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Der Orient · 1849-05-26 · 21 (26.5.1849) · p. Spalte 327-328

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Journal
Der Orient
Volume
1849
Issue
21 (26.5.1849)
Date
1849-05-26
Page
Spalte 327-328 (sequence 4)
Language
German
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327 Studien. Literarische Zlnalekten. 328 den Anwendung finden kann, Io ist er in der That einem vom Schuldner vollzogenen Protokoll gleichzuachten, dasWechselkraft besitzt, und durch dessen Uebergabe an das Gericht der Gläubiger in die Rechte eines -f3^ vnnDCP “)D1D tritt.10 Ja, in Rücksicht, daß einProsbol sich auf ein dem Schuldner angebörkges Grundstück beziehen muß, wenn er Geltung haben soll,* 1' so kann der fragliche Akt gar als eine nachträgliche Hypothttirung der betreffenden Schuld angesehen werden, wodurch die Einwirkung des Feierjahres vollends erlischt.18 — Wenn aber auch das religiöse Bewußtsein des Volkes mit dergleichen althergebrachten Bräuche modiflcirenden Anordnungen sich leicht versöhnen konnte, so mußte doch sein Gemüth tief betrübt sein ob den Ursachen, die den für das väterliche Erbe heißentbrannten Na f i zu solchen Schritten nöthigten« Von dem hier, wenn auch nur andeutungsweise bezeichneten Standpunkte aus wird uns im Leben und WirkenHillel's als Nasi so Manches klar, was sonst wie ein Rächse! erscheint. — (Fortsetzung folgt.) 16) Siehe Tosafot, Makkot 3h, sub voc. nDlon, wo es heißt: NmmN“ID 12b WnütCnDlDh Nur scheint Tosafot die Bemerkung Rafchi's zu der betreffenden Lalmudstelle mißverstanden zu haben. Letzterer bemerkt nämlich: ' 12b rnnüty lOtä 'oi orrnn w!?dj wte od^ '3br unoiD * n 31513L7 bbi, was Tos. in dem Sinne auffaßt, als wolle Raschi hiermit l^b vnntttt' 3D)D und auch der Form nach für identisch erklären und somit die Priorität des Verwahrungsrechts gegen Verjährung dem Hillel vindiciren. Dem ist jedoch nicht also. Raschi hat so wenig als Tosafot übersehen, daß Schediit 10, 2. 3 vmß&7 1D1D und S3IN2 als zwei der Form nach verschiedene Dinge angeführt werden; sein 'jm wn kann demnach nur sagen wollen, daß sie dem Wesen nach eins sind, daß sie nach einem und demselben Prinzip, nämlich dem der Verjährung bestehen, daß mithin Hillel ha-Saken mit der Einführung des Prosbol kein neues Recht geschaffen, sondern nur ein schon bestandenes zu ausgedehnterer Geltung gebracht habe. Es wäre nun die Frage, ob nicht auch 'ws N mm NID bniDD 12DM (siehe n3Nn zu Maimon. Schemitta 9, 16). Liest man mit Tosafot in Raschi: S3IN3 so gewinnt unsere Auffassung noch festern Boden. — 17) ypnpn by tÄt* Snira pno pw io, 6.— 18) Die Mischna sagt ausdrücklich, Hillel habe mit der Einführung desProsbol nur einer Verletzung des göttlichen Gebotes 'im "-jS lEWT),, entgegenwirken wollen. Nach Hrn. B., der Hillel wegen dieser Einführung einer Gesetz- Verletzung beschuldigt, hätte dieser der Uebertretung des einen Gebotes durch die Uebertretung eines andern steuern wollen, d. h. mit andern Worten, Hillel habe seinen Zeitgenossen angerathen, da ihr Schiff zu sinken drohe, und sie der Gefahr des Ertrinkens ausgesetzt sein, so möchten sie sich lieber gleich über Bord stürzen! Rechtfertigt aber Hillel's sonstiges Leben und Wirken diese Behauptung? — Ueberhaupt muß es befremden, daß Hr. B. hier plötzlich so streng talmud gläubig auftritt; wir sind der Meinung, daß es für Hrn. B. hinsichtlich feines sonstigen Standpunktes viel konsequenter gewesen wäre, hier auf Sekten Michaelis', D ath e's, R os en mü l t er's und J ahn's zu treten. Letzterer sagt (Bibl. Archäol. p. Hl. §. 69): „daß die Schulden erlassen waren, davon steht Deut. 15, 9 kein Wort, sondern, daß Reiche den Armen das Darlehn nicht darum abschlagen sollen, weil das Sabbatjahr nahe ist, wo sie die Schuld nicht einfordern dürfe». Die Talmudisten, die diese Erlassung aller Schulden im Sabbatjahr anordnen, irren also sehr, doch gestehen sie, Hillel habe ihnen nicht beigestkmmc." — Wenn wir nun auch keineswegs der Ansicht beistimmen, daßdieTckmudisten (die, beiläufig gesagt, den Usus der Schulderlassung nicht ungeordnet, sondern vocgesunden hüben) sehr irren, da Literarische Analekten. I ' _ In den theologischen Jahrbüchern von Baur und Zeller Vol. 7. Jahrg. 48. Heft 111. befindet sich ein Aufsatz von Friedmann und Dr. Gr atz über die angebliche Fortdauer des jüdischen Opferkultus nach der Zerstörung des zweiten Tempels, der besonders dahin zielt, die Meinung meines die Schrift — wie Jahn sehr richtig bemerkt — in der fraglichen Beziehung Schweigen beobachtet und darum , was I. nicht berücksichtigt, verschiedene Auffassungen zula'ßt, so müssen wir uns zu der Ansicht bekennen, daß derjenige gewaltig irrt, der Hillel wegen seiner Einführung des Prosbol einer Gesetz-Verletzung oder auch nur einer Gesetz-Umgehung zeihet. — Siehe auch Ewald, die Atterthümer des Volkes Israel. S. ‘616, Anm. 2; — Raumer, Vorlesungen über alte Gesch. 7. Vorl. Des Letztern anderweitiges, nichts weniger als angemessenes Raisonnement über die betreffende Institution wird von Bauer, Religion des a. T. I, 203, und von Bäh r, Symbolik des mosaischen Kultus II, 608, gebührend abgefertigt. — Samuel's Ausspruch in Bezug auf Prosbol: rrj^LDN—Sn ncsnN dn (Gilt. 36 b), worauf Hr. B. sich bezieht, steht R. Nachman's Ausspruch entgegen rUD^pN (ibid.); selbst das KünSy, womit Samuel (ibid.) den Prosbol belegt, soll (wie Raschi es richtig auffaßt) nur die nachlässigen Gerichte treffen, die durch ihre Saumseligkeit in der ihnen obliegenden Exekution den Prosbol bedingen. — Hr. B. weist in Bezug auf das Feierjahr auf Lacitus, Histor. V. 4 hin; wir konnten uns nicht mehr erinnern, was der ehrenwcrthe Römer über den fraglichen Gegenstand Bemerkens w er thes sagt, und nahmen ihn zur Hand. Welche Aufschlüsse aber erhalten wir, die auch nur im Entferntesten em wiffeuschascliches Interesse darböcen? Denn die Angabe, daß das Feierjahr seine Entstehung dem Hange z u r U n dh a t i g k ei t verdanke (dein — nach Einsetzung des Sabbat — blan« diente inertia , septimum quinjue annuni ignuviae datum), paralysirl Lacitus selbst durch seine anderweitigen Angaben, wie: luürieudi couteuiptus (ib. 5); leientia laborum (ib. 6) etc. — Es bliebe also nur die Fabel vom Kultus des Saturn als Ersatz für die Mühe des Nachschlagens übrig. —

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