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Der Orient · 1849-05-26 · 21 (26.5.1849) · p. Spalte 325-326

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Journal
Der Orient
Volume
1849
Issue
21 (26.5.1849)
Date
1849-05-26
Page
Spalte 325-326 (sequence 3)
Language
German
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Studien. Hillel der Aelte« 326 Um sich von der Wahrheit dieser Behauptung zu überzeugen, darf man nur die Schilderung resen, die die jüdischen Gesandten in Rom vor Auaustus, bei dem sie gegen des Archelaus eigenmächtige Besitzergreifung vom Throne Iudäa's Protest einlegten, von derRegkerung des Herodes machten. Erfinderisch in Todesarten — heißt es in dieser Schilderung in Bezug auf Herodes — wären dennoch die von ihm Verschonten viel unglücklicher gewesen als die Hingerichteten. Aus Ruhmsucht verschwenderisch nach Außen, härte er das eigene Volk/ das früher wohlhabend war, in die tiefste Armuth gestürzt. 0 — Und daß Herodes sich hierzu nicht einmal Zeit gegönnt, sondern gleich bei seinerThronbcsteigung mit vollen Segeln aus dieses Ziel losgesteuert, haben wir bereits hervorgehoben. und somit begreiflich gemacht, welche bittere Noth vollends das Eintreffen eines Feierjahres über das ohnehin erschöpfte Volk bringen mußte. Hier gab es also für den muereinen ersten Synedrial- Pr asid en ten bald Gelegenheit, seine Wirksamkeit zu entfalten. Dürfte es nun auch nicht leicht zu erweisen sein, daß Hillel schon für das erste Feierjahr, das ihn als Nasi begrüßte, in geschäftlicher Beziehung erleichternde Modifikationen ein testen lieg, — so steht doch die Thatfache fest, daß er solche während seiner Amtsleitung ins Leben gerufen. Losten wir die Mi sch na sprechen. „Als Hillel sah — heißt es Schebiic 10, 310 — daß Einer dem Andern saus Furcht vor dem Eintritt und der Einwirkung des Feicrjahres) nichts leihen wollte, und so gegen die vom Gesetze (Deut. 15,9. l0) gebotene Humanitär gehandelt wurde, da führte er den V e r w a h r u ng s sch ei n (PullNO-11 ein, dessen wesentlicher Inhalt lautere: „Ich N. N. erkläre hiermit Euch Richtern zu N. N., daß ich mir Vorbehalte, alle meine (bei N. N.) ausstehcnden Schulden zu jeder mir beliebigen Zeit einzukassiren " — Durch dieses vom Gericht zu vollziehende Dokument sicherte sich der Kreditor seine Aktiva vor Verjährung und sonnt auch vor Annulr'rung durch das Feierjahr, da diese nur aus dem Begriff der Verjährung hervorgegangen. Denn das mosaische Gesetz verbietet blos das Einfordcrn d e c S ch u l d e n während desFeierjahresz^ daß jene durch dieses völlig erlöschen, davon 8) nolXco $v<>TV%i;CT8QOV$ xov Tzc'i&ovg izsLveov tovg fcxovTctg sivcu Antig. XViL lt, 2. — 9) 7iEV lag dl d 7t 6 q o v i:o sfrvog dvci7iE7tXr}%lvca — ibid — 10) paiyi - nrnN nr rm'pripo Dyn ijjjdjp .in-iiso y?n rpnn 'di "pb mra rnnDc^ no Py WS Dd!> ~)D'D ' PniT0 b& IDO bl! ' ^DllD2> b$S) b WW Din ^22/ ' DipODttf wVdi nsnNtP }DT bj WD.TN5P C^pO (Gittin 36 n) — nach Verlauf des Fellrjahres. — 11) rj 7tQ o<)ßo Xf], von TCQogßdXXojy „hinzu-legen, bringen" u. s. w. (l"d?) DD10. Siehe jedoch La ndau, Aruch sub rail ->2. — Hinsichtlich des Genus sind wir dem im Talmud üblichen Gebrauch des Mask. gefolgt. — 12) Siehe oben Anm. 7. — schweigt die S6)rift. Daher hat sich der bereits erwähnte Usus, „die während des Feierjahrs nicht eingeforderten Schulden für gänzlich erloschen zu betrachten", niemals in Bezug auf hypothecirte oder auch nur durch ein bewegliches Unterpfand gesicherte Schulden geltend machen können.^ Ja selbst schwebende aber durch Wechsel konstatirte Schulden konnte der Kreditor vor den Folgen des Feierjahres sichern, wenn er nur die Vorsicht gebrauchtedie betreffenden Wechsel zur gehörigen Zeit beim Gericht zu deponiren." Nur in Bezug auf solche Schulden, die entweder nicht einmal durch einen Wechsel konstatirt, oder wenn auch dies, doch nicht vermittelst desselben dem Gerichte zur Eintreibung überwiesen waren, konnte jener Usus Platz ergreifen. Wäre dies aber erklärlich, wenn man nicht der Annuliruag der Schulden durch das Feierjahr den Begriff der Verjährung beilegen wollte?^ Nur so leuchtet ein, wie das Verbot der Schuldcinfordkrung als Gebot der Schulderiastung betracht et werden konnte j nur so wird begreiflich, wie der in Rede stehende Usus so lange sich zu erhalten vermochte. In Zeiten jedoch, wie sie unter Herodes über das Volk von Judäa hereinbrachen, konnte die fragliche Schuldenannulirung unmöglich aufrecht erhalten werden, ohne dem mosaischen Hu.- manitätsgesetz, das ihr zur Brücke gedient, geradezu entgegen zu wirken. Der erste Präsident des Synedriums, der besugteste Sachwalter des göttlichen Gesetzes, mußte sich zur Beschränkung jenes Usus um so dringender ausgefordert fühlen, als es hier nicht die Zerstörung, sondern vielmehr die Ausrechthaltung eines mosaischen Gebotes galt. Selbst die Bosorgniß, die unkundige Menge könnte die neue Anordnung für eine Gefttzverletzung ansehen und dadurch demoralisirt werden, konnte keinen Raum gewinnen, da ja das Verwahrungsrecht vermittelst der Uebergabe der betreffenden Wechsel an das Gericht längst bestand und allgemein bekannt war. Was aber ist der Prosbol anders als ein nachträglich ausgestellter Wechsel auf eine schwebende Schuld? Denn da ein Prosbol, der Natur der Sache gemäß, nur auf konstatirte Schul- 13) asM dto: rvmnN o ww *w — Glttm 37 a. — uw Yd*? rnntow noicm « pepon by mPon ■ptDO&D — Schebiir iO, 2. — 14) Siehe die vorige Anm. — 15) n'ii'iw ~nw *?Dv nnN ' nD)& nnN nsapj - (mypnp ddo pDiu ♦ p.'ddd, nsbn n\y w) “ihnd pusm noioD nDO^nrnnbnn.3 bi)'w nPn — ^rochin 28 b, was in Bezug auf nDOT deutlich zeigt, daß nicht diese an sich — wie es beim Zobel der Fall ist — sondern nur der Umstand, daß die betreffende Schuld während eines ganzen Jahres nicht eingefordert worden, die Annulcrung derselben bewirkt — d. h. mit andern Worten, die Schuld verjährt. Die Verjährungsfrage ist aber eine rein juridische und unterliegt als solche dem juridischen Verfahren. Beachtenswerth ist auch, daß es in Bezug auf pni'» istißN ontfiHpl , DD1? rrnn mp (Lev. 25, 10. 12), was diesem einen religiösen Charakter beilegt. Siehe noch Antiq. Hl. 12, 3, wo Jos. nur vom Jobel-Jahr sagt, daß durch dasselbe die Schulde annulirt werden. — 21 *

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