Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1849
- Issue
- 11 (10.3.1849)
- Date
- 1849-03-10
- Page
- Spalte 147-148 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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147 Kritiken. Philippowskk. Fasset. 148 wo- Sa^adja die 7 Jahre seiner Abwesenheit von Sora zugebracht, wahrscheinlich auch ihm persönlich bekannt gewesen sein mochte, wurden zum großen Lheile bereits früh ins Hebräische übersetzt und mitdiesen Übersetzungen haben wir es hier zu thun. Wir wissen noch von folgenden: 1) mfa&ram biwn HDD, handschriftlich in der RB. zu Leipzig.. Cod. 39 e und in Paris (Kat. b* 1739 1. 110). Unter dem .Titel: „Disputatio de i ntellectu et i n t e I li g i b i 1 i‘e wurde dieses Merkchen lateinisch gedruckt: Venedig, 1500 und in Alphai-abii Opera omnia, Studio Guil. 6am e r ar 1 i. Paris, 1638.— 2) ]TO nDDHD D^D '*1 (Q.Lnque capitula Logicae). Fünf Kapitel über Logik. Befindet sich im Vatican (49, 3) und in der Bodleyana (eod. Pocock. n. 280). — 3) t£/pMn 'd (De Syllogismo). Ist handschriftlich in der Nationalblbl. zu Paris, in der Colbertina n. 4745, 4. Auch in der Wiener Bibliothek (Kat. S. 130). — 4) Ein Auszug aus dem vorhergehenden Werke u. d. £. nEDPD [Dpi “l*p t^pM 'o p^n befindet sich cod. Huntington, n, 419, 4. Doch ist hier wahrscheinlich Nr. 3 und 4 identisch , indem beide nur Bearbeitungen der aristotelischen Bücher über die Syllogismen sind. Die Uebersetzung von. Nr. 3 und 4 ist von Jakob b. Ab b a - Mllre b. Simon An toli. — 5) ti/ron ryiHD 'o (de essentia animae) befindet sich hebräisch, wahrscheinlich ebenfalls von Jakob Ant>oli übersetzt^ im Vatikan und bei de Rosst (772). —- 6) *1DD (Topica sire Dialectica), ebenfalls von: Jak. A ntoti überseht, befindet sich in Wien und anderswo. — 7) rittyonn *1DD oder 'd ND^D^DIDn. Das bekannte Buch des Aristoteles (De Sophisticiselenchis über) in her Uebersetzung von el-Farubi in's Hebräische übertragen von dem erwähnten Jak. Antoli und mit einem Vorworte versehen. Handschriftlich in Wien, im Vatikan, bei de Rosst u. A. — 8) nöDD *)DD (de causis), übersetzt von Eli b. Iose? Chabili, befindet bei de Rofsi. — 9) NDD (Isagoge in Astrologiam). Zst auf der Pariser iLibliothek in einem Kodex, der noch andere Sachen desselben Autors enthält. — 10) by TTO& rjNHp (Epistola de ordine iectionis scientiarum), befindet sich bei de Rossi 458. F. Wüst enfeld. (Geschichte der, arab.AerzteS. 55) hatnochv-leleanderehebr. Uebertragungenvon Alfarübi's Schriften, die noch vorhanden sind und die man dort Nachsehen kann. Der Uebersötzer unseres vorliegenden Werkes ist der bekannte Uebersetzer Samuel Jvn Tabon, von dem noch viele Uebersetzungen handschriftlich in den Bibliotheken liegen. (Beschluß folgt.) 4) DD&yD) p"!L. Tugend- und Rechtslehre, bearbeitet nach den Pnncipien des Talmuds, und nach der Form der Philosophie. Von Hirsch B. Fussel, Rabbiner zu Proßnitz. , Wien, 1848, 8. (Beurtheilt von Dr. M. Duschak.) (Schluß.) 36. Beginnt das Familienrecht. Nur durch gegenseitige Einwilligung kann ein Gattungsvertrag entstehen. (Der Vers, hatte hier auf den Fortschritt des Talmuds aufmerksam machen können, denn nach der Bibel konnten Frauen auch .gekauft werden, und wurden als Sachen betrachtet.) Auch muß der Gattrmgsvertrag auf die ganze Lebensdauer.geschlossen werden : (nicht so wie bei den Muhammedanern, 'wo e§ auch gemiethLte, Frauen gibt). Die Anmerkung schließt mit den Worten, die Abschließung einer Ehe mit dem Gedanken sich bald wieder gesetzlich zu scheiden, kann nicht als Rechtsverletzung bestimmt werden, ist aber eine Verletzung des Naturrechts, wenn es Ebn Haeser H. Gittim heißt, eine Ehe, welche abgeschlossen wird , mit der ausdrücklichen Bemerkung sich bald gesetzlich zu scheiden sei giltig, wovon der Verfasser schweigt. _ §. 37. Handelt von der Polygamie, in,der Anmerkung heißt es „der Mosaismus und der Talmud gestatten die Polygamie." Hier hätte nicht unerwähnt bleiben sollen, daß Moses Gesetze zwar nicht verbieten, mehr als ein Wnb zu haben, daß sie aber doch der Polygamie nicht günstig sind , wie das in Michael, mos. Recht 1. Th. dargethan wird, nach dem von 1 Mos. ausgestellten Begriff der Ehe erheischt die Ehe innigste Geselligkeit, den vertrautesten Umgang und ungetheiltes Interesse der Ehegatten, was bei der Polygamie nicht möglich ist. Nur bei der Monogamie behalten die Ehegatten die Würde eines vernünftigen Wesens, eines Selbstzweckes. In der Anmerkung macht der Verfasser auf eine sonderbare Abweichung des Korans von dem mosaischen Gesetze 5 Mos. 21, 1—4 aufmerksam, denn nach dem Koran darf er das Weib nach dreimaliger Trennung nicht wieder nehmen, sie mußte zuvor einen , andern Mann gehabt haben. Darauf aber macht schon Michaelis im mos. Recht §♦ 119 1 Th. aufmerksam. §. 38. meint der Vers., daß wenn der Zweck der Zeugung menschlicher Wesen nicht erreichbar ist, so kann die Verbindung nicht als eine Eheverbindung betrachtet werden, im juristischen Sinne können wir dies nicht gelten lassen, das Schicksal, das die Absicht in unfruchtbaren Ehen nicht erreicht werde, hat die Ehe mit vielen andern fruchtlosen Gesellschaften gemein, es wäre denn, daß gleich bei Schließung der Ehe eine unheilbare Unfähigkeit zum Beischlafe vorhanden wäre. §. 40. Der Tod löst die eheliche Verbindung auf. Der Vers, bringt in der Anmerkung die Stelle Kidduschiir 13: „da Gott dem hohen Priester eine Witwe zu heirathen verbietet, so muß die Wahl jedem-andern zu heirathen erlaubt sein» Es gehet aber diese,Erlaubnis; auch daraus hervor, daß, wenn eine Witwe keine Kinder hatte, sie der nächste Verwandte des ohne Kinder verstorbenen Mannes heirathen, oder sie-dem entfernten Anverwandten überlassen mußte. Dieser § handelt ferner von den Veranlassungen zur Ehescheidung. Sodomie rc. hätte wohl, wegbleiben können, der Verfasser entschuldigt sich zwar, daß keine Rechtslehre von solchen Ausdrücken frei sein kann. In diesen Fehler verfielen die neuern Schriftsteller. Wozu Lehrsätze, die den jungen Gemütheru anstößig, und in der Anwendung bei civilisirten Nationen von gar keinem