Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1849
- Issue
- 4 (27.1.1849)
- Date
- 1849-01-27
- Page
- Spalte 59-60 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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60 Kritiken. Faffel's Tugend- und Rechtslehre *9 Rechtslehre), den Gottesdienst (Objekt der Religionslehre) und Wohlthun (Objekt der Lugendlehre). Daß unter Lora im eugern Sinne blos die Rechtslehre verstanden wird, beweist Verf. aus den Worten Hillels, der einst einem Heiden, welcher die ganze Lora lernen wollte, während man aus einem Fuße steht, antwortete: „Was dir nicht gefällt, das thue deinem Nebenmenschen nicht, das ist die ganze Lora, alles klebrige ist Folgerung, gehe und lerne sie", da aus dieser Formel weder eine Religionsnoch.Lugendpflicht zu folgern ist. Abgesehen davon, daß ich mit dieser engern Bedeutung des Wortes Tora aus etymologischer und sprachgebräuchlicher Rücksicht nicht einverstanden sein kann, zweifle ich , ob der Heide, der die ganze Lora lernen wollte, blos die Rechtslehre im Sinne hatte. Ich glaube vielmehr, daß hier nur der das Prinzip vervollständigende, sich aber von selbst verstehende Satz fehlt, und daß Liebe zu unserem Bruder der Ansgangs- und Anfangspunkt unserer Religion ist. Zwar sagt der Verf. weiter, (ehrt uns die Vernunft das Recht achten und die Lugend lieben, aber so nicht Gott als höchster Gesetzgeber betrachtet wird, steht Lugend und Recht nicht fest, Leidenschaften zerstören LugendundRechtsprincipien(?). Weiß der Hr. Verf., daß wer die Lugend verhöhnt, die Religion gewiß verspottet? Auch ist es des Hrn. Verf. Meinung, daß ohne geoffenbarte Gotteslehre die menschliche Vernunft auf die Prinzipien des Rechts- und der Lugendlehre niemals von selbst gekommen wäre. Erst das Wort Gottes hat die Welt erleuchtet. Wir glauben dagegen, wenn man die Lugend in ihre einfache Bestandtheile zerlegt, so findet man die Urtheile der Menschen vollkommen übereinstimmend; die Lugend ist ein ästhetischer Gegenstand, der unbedingt gefällt. Auf der andern Seite fahrt der Verf. fort, kann man aus dem Standpunkte der Religion nicht stehen bleiben, weil die Lugend- und Rechtsgesetze eben dadurch eine höhere Potenz als die Satzungen und Ceremonien der Religion haben, als sie Gott geoffenbart hat, und noch immer offenbart. Daher sollen Ceremonial- Gesetze für Menschen nicht beurtheilt noch weniger ein Gegenstand der menschlichen Bestrafung werden. Der Verf. distinguirt nun weiter, aus einer Rechtslehre können alle Menschen urtheilen, ob die Lehrer derselben die Rechtsprinzipien richtig aufgefaßt haben oder nicht; ebenso kann jeder ans den Lugendlehren beurtheilen, ob die Lehrer derselben die Lugendprinzipien richtig aufgefaßt haben oder nicht. — Religion aber kann man niemals durch die Lehren der religiösen. Handlungen, sondern durch die Lehren der religiösen Begriffe beurtheilen. Ist diese falsch oder widersinnig, dann können die Ceremonien noch so angenehm sein, die Religion ist doch eine falsche. Wenn ein Ladel gegen die jüdische Religion erhoben werden kann, so könnte er blos treffen die religiösen Handlungen, die religiösen Begriffe des Judenthums aber bedürfen keines Apologeten, jene sind in der Lhat einer Vervollkommnung fähig. Es gibt aber zwei Parteien in Israel, die einen wollen die neuen Lafeln nicht, die Trümmer der alten Lafeln müssen beibehallen werden, obgleich die Buchstaben, 'das ist der Geist, davon geflogen sind, Pesachiin 87, 6. Andere wollen gar keine Gebräuche, denn der Geist ist ihnen alles, aber so die Tafeln zerbrochen sind , fliegen die Buchstaben in die Luft; so der Mensch keine äußere Erinnernngsmittel hat, so schwindet der Geist bald aus seinem Herzen, so baut der Mensch Gott ein Heiligthum, wo er sich sammelt und in sich zurückkchren kann. Aber auch Umgekehrt, der Tempel ist zerstört worden, tausende und tausende Synagogen sind an seine Stelle getreten, ein Zweck ist da wie dort, die innere Heiligung durch den äußern Dienst, ob nun die talmudischen Religionsvorschriften gefallen oder nicht, beweist weder für noch gegen die Reinheit dcr religiösen Begriffe des Talmuds. Aber ob die talmudische Lugend- und Rechtslehre den Prinzipien der Lugend und des Rechts entspreche, das ist eine Lebensfrage. So viel Wahres auch hierin liegen mag, so muß ich doch bemerken, daß dieses unser» Feinden in die Hände arbeiten heißt. Wenn es überall nur auf die Reinheit und Wahrheit des religiösen Begriffs ankommt, so.könnte ja in der Lhat an dem ganzen Ceremonialgesetz nach Willkühr Hand angelegt, gema'kelt und geändert werden. Es könnte Sabbat, Beschneidung und Speisegesetze nach Zeit und Umständen gemodelt werden. Wozu dann dieser Separatismus, dieses krampfhafte Anklammern an das ganze Ceremonialgesetz, dieses starre Festhalten an den jüdischen Institutionen, wenn nur die religiöse Wahrheit erhalten wird, das Kleid kann akkomodirt und modern sormirt werden. Wozu denn all die Gebote, die gar keinen Ausdruck eines uns bekannten Begriffes bilden, die nur mechanische Uebungen veranlassen, ohne weder Ideen noch sittliche Empfindungen zu erwecken. Ist es auch ein Unsinn, wenn der Jude deswegen angefeindet und in seinen Rechten verkürzt wird, so' wäre es doch aber dagegen ein Eigensinn, wenn dcr Jude nicht das ganze Ceremonialgesetz aus socialen Rücksichten und Anforderungen umformen mochte. Der Verf. kommt nun jetzt zum Schluffe seines Motivs bei Herausgabe dieses Werkes. Er will dadurch zeigen, daß der Talmud wohl einzelne verwerfliche Aussprüche enthalten mag, aber in seiner Totalität den reinsten und besten Lugend- und Rechtsprinzipien entspricht, während bis jetzt nur einzelne Stellen desselben zur Begründung angeführt worben sind. Ob ein moderner Eisenmenger und-Konsorten sich damit begnügen werden, können wir nicht verbürgen; in einem göttlichen Buche werden sie sagen, darf kein Jota enthalten sein, das der Moral widerspricht. Der Werf. bemerkt mit Recht, daß es schwierig ist aus einem Werke, wie der Talmud, der nirgends einem' geordnetem Systeme folgt, eine wissenschaftliche Darstellung einer gegliederten Disciplin hervorzubringen. Diese Arbeit soll daher keine eigentliche Lugend- und Rechtslehre des Talmuds, sondern blos ein Versuch zur Aufstellung einer Tugend- und Rechtslehre nach den Prinzipien und Aussprüchen des Talmuds sein. Als Quellen derselben sind fast einzig und allein die Aussprüche des Tal-