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Der Orient · 1849-05-12 · 19 (12.5.1849) · p. Spalte 291-292

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Journal
Der Orient
Volume
1849
Issue
19 (12.5.1849)
Date
1849-05-12
Page
Spalte 291-292 (sequence 2)
Language
German
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291 von Zeloten Angegriffene zur Wehr setzte und .ihn im Kampfe tödtete, so wurde, ec als Selbstvertheidigec freigesprochen; so wie hingegen der Zelote wegen eines an einen Verbrecher obiger Art verübten Mordes nicht gerichtlich belangt werden Eonnre. Daß ein solches Verfahren zu den gefährlichsten Mißbräuchen Anlaß geben mußte, ist leicht erklärbar; da vom Gericht ein solches Verfahren, nicht gebilligt wurde (jon h JHID ]'N "(iD'h) und wodurch Jedermann der Willkür, der blinden Wuth der Eiferer ausgesetzt war. Freilich fand dies nur bei Ergreifung auf frischer Lhat, wo die gerechte Entrüstung und -ec Eifer für die Ehre Gottes den Zeloten die tödtliche Waffe in die Hand gab, statt, sonst aber wurde er als Mörder betrachtet und bestraft. Tiy xbl wim noi pru , rin: yihi noi ehs Nin pn nw Jnrtt ]'N DnJO*?. Allein es bleibt noch immer auffallend, abgesehen daß auf die drei in der erwähnten Mischna vorkomm enden Gesetzübertretungen keine Kodesstraft gesetzt ist, wie eine solche Willkürlichkcit und Straflosigkeit, die dem Verbrecher den freiesten Spielraum läßt, lange geduldet und vom Redakteur der Mischna im Gesetzkodex ausgenommen werden konnte. Denn daß sich die Zeloten blos auf die drei erwähnten UebertrrLer beschränkt haben sollen, ist wenig Grund zur Annahme, da eine ähnliche Procedur von den Priestern in der angeführten Mischna angeführt ist. pio izb i'Kva pN nNDiu^ mm jno ■j'in.U iniD HN pJ/'SÖD rWü. Doch darüber lägt sich schwerlich etwas Bestimmtes angebenda die Berichte des Talmuds späteren Ursprungs sind, als die peinliche Jurisdiktion längst aufgehoben war, was überhaupt beim ganzen Kciminalrecht des Talmuds der Fall ist (siehe der gerichtliche Beweis von Dr. Frankel, 43 ff.) und welches darum blos ein Gegenstand der spekulativen Erörterung in den Schulen, ohne praktische Geltung, war. So viel ist gewiß, daß die Zeloten sich lange vor dem Römerkriege, und wahrscheinlich zur Zeit der Makkabäer als Partei konftituitt, die ihre eigenen Statuten und ihre Jurisdiktion, gleich der heiligen Vehme im Mittelalter, hatten und sich als Eiferer und Wächter der Religion die Aufrechthaltung des väterlichen Glaubens zur Ausgabe machten, wobei es natürlich an Uebergriffen und Gesetzwidrigkeiten nicht fehlen konnte. Die Mischna mopn HN' :)JUri pyJHD pttip mag nun ein Bruchstück aus dem Kriminalkodex der Kannaim sein, wie nun ebenfalls der Schluß ilNDiDD aus den Statuten der Priester entnommen zu sein scheint (s. Midot, Ab. 1, 2)." Es fehlt auch nicht an historischen Nachweisungen, die uns das Entstehen der Zeloten zur Zeit der Makkabäer bezeugen, die freilich erst später, wie es bei ähnlichen Gesellschaften und Klub's der Fall zu sein pflegt, ihre furchtbare Macht entwickelten, wovon uns Joftfus, und wir wir aus den Nachrichten des Talmuds gesehen, nicht mit Unrecht, ein so grauses Bild ent- *) Aehriliche geschichtliche Relationen sind sehr häufig, z. 23, Sabbat 121 a mm HWU D'2 )T DJWD# —- 292 wirft. — Schon der Umstand, daß die übertriebenen Gerüchte von dem Reichthum der Lempelschätze und Geräthe fremde Machthaber dahin lockte, machte strenge Maßregeln zum Schutze des Tempels nothwendig. Antiochus beraubte den Tempel 1 Makk. 1, 23; Heliodorus büßte zwar seinen kühnen Versuch, wurde aber dazu von dem Verräther Simon, deren es nicht wenige gegeben haben mag, verleitet 2 Makk. 3/ 6 ff. und 4, 32—39. — Auch gegen die Gemeinschaft und den Umgang mie den Syrern wurden unübersteigliche Schranken und Hindernisse gelegt. Von daher datirt auch das Verbot des Weines, Oeles rc. der Heiden und Berfügungen ähnlicher Arr (Aboda Sara 36a) co'nk. Josefus vita Kapitel 13, wo Johannes den Juden in Cäsarea reines, nicht von Griechen gepreßtes OeL verschafft und dabei eine bedeutende Sunrme gewinnt. Ferner heißt es: 1H U nrnon by .mn nu, worauf ein besonderes Gewicht gelegt und hauptsächlich streng verboten wurde, da die gemischten Ehen das Einfuhren griechischer Sitten, die bereits im Volke zahlreiche Verehrer gefunden, begünstigten. 2 Ma?k. 4, 13. Man fand sich nun natürlich genöthigt, gegen freche Gesetzüberrretungen heimliche Entwendung der Tempelgeräthe und Kleinodien, deren sich der Priester Menelaus zur Erreichung seiner ehrsüchtigen Pläne bediente, überhaupt gegen das Umsichgreifen fremder Sitten und Gebrauche, mit aller Strenge einzuschreiten, s. 2 Makk. 4,32. Es wurden zur Wahrung der Religion und Nationalität dir Strafen verschärft und häufiger vollzogen, s. Sanhedrin 46 3. , m^DI rOEQ D1D bll 221E' inM nE'Jffi pb nana njJEM&y. Es ist daher leicht begreiflich, warm, vornämlich die Kannaim auf die drei erwähnten Fälle: Tem-! pelraub, Blasphemie und Konnubium mit Heiden ihr Augen-! merk richteten. Das etwas dunkle QDipD ^pon, welcheij der Talmud' mit der Formel: rnrPDl IDDlp ritt DD)p rp 1 CBM Dtt "pDCD erklärt und analog mit der Formel Dp Nd! .'Dr m 26 a ist, war schon an sich als heidnische Fluch i oder Eidesformel, 2 M. 23, 14 verboten und wurde deshal! damals, wo ein wahrer Vernichtungskrieg gegen das Heiden! und Griechen:hum geführt wurde, besonders verpönt. E! läßt sich daher mit vieler Wahrscheinlichkeit anriehmen, da j damals die Kannaim, Zeloten, die sich nur Pinchas un'i Elia zum V 0 rbilde nahinen, deren heiliger Eifer ft die Sache Gottes von Mattatja 1 Makk. 2,. 50 — 60 al nachahmungswürdiges Muster seinen Söhnen angeprieß! wurde, entstanden und sich zu einer Partei gebildet, um mH befferm Erfolge inquisitorisch über die Aufcechthaltung dl! Gesetzes zu wachen und das Eindringen fremder Etemen! - zu verhindern. Daß eine solche Gesellschaft nur zu bald fö das Gemeinwohl unheilbringend werden mußte, braucht gewi keines Beweises, und wir sehen sie auch vor lauter Heilige- Eifer den völligen Ruin des Staates herbeiführen. S David Oppenheim, Rabbiner, j Studien. Die Zeloten im Talmud

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