Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 10 (1849)
- Issue
- Heft 9 (3.3.1849)
- Date
- 1849-03-03
- Page
- Seite 47 (sequence 13)
- Language
- German
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- 47 - können das Großbürzerrecht ohne weitere Unkosten, als Bezahlung des Stempels des Bürgerbriefes und der Gebühren (mit zusammen 8 M. 8 Sch.) erwerben. Söhne solcher Israeliten sind als Großbürgerssöhne anzusehen. Art. 2. Diejenigen Juden, welche das Bürger-, Landbürger- oder Schutzbürgerrecht gewinnen wollen, müssen feste Vor- und Familiennamen annehmen oder die bisherigen beibehalten zu wollen erklären. Diese dürfen nicht verändert werden und geht der Familienname unverändert auf die Descendenten über. Zur Entgegennahme.der desfallsigen Erklärungen wird, unter dem Vorsitze des ältesten Weddeherrn, eine aus zwei Mitgliedern /der Vorsteherschaft jeder der beiden israelitischen Gemeinden bestehende Kommission ernannt rüerden, zu welcher der Gemeinderegistrator jeder Gemeinde. zuzuziehen ist, während der erste Weddebeamte das Protokoll führt. Namensänderungen ist dabei in der Regel vorzubeugen; wenn sie jedoch zugelassen werden, ist bei der im Z. 7 der Verordnung über das Hamburgische Bürgerrecht vorgeschriebenen Bekanntmachung auch der frühere Name zu publiciren. Vor Erlangung des Bürgerrechts u. s. rv. muß mittelst eines Attestes dieser Kommission dargerhan werden, daß der Vorschrift dieses Artikels Genüge geschehen ist. , Arr. 3. Der Bürgereid wird den Juden bis zu Erlassung einer allgemeinen Verordnung nach Maaßgave des 19 der Grundrechte, von dem Weddeherrn, ^den Patronen der Vorstädte und den Landherren in der bisher bei Judeneiden gebräuchlichen Form abgenommen, Art. 4. Durch Erwerbung des Bürgerrechts oder Landbürgerrechts erlangen die Israeliten alle Rechte, welche dem christlichen mchNuthenschen Bürger oder Landbürger vermalen zustehen. Die Vorschrift des §. 17 der Maklerordnung von 1824 hinsichtlich des Vorrechts christlicher Makler in Auktionen, sowie die Vorschrift des'Rath- und Bürgerschlusses vom 25. Mai 1840 hinsichtlich der beschränkten Zahl der jüdischen Notarienist aufgehoben. Art. 5. In Ansehung der zünftigen Gewerke wird insbesondere Folgendes verfügte 1) Sohne hiesiger Juden können als Lehrlinge bei Amtsmeistern eingeschrieben werden. . Statt des im §.'39 des General-Reglements für die Aemter und Brüderschaften erwähnten Lauf- und Konsirmationöscheines habeu jüdische Lehrlinge ihren Geburtsschein einzureichen, und darzuthun, daß sie. einer der jüdischen.Gemeinden angehören. Die Frage wegen des Arbeitens an Sabbat- und anderen jüdischen Feiertagen bleibt der Uebereinkunst der Betheiligten überlassen, doch muß bei der Einschreibung festgesetzt werden, wie es damit gehalten werden soll. Ist dies unterblieben, so muß der Bursche sich nach der Hausordnung des Meisters richten. 2) Jüdische Gesellen können zugelassen werden, wenn sie den Erfordernissen des §. 62 des General-Reglements genügen; doch müssen sie, wenn sie zuerst bei einem christlichen Meister in Arbeit treten, dasselbe leisten, was christlichen Gesellen, die außerhalb Amtes gearbeitet haben, nach §. 64 des General-Reglements obliegt. Es ist aber kein christlicher Meister genöthigt, einen jüdischen Gesellen in Arbeit zu nehmen, noch umgekehrt, der jüdische Geselle bei einem christlichen Meister in Arbeit zu gehen. Oie Bestimmung wegen des Arbeitens an jüdischen Feiertagen bleibt der gegenseitigen Uebereinkunst überlassen. Im Uebrigen finden die Vorschriften des General-Reglements für die Aemter und Brüderschaften auch auf jüdische Zunftgenoffen Anwendung. Art. 6. Sowie es in sonstigen Beziehungen hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der hiesigen Juden bis auf Weiteres bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften fein Bewenden behält, so wird namentlich durch die Gewinnung des Bürger-, Landbürger- oder Schutzbürgerrechts in dem Verhältnisse des Betheiligten zu seiner Gemeinde nichts verändert und bleibt er namentlich den jüdischen Kommunallasten nach wie vor unterworfen. Desterreichische Rebenlander. Ofen, 12. Febr. Proklamation. Die Juden von Ofen und Pesth, besonders aber von Attofen will ich warnen, sich jedes wie immer Namen habenden Einvernehmens mit dem Hochverräter Kossüth, dem fogenamt* teil honyedelim Mzulünairy, und dem Rebcllen-Reichstage zu enthalten, denn ich habe die Gewißheit erlangt, daß gerade meist die Israeliten sich zu Spionen und Lieferanten der Rebellen gebrauchen lassen, so wie sie es sich auch zur Aufgabe machen, falsche und schlechte Nachrichten über angebliche Siege der Rebellen zu verbreiten, um dadurch Furcht und Mistrauen zu erregen; daher wird für jeden Israeliten, welcher abangedeuteter Vergehen wegen kriegs- oder standrechtlich gerichtet wird, jene Judeugemeiude, zu der er gehört, 20,000 fl. CM. als Strafe bezahlen. Hauptquartier Ofen, 11. Febr. 1849. Alfred Fürst zu Wiudischgrätz in. p. k. k. Feldmarschall. Großbritannien. London, 2. Febr. 1849. Die City hatte bekanntlich bei der letzten allgemeinen Parlamentswahl Baron Rothschild, den bekannten Bankier,, ins Unterhaus gewählt. Da er wegen seines Glaubens den vorgesrbriebenen Eid als Parlamentsmitglied nicht leisten konnte, sah er sich außer Stand gesetzt, vor Abänderung der betreffenden gesetzlichen Vorschriften seinen Sitz einzunehmen. Lord John Ruffel brachte gleich zu Anfang der Session eine Bill ein,, welche die Hindernisse, welche dem Eintritte jüdischer Mitglieder ins Parlament entgegenstehen, wegräumen sollte, die auch im Unterhaus angenommen,