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Der Orient · 1849-03-03 · Heft 9 (3.3.1849) · p. Seite 46

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Journal
Der Orient
Volume
10 (1849)
Issue
Heft 9 (3.3.1849)
Date
1849-03-03
Page
Seite 46 (sequence 11)
Language
German
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46 jenigen Rechte, in deren Besitz die Juden bisher Hieselbst wann, wie dieselben im Wesentlichen aus den Judenreglements vor 1710 (abgedruckt in Klefeckers Sammlung hamburgischrr Gesetze und Verfassungen, Th. II, S. 386 fgg.) hervorgehen, deren Bestimmungen übrigens irr vielen Beziehungen durch mildere Zeitansi'chten mehrfach modisicirt, wie auch durch den Rath- und Bürgerschluß vom 1. December 1842 verstauet worden ist, daß die Israeliten überall wohnen und Grundeigenthum erwerben können. Dagegen liegt nun den Judengemeinden ihre Armenversorgung im weitesten Umfange ganz allein ob, sie erheben za diesem Zwecke Kommunalabgaben, bei deren Beitreibung ihnen wenn es erforderlich ist, die Staatsgewalt Hülfe leistet, sowie sie Behufs der Aufsicht auf fremde und durchreisende Juden von der Polizei unterstützt werden. In diesem Verhältnisse liegt bisher die Sicherung vor dem Zudrange fremder und armer Israeliten. E. E. Rath ist nun bei der anliegenden Verordnung davon ausgegangen, dies Verhältniß unverändert fortbestehen za lassen. Deshalb legt die Verordnung den Juden nicht die Pflicht auf, das Bürgerrecht zu gewinnen, sondern sie ereilt ihnen nur das Recht dazu, und es soll in dem Kornmunalverhältniffe durch Erwerbung des Bürgerrechts nicht verändert werden. Die Gründe hiesür sind schon oben angedeutet worden, sie liegen in der obschwebenden Revision unserer Verfassung, und in der von Reichswegen (nach §. 3 der Grundrechte) zu erwartenden Heimaths- und Gewerbeordnung. Hieran knüpft sich die Frage nach den Verpflichtungen, welche den Israeliten, dem Staate gegenüber, künftig obliegen werden. Denn der §. 16 der Grundrechte fügt zu dem schon oben angeführten Satze auch den hinzu, baß das religiöse Bekenntniß denftaotsbürgerti ch e n Pflichten keinen Abbruch t h u n d ü r fe. Nun ist es bekannt, daß die Juden schon bisher hinsichtlich aller Staatslasten den Christen gleichgestellt sind, wie sie denn auch seit 1814 der Militair- und Bürgermllitairpflichtigkeir, gleich' diesem, unterworfen wurden. In dieser Hinsicht bedarf es also keiner Verfügungen, wie es sich auch von selbst versteht, daß diejenigen Juden die das Bürgerrecht erlangen werden, sich allen sonstigen damit verbundenen. Lasten, z. B. hinsichtlich der Uebernahme von bürgerlichen Aemtexn, ebenso unter-- ziehen müssen, wie der christliche Bürger. Aber es kommen hier noch folgende zwei Punkte in Betracht: 1) Der Einfluß, der den jüdischen Feiertagen hinsichtlich des Wechselverkehrs bisher gesetzlich zugestanden ist. Derselbe ergiebt sich aus dem Art. 13 (und indirekt auch aus dem Art. 16) der Wechselordnung. Dieser Einfluß wird mit der am 1. Mai d. I. eintretenden Gesetzeskraft der allgemeinen deutschen Wechselordnung von selbst wegfallen; es scheint daher überflüssig, schon jetzt darüber Verfügungen zu erlassen, die jedenfalls schwierig sein würden, und dem Wechselgeschäft, statt dasselbe-zu erleichtern, nur unnöthige Verwickelungen zuziehcn dürften. Eine sonstige gesetzliche Berücksichtigung finden die jüdischen Feiertage in Rechtsgeschäften und bei gerichtlichen Handlungen bei uns nicht. 2) Die den Israeliten im Art. 23 des Judenreglements zugeftandene Befugniß, in Matrimonial-, und Erbschafts suchen nach Inhalt der mosaischen Gesetze zu verfahren, insoweit dies nicht ebendaselbst beschränkt wird. Darüber, daß dies künftig wegfallen muß kann schwerlich ein Zweifel obwalten; schon jetzt aber darin etwas zu ändern, dies kann E. E. Rath mit dem Standpunkte nicht wohl, für vereinbar halten, von dem Er bei der ganzen Sache für jetzt ausgeht. Auch ist die Unbequemlichkeit, welche daraus in einzelnen Fallen für die Gerichte entsteht, nicht so erheblich, als daß sie nichtfüglich bis zr>r definitiven Feststellung des ganzen Verhältnisses ertragen werden könnte; andre daraus für die christliche Bevölkerung entspringende Nachtheile sind E. E. Rathe bisher nicht bekannt geworden. Die Vorschrift des Art. 22 des Judenreglements über jüdische Vormundschaften ist bereits durch die Vormundschaftsordnung abgeändert worden. / Man könnte übrigens auch die Frage aufwersen, ob jene Befugnisse nicht wenigstens für diejenigen Israeliten gleich wegfallen müßten, die das Bürgerrecht gewinnen werden. Es ist aber einleuchtend, daß daraus nur Verwirrung und Rechtsunsicherheit entstehen würde, so lange man die Gewinnung des Bürgerrechts der freien Wohl der Juden anheimstellt. Dies sind im Wesentlichen die Motive, von denen E. E. Rath bei Abfassung der pr o v i so risch en V e r ord n u g Behufs Ausführung de s §. 16 der Grundrechte d es deutschen V-o l k s i n B e z u g a u f dieIsraeil ten ausgegangen ist, auf deren Mitgenehmigung durch Erbges. Bürgerschaft Er jetzt, anträgt, und mit welcher Sechsziger sich einverstanden erklärt, während Ehrb. Oberalten ihre Zustimmung nur unter der Voraussetzung ertheilt haben, daß der Gebrauch des mosaischen Rechts in Matrimonial- und Erbschaftssachen von Seiten dev Israeliten gleich jetzt wegfalle. Nebenanlage LU. A. ' Provisorische Verordnung Behufs Ausführung des §. 16 der Grundrechte des deutsche^ Volks in Bezug auf die Israeliten. ' Art. 1. Juden, welche sich bei derWedde als Mitglieder der hiesigen portugiesischen oder deutsch-israelitischen Gemeinde oder als Söhne eines Mitglieds einer dieser Gemeinden durch ein Attest der Vorsteher auswelsen, können das Bürger- und Landbürgerrecht, sowie., wenn sie sich sonst dazu eignen , das Schutzbürgerrecht erwerben. Sie werden bei dcr Gewinnung des Bürgerrechts als Heimathsberechtigte betrachtet, und haben dasjenige zu leisten, was die Verordnung über das hamburgische Bürgerrecht vom 29. Oktober 1845 vorschreibt; diejenigen Israeliten jedoch, welche Nachweisen, das Recht, ein eignes Bankkonto zu halten und auf Transito zu deklariren, bereits erlangt zu haben,

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