Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1849
- Issue
- 8 (24.2.1849)
- Date
- 1849-02-24
- Page
- Spalte 125-126 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/8555529-9893953-9893962--5806-3534837- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
126 Kritiken. Fassel's Lugend- und Rechtslehre. 125 §. 2. Bringt die talmudische Stelle, daß der Mensch eine Wtlt im Kleinen sek. Ein herrliche aus der Bibel dedueirte Abhandlung über den Makrokosmus. findet sich in Friedenthals Werk„die Uroffenbarung, eine Institution derMenschheit". Daß der Makrokosmus im Talmud nichts anders sagen soll, als daß der Mensch selbst Zweck ist, ist nicht klar. Denn die Welt besteht aus Personen und Sachen. Sachen sind nur Mittel für Personen, wenn der Mensch die ganze Welt von Sachen zu Grunde richtet, hat er nur die Rechte der Personen verletzt., Die Würde der Personen aber beruht nicht in ihrer Quantität, sondern in ihrer Qualität Z. 3 das Rechtsgesetz gebietet ursprünglich bloö negative Pflichten. Hier hätte der Vers, nicht unerwähnt lassen sollen, daß das Nechtsgesetz sich nur auf äußere Handlungen beziehe; durch Handlungen, die blos in dem Gemüthe Vorgehen, kann das Recht anderer nicht gekränkt werden. In der vierten Anm. wird aus Jore Dea 240 dargethan, daß auch der Sohn verhindern darf, daß der Vater nicht in seinen Rechtskreis trete. Hier hätte auch der Verf. die Einschränkung des Sohnes erwähnen sollen, wo dieser um einen Profit durch den Vater gebracht wird. Die vierte Anmerkung bringt über die Ueberschreitung des Rechtskreises eines andern in der Roth Maimüni H. Jesode ha-Tora 5, 4. Wenn Jemand eines der Verbote, wofür man das Leben zu opfern schuldig ist, aus Furcht vor dem Tode dennoch übertreten hätte, darf er vom Gerichte deshalb nicht bestraft werden. Der Vers, sagt aber in einer Parenthese, worunter auch Mord und Jncest sind, was ein Versehen ist, denn wegen Ju<est wird auch der Gezwungene gerichtlich bestraft, wie Maimüni in H. Jffure Bia, ausdrücklich sagt. Die Ursache dieser Befreiung gerichtlicher Strafe ist auch nicht, wie der Vers, meint, psychologisch, weil jedes Strafgesetz hierüber unzweckmäßig ist, sondern weil keine Verwarnung vorausgehen konnte. Sehr wahr ist was der Verf. in dieser Anm. behauptet, daß vom Standpunkte des Rechtes die Meinung des R. Jose begründet sei, daß eine Stadt nicht schuldig sei, ihre Wäsche ungewaschen zu tragen, um das Leben der Bewohner der andern Stadt zu erhalten, womit der Einwurs des Bet Schemuel (Eben ha-Eser 80, Schotte 15) wegfällt, Nach dem Standpunkte des Rechts kann ein hartherziger reicher Mann seinen dürftigen Schuldner durch Andringen auf hie pünktliche Zahlung des Kapituls und der im Drange der Umstände zugestandenen hohen Zinsen, zu Grunde richten, und doch ist eine solche Handlung unjüdisch , unmenschlich. §. 5. Werden die Rechte wie gewöhnlich auch nach dem Talmud eingetheilt in sachliche und persönliche. §. 6 werden die Rechte 'wie gewöhnlich in Unrechte und entschiedene Rechte eingetheilt. Der Grundsatz, sagt der Verf. in der Anmerkung, volenti non fit injuria, findet bei den Ucrechten keine Anwendung, weil der Besitzer selbst kein Recht zu einem solchen Wollen hat. Denn er kann auf -sein Menschthum nicht verzichten. Allein damit ist der Wi- ,'derspruch nicht gehoben; denn wohl würde das Lugendgesetz dem Menschen zurufen, die Handlung zu unterlassen, weil sie pflichtwidrig ist, zugleich aber wurde sie zurufen, sie zu unternehmen, weil er sich dazu durch einen Vertrag anheischig gemacht hat. Ich glaube daher, daß derjenige, der einem andern feinursprüngliches Recht überträgt, eben dadurch als ein vernunftloses Wesen handelt, das einen Vertrag zu schließen unvermögend ist. Ueber den einfachen Wortsinn der Heilgen Schrift „und er diene ihm ewiglich", bringt der Verf. die Deutung des Talmuds nur bis zum Jobeljahre. Man kann noch hmzufügen, daß auch das sehr erschwert war, siehe Maim.H. Ab. El. Sarkastisch bemerkt der- Vers, „es ist wahrlich noch verw-erflicher zu behaupten, farbige Menschen haben keine Menschenrechte, als Götzendiener haben keine Menschenrechte, Gott bessert. §. 7. Eruirt trefflich aus Bibel und Talmud die Denk- und Sprechfreiheit. §. 8 bespricht die entstandenen Eigenthumsrechte, zeigt wie der Talmud das Rauben dev Sklaven, als Unrecht erkennt. Außer Kriegsgefangenen weiß der Talmud nuv von erkauften Sklaven. Man könnte, sagt der Verfasser, dieses eine Inkonsequenz nennen. Denn sind die Götzendiener nicht Menschen, so können sie wie Sachen auch einseitig erworben werden. Dagegen bemerken wir, daß zwar die angeborenen Rechte selbst durch den Willen des Berechtigten ihr Dasein nicht verlieren können, daher der Götzendiener noch immer eine Person bliebe, was auch nach talmudischen Gesetzen wahr bleibt, allein die Gegenstände (Materien) woran sich das Urvecht äußert, sind zufällig und verlierbar. So verwirkt man das Recht der Unbescholtenheit durch widerrechtliche Handlungen, so verzichtet man oft auf das Recht der theoretischen Vernunft, so selbst auf das Leben, siehe Wolf J. N. 1. Es ist daher kein Widerspruch, ein absolutes und doch veräußerliches Recht anzunehmen. Der Götzendiener hat demnach durch seinen Götzendienst das vollkommene Menschthum verwirkt, seine Unabhängigkeit eingebüßt, ist aber deswegen noch nicht vollkommen Sache, um einseitig erworben zu werden, oder wie Krug konsequenterweise das Tödten und Verletzen der Sklaven nicht für verboten halten möchte. §. 10. Die natürlichen Zeichen des Eigenthums sind 1) physischer Besitz und 2) die Produktion. Hier ist eine Lücke, wenn der Besitzer nicht das bewegliche Gut zur Hand hat, was verknüpft die Sache mit der Person? Die Antwort ist: Ihre fortdauernde Verbindung mit dem Willen des Besitzers, der intellektuelle Besitz, und dieser ist erkennbar, durch eine äußere, bleibende Merkmale bewirkende Handlung lBezeichnung). §. U. Es gibt auch gewisse Arten von Eigenthuiv, wo die eigenen Besitzer es nicht mehr genießen dürfen, als jeder andere Besitzer. Z. B. eine gemeinschaftliche Gasse zwischen mehreren Häusern rc. Es muß nur angenommen werden, daß die Eigenthümer sie nur so besitzen wollten rc. Ich frage den Hrn. Vers., darf jemand, der mit seinem Holze Feuer