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Der Orient · 1849-04-14 · Heft 15 (14.4.1849) · p. Seite 76

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Journal
Der Orient
Volume
10 (1849)
Issue
Heft 15 (14.4.1849)
Date
1849-04-14
Page
Seite 76 (sequence 7)
Language
German
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76 gesetzlichen Normen, insbesondere ans der Gnbermalverordnung vom 18. Juli 3833. Z. 28,508, respektive aus dem Hoskanzleidekrete vom 11. Maj 1832. Z. 9558, als Erläuterungen zu dem Auswanderuugspatente vom 24. März 1832 belehren kann, indem hiernach noch fortan die speeielle, bei ,,unbefugter Entfernung" Von Juden angeordnete politische Sträsamtshandlnug der „Landesschutz-Verlustigungs-Erklärung" aufrecht erhalten, der Jude also nicht, wie der eigentliche Staatsbürger behandelt, und das unbefugte Verlassen des Staatsgebietes seinerseits auch nicht ,,unbefugte Auswanderung", sondern ,,unbefugte Entfernung" genannt wird — und man könnte sich also der Ansicht hingeben, wie es auch von mehreren Seiten geschieht, daß die Inden die Staatsbürgerschaft erst erwerben müssen, und daß also die Emancipation derselben noch fraglich ist, solche uämlich von den Bedingungen abhängt, die das noch zu erwartende, in dem zweiten Satze des §. 23 der Verfassung gedachte organische Gesetz über die Erwerbung, Ausübung und den Verlust des Reichsbnrgerrechts feststctlen wird. Allein durchgreifend ist der §. 1 der Grundrechte: ,,Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig", so wie der erste Satz des §. 23 der Verfassung: ,,Für alle Völker des Reichs gibt es nur ein allgemeines österreichisches Reichsbürgerrecht", und wer wollte dem Monarchen die Härte und Inkonsequenz zumuthen, daß er die Juden, die sich schon im Staatsgebiete befinden, seil Gedenken darin wohnen, nicht zu seinen Völkern, sucht zu den Völkern des Reichs zählt? respektive, daß er gewillt sei, daß sie sich das Reichsbürgerrecht, durch Erfüllung der festzusetzenden Bedingungen erst erwerben? 2) Das zweite Glied der die Emaucipation der Juden betreffenden Frage besteht darin: Sind die Juden unter der Voraussetzung der durch die Reich sverfaffung ausgesprochenen Emancipation schon im Augenblicke emancipirt? — ist ihnen schon dermal unter andern die Freizügigkeit der Person, deren Beschränkung ihr härtestes Loos gewesen, gestattet? — können sie schon Liegenschaften jeder Art erwerben, jeden gesetzlich erlaubten Erwerbszweig ausüben? Diese und ähnliche Fragen wird man bejahen oder verneinen, je nachdem man sich die Antwort auf die in unserem Artikel gestellte Frage zurecht legt, — auf die Frage: ob auch jene bisherigen Verhältnisse, Rechte und Pflichten einstweilen iit statu quo bleiben, im Betreff deren schon unmittelbar der Reichsverfassung die neue, veränderte Norm festsetzt? respektive, ob die bisher bestehenden Gesetze überhaupt, mag ihnen schon unmittelbar durch den Text der Reichsverfassung derogirt erscheinen, mögen sie mit diesem im Widerspruche stehen oder nicht, bis dahin in Kraft bleiben , wo die durch die Reichsverfassung bedingten organischen Gesetze oder Verordnungen in Wirksamkeit treten werden? Es ist schwer, sich über die Antwort auf diese Fragen zu entscheiden; denn leuchtet auch einerseits der Grund ein, aus welchem die Reichsverfassung kund gemacht wurde, bevor cs möglich war, die, den durch sic bedingten organischen Gesetzen, entsprechenden Versügungen im Verordnungswege zu erlassen, und läßt sich die Absicht, vielleicht gar die Nothwcndigkeit, die gesammte Verfassung, sowohl in ihrem unmittelbaren Texte, als in den durch sie bedingten organischen Gesetzen, respektive Verordnungen aus einmal ins Leben treten zu lassen, kaum ignoriren, wird man also Hiernach zu der Annahme gedrängt, daß einstweilen noch Alles in statu quo zu verbleiben habe, mithin auch die Juden im Augenblicke noch nicht einancipirt sind: so läßt sich doch auch anderseits nicht leicht die Betrachtung zurück'weisen, daß die Reichsvcrfassung auch ein Gesetz ist, und ist nicht einzusehen, warum sie, soweit sie sich nicht aus noch zu erlassende Gesetze bezieht, nicht schon mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit treten, die neuen rcichsbürgerlichen Rechte und Pflichten wirken sollten, zumal als nirgend der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit weiter hmausgcsetzt wird, und als »ach dem unmittelbaren Zusammenhänge der §§. 120 ltirö 121 unter den bestehenden Gesetzen und Verordnungen, die noch in Kraft zu bleiben haben, füglich nur jene verstanden werden können, die den nach der Reichsverfaffung zu erlassenden, durch sie bedingten neuen organischen Gesetzen korrcspondirm. Einleuchtend ist es, daß die Freizügigkeit den Juden derma! noch nicht zustehen könne, weil solche durch die nach Inhalt der Reichöverfassung erst zu erlassenden Gemeindegesetze bedingt ist; aber im Uebrigen thut eine authentische Losung der obigen Frage wahrhaft Noch, weil sie im praktischen Leben in jedem Kreise auch iu dem unsrigen beinahe täglich rege wird, und häufiger als jede andere, weil cs die Juden drängt, ihre Scheinverträge, zu welchen sie in Betreff liegender Güter gezwungen waren, zur Wahrheit zu machen. Frankfurt a. 45., d. 23. März. Auch hier sind die Gemeindeverhältrusse wie überall im provisorischen Zustande, was um so natürlicher ist, da das Echo der Politik aus der nahen Hauptstadt fast ungebrochen zu uns herübertönet und alles Andere dem politischen oder socialen Interesse unterordnct; indessen läßt der loyale Sinn des bei weitern größer» Theils der hiesigen .Gemeindemilglieder eine freundlichere Gestaltung erwarten. Auch für den Kultus ist hier noch viel zn thun, obwohl Referent zu der Aeußerung sich genöthigt sieht, daß er die in Nr. 1 d. Bl. gegebene Schilderung der hiesigen Synagogalverhältniffe als etwas übertrieben betrachten müsse. Die hiesige Gemeinde, in einem Orte, der dreimal im Jahre der Sammelplatz vieler Fremder ist, hat allerdings die Pflicht in einer Zeit, wo der Radikalismus in allen Verhältnissen seine Geltung anstrebt, auch auf dem religiösen Gebiete wenigstens als Trägerin

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