus einen unzulässigen Tag fällt nothwendig, daß ihm eine andere mm vorangehe, welche einen Tag des zu langen Jahres hebt. Jedesmal also, wenn der Neumond von Tischri unter 8,876 muß der des ihm vorangehenden Gemeinjahres von 15,204 ^Mab und zwar auf Sonntag fallen, wenn der folgendes WMWMMauf Freitag, wenn der folgende Mitwoch und auf ^ttnstag, wenn der folgende Sonntag ist. In zwei dieser drei Fälle bewahrt sich die mm von selbst, weil der Neumond auf eine» unzulässigen Tag fällt. Auch im dritten Falle bewährt sie sich von selbst, wenn der Neumond von St. 2.876 herab fällt, denn damals fällt der vorangehende iblfö v-)^n von St. 18 herab, und ist also Nur der einzige Fall, wenn nämlich der Neumond am Sonntag unter St. 2,876 fällt, verlangt eine besondere rprn, nämlich d. h. Dienstag von St. 15,204 herab (bis St. 18, wo die gemeine Verrückung als jpj anfängt). Diese mm von TfiüJl ist unbekannt, weil sie in jener von TH3.3 wovon weiter unten, einbegriffen ist. Hier sei zu bemerken, daß wenn der Sonntag nicht bereits für unzulässig erklärt worden wäre, er es vorläufig von St. 15-204 herab gewesen 22 *