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Der Orient · 1849-03-03 · 9 (3.3.1849) · p. Spalte 141-142

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Journal
Der Orient
Volume
1849
Issue
9 (3.3.1849)
Date
1849-03-03
Page
Spalte 141-142 (sequence 7)
Language
German
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142 lui Kritiken. Fassel's Lugend- und Rechtslehre.?u»d M mit den aristokratischen Zaddukäern verband. Jose- Eftis, der feine Hofmann aus dem Centrum, nennt den freimütigen Mann „honio seditionis amans;'V in Berlin sagt jman /,em Wühler/st Wenn wir die Pharisäer demokratisch und die Zaddukäer aristokratisch nennen, so ist Josefus unser Gewährsmann, der selbst 1. e. sagt: „Suriducaeis 1 o c u- |pletes solum in partes suas trahentibus, Pharisaeis lautem in u 11 i d u d i n i s favoie nitentibus“. Wie viel Me Christen sind heute Pharisäer! * j 6. MLsverstcmdttiß. Die ganze Bewegung vom Jahre h848, das Ringen und Kämpfen der Edelsten und Besten, soll liad) dm höfischen Historiographen einzig und allein durch >Misverft änd ni sse entstanden sein , als wenn ohne Misverstcindniffe das Rad der Geschichte sich nicht bewegt hätte. Dies erinnert auch an die unhistorische Darstellung des Talmuds'in Gattin: a^rp nnn Nsop' nm NäDpNi * 7/’T==16«' Cs ist merkwürdig, daß tz. 16 der deutschen Bundesakte die Rechtsverhältnisse der Juden zu ordnen versprach, ohne es je zu erfüllen; daß der §. 16 der deutschen Grundrechte in einigen deutschen Staaten (Baiern, Sachsen, Hannover, Bremen, Hamburg) auf Hindernisse stößt, und daß die Annahme des §. 16 der österreichischen Grundrechte, der auch die Rechtsgleichheit aller Staatsbürger ausspricht, noch za eifelhaft ist. Möchte man da nicht mit dem Talmud ausrufen: rns n^n u’h \t:"i nDNJ» DipD fei | 8. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Wr diesen wichtigen Satz citire ich die einfachen Worte der Barajta (Pirke A bot, 6 später hinzugekemmener Abschnitt, 7): svi njinsn p INI' min n^n.1, also weder von der Kirche noch vom Staate abhcinging! Uebersieht man übrigens die 48 Eigenschaften, die dort aufgezählt werden, und findet darunter: , i!3^ nmD p^DD U\sv , ip^m TOP.T, HE Nil by ITD^D) , nrann ilN so begreift man den Vorzug leicht. Kurze Ueberfichteu. ÜBWÜ) pig. Tugend- und Rechtslehre, bearbeitet nach den Principien des Talmuds, und nach der Form der Philosophie. Von Hirsch B. Fasset, Rabbiner zu Proßnitz. Wien, 1848, 8. (Beurtheilt von Dr. M. Dttschak.) (Fortsetzung.) In diesem Z. wird sehr richtig und scharfsinnig der Umstand erklärt, warum -das Eingestandene in Sachen von Mein Md Dein nütze, da nach talmudischem Prinzipien kein Mensch ^egen sich als Zeuge auftreten könne? Der Vers, erklärt das I Eingestandene als die Wirkung eines Abtretungsvertrags. §. 19 bis §♦ 23 behandet. das Zwang- und Strafrecht mit einer ungemeinen Meisterschaft und Belesenheit. Wir scheiden von der allgemeinen Rechtslehre mit wahrer Verehrung vom gelehrten und scharfsinnigen Verfasser und gehen zur zweiten Abteilung über. 11. Abteilung. Staatsre cht. §. 24 lehrt, daß Gott geboten einen König einzusetzen, hier hätte der Vcrf. die in den neuen Zeiten wichtig gewordene Frage, ob es eine natürliche Pflicht nach dem Talmud gebe, in den Staat zu treten, berühren sollen. Inder Anmerkung heißt es, ob die obrigkeitliche Gewalt aus einem König oder aus einem Rathe besteht, geht aus einem Grunde die Rechtslehre nichts an. Allerdings geht es sie an, denn es ist ja möglich, daß der König selbst einen rechtswidrigen Willen habe und man nun in der Demokratie oder in der Republik vollkommen zum Zwecke der Rechtsversicherung gelangt. Was uns wieder als Mangel erscheint, ist, daß die Frage über die Einsetzung der obrigkeitlichen Regierung und des Staates nicht naturrechtlich aus dem Talmud entwickelt, sondern wieder auf den Befehl Gottes zurückgeführt wird. Von einem positiven Gesetze kann hier nicht die Rede sein, sondern nur von einem natürlichen. Sehr viel Schönes spricht die Anm. über die Frage, ob der Staat das Recht hat, um der Religion willen die staatsbürgerlichen Rechte zu verweigern. Nur fehlen hierbei die wichtigsten Belege aus der Bibel. Die Edomiter und Egypter waren nach einem ausdrücklichen Gesetze Mosis dazu fähig. Urias war ein Hetiter. Nur die Amcniter und Moabiter waren wegen ihrer den Israeliten trzeigten Feindseligkeiten vom Bürgerrechte ausgeschlossen, ferner Verschnittene und §. 26 vindicirt dem Könige die Majestät und Souveränität, letztere müssen wir bestreiten, denn Souveränität ist Unabhängigkeit von jedem fremden Willen, der König war durch ein p"in3D beschränkt. Dem Talmud sagt die Anm., ist der König als von Gottes Gnaden eingesetzt. Obgleich die königliche Gewalt erblich ist, kann sie doch nicht unmittelbar göttlichen Ursprunges, also nicht von Gottes Gnaden sein, indem derselbe-aus einem bürgerlichen Unterwerfungsvertrage hergeleitet werden. Die Stelle Aboda Sara ist nur agadisch. Die Benediktion beweist nichts. Bei drr Krönung Sauls verfaßt Samuel eine Schrift 1 Sam. 10, 25. Als die 11 Stämme sich David unterworfen, wird eines Vertrages n'HE. gebadjt. Die 10 Stämme legten Rehabeam neue Bedingungen vor, der König schlug sie ab, und die Folge war, daß die 10 Stämme von ibm abfielen, und wird ihm durch einen Propheten verboten, die abgefallenen Stämme mit Krieg zu überziehen. Bei der Salbung Joas finden wir 2 Kon. 11, 17 abermals einen Bund. Während der Negierung der Makkabäer ward das abgeschafft Rösch ha-Scharia 18, also nicht von Gottes Gnaden. Anm. 39 behauptet der Verf. mit Recht, daß mosaische Gesetze über Mein und Dein verbessert werden

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