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Der Orient · 1849-03-03 · 9 (3.3.1849) · p. Spalte 143-144

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Journal
Der Orient
Volume
1849
Issue
9 (3.3.1849)
Date
1849-03-03
Page
Spalte 143-144 (sequence 8)
Language
German
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143 können. Michaelis sagt in dieser Beziehung, Geldstrafen müssen doch wohl erhöhet werden , wenn sich das Geld und der Reichthum des Volkes mehrt. Die Strafe des Verbrennens nach dem Lode mußte Diel von ihrer Schande verloren haben, als es unter Königen eine Pracht des Begräbnisses ward, Lodte zu verbrennen. Nach Mosis Gesetz bezahlte der Dieb vierfach oder fünffach. Au Salomons Aeit erstattete er das Gestohlene siebenfach. Sprüche 6. §♦ 32 ist besonders wegen der scharfsinnigen Erörterungen talmudischer Probleme beachtenswerth. §. 33 beschließt das Staatsrecht, in diesem § behandelt der Verf. die Frage ob Fremdlingen die Aufnahme verweigert werden darf, ausführlich und gründlich. , IN Abteilung. Volksrecht. Ein eigenthümliches Volksrecht gibt der Verf. nicht, weil 1. die talmudische Rechtslehre keine philosophische Disciplinsondern ein Theil der Theologie ist» 2. hatten die Volker des Alterthums, die sich alles Uebet zugefügt haben, kein Völkerrecht; 3. waren die damaligen Völker Götzendiener, alle Recht- und Sittengesetze verschmähend, wozu viele.Belege aus dem Talmud gebracht werden. 4. war der Haß der dermaligen Völker gegen Israel derart, daß er in Blutgier ausartete, wozu wieder Citate aus dem Talmud angeführt werden, jedoch beweist der Verf. in §. 34, daß das talmudische Völkergesetz kein größeres Unrecht sei, als so manches'Gesetz der später» Nationen, - und zweitens wenn der Talmud die (ivilisirten Völker der gegenwärtigen Zeit gekannt hatte, sein Völkerrecht die größte Toleranz geathmet haben würde. Dieser §. zeigt, daß der Talmud Götzendiener nicht für Menschen betrachtet, aber unter DnD3 nichts anders als Götzendiener versteht. Der gesinnungstüchtige Vrrf. nimmt aber 144 auch keinen Anstand, diese Aussprüche mit Indignation $ verwerfen, allein noch im 19. Jahrhundert machen sich Stag, ten, die sich die Gebildeten und Gerechten nennen, kein Gx. wissen daraus, die uncivilisirten Menschen der' Inselwelt «ich nach dem Völkerrecht zu behandeln. Aus vielen Stellen bei Talmuds wird nun bewiesen, daß die Toleranz des Talmuds gegen andere Glaubensgenossen, wenn sie nur die 7 noachidjfchen Gebote halten, nicht verwerflich ist. Wir fügen unserseits ein Citat aus Maim. Ende Schemkta Wejobel', hinzu, die bemerkenswert ist, sie lautet: Nicht nur der Stamnr Lewk, sondern jeder unter allen Menschenkindern, der sich emporgeschwungen zur Erkenntniß Gottes , und rechtschaffen wandelt ist heilig. Der Verf. weist nach, daß die ersten Lehrer des Christentums ganz vollständig diese Grundsätze hatten. Nicht unerwähnt können wir die treffliche Erklärung über die Stelle Chulin 13 d lassen. „Oie qi-gj außer Palästina sind keine Götzendiener, denn ihr Götzendienst ist bloS ein überkommener Gebrauch« qv-qj ist hier nnniJ/ Das! Christenthum hatte außerhalb Palästina'smehr Boden bei beit; Heiden, in Palästina mehr Boden bei den Juden gefaßt, bei! jenen war das Götzendienerische überkommener Gebrauch, nach! Raschi Kiddüschim 68 ist der Grund für diesen Unterschied in dem unverhättnißmäßigen starken Fanatismus der palästinischen 'Juden. §.'35 beginnt die vierte Abtheilung: Familienrecht. Dieser-?. gibt die gewöhnlichen juridischen Bedingungen an, um als Mensch anerkannt zu sein. Mit Recht bemerkt der.Verfaffer, daß es an Grausamkeit grenzt, daß man nach Erachiu bei einem zum Tode verurtheilten Weib nicht warte bis nach der Entbindung. (Beschluß folgt^ Ankündigungen. Ankündigungen. In diesen Ankündigungen werden Anzeigen aller Art, besonders in so weit sie jüdische unv orientalische Geschichl! und Literatur betreffen, gegen lj Sgr. für die gespaltene Petit-Aeile oder deren Raum ausgenommen. £23] Bei C. ü. Fritz sch e ist soeben erschienen: Drei Gräber. Kanzel-Vortrag, am 6. Januar 1849 in der Leipzig-Berliner Synagoge gehalten von Ad. Zellinek, Prediger. Preis 3 Ngr. Diese Rede ist dem Andenken Hermann Jellinek's gewidmet, und wird daher allen seinen Freunden empfohlen. n-nrn in:? Rechtsgutachte« des R. Jehrrda ben Ascher (Rosch). Zum ersten Male hcrausgegeben von I. Rosenberg. Brosch. Preis 1 Thlr. Diese Rechtsgutachiensammtung eines alten spailb schen Gelehrten, enthält außer den rituellen Entscheiduw gen, wichtige Beiträge zur Kenntnitz der Geschichte mü Literatur der Juden, tu Spanien. Die Jndices die Materien und die angeführten Namen erleichtern de» Gebrauch dieser zum ersten Mal im Druck erschieuem Sammlung. Verlag von C. L. F ritz sch e. Redakteur: Dr. Jul. Fürst. Druck von I. H» Nagel.

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