Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 51 (16.12.1848)
- Date
- 1848-12-16
- Page
- Seite 403 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Stubendienst und den Menagcwirthschasten keine Störung verursacht hätten. Bereits mehrfach haben auch jüdische Rabbiner in öffentlichen Schriften auszuführen gesucht, daß nach der jüdischen Lehre die Ritnalgesetze. im weitesten Umfange denjenigen Pflichten nachständen, welche der Staat den Inden auferlege, und hiermit stimmt das von orthodoxen Rabbinern aus Posen erfoderte Gutachten überein, wonach dem vom Staate als Pflicht geforderten Kriegsdienste keine religiösen Hindernisse ent- ' Indessen spricht sich jenes orthodoxe Gutachten auch dahin aus, daß, wenngleich bei dem gesetzlich geforderten Kriegsdienst die Neligionsgrundfätze und Ritualgesetze kein Hinderniß abgäben, diese vielmehr ohne Beeinträchtigung des Gewissens der Pflicht gegen den Staat nachständen, dies dennoch beim freiwilligen (Eintritt sich anders verhalte. Es will hieraus hervorgehen, daß es > die Juden überhaupt gegen ihr Gewissen halten, Kollisionen gegen ihre Religionsvorschriften ans eigenem Entschlüsse und freier Wahl herbeizuführen, und dies scheint allerdings für die Behauptung der preußischen Regierung zu sprechen. Allein abgesehen davon, daß trotz dieses Be-, denkens orthodoxer Rabbiner gleichwohl sehr viele Juden, und gewiß nicht die schlimmsten, aus freiem Entschluß stch beim Landbau und den Handwerken, besonders aber, wo es möglich war, idealern Erwcrbszwcigcn zugewandt haben, ohne daß sic ihr Gewissen zu beleidigen fürchteten, so dürste denn doch der Gegensatz, den die preußische Regierung zwischen Handel und Handwerk in Beziehung auf die Sabbatfeier annimmt, au und für sich sehr geflissentlich herbeigezogen sein. Es wird zugestanden, daß die Strenge der Sabbatfcier die Inden niemals abgchalten habe, mit Erfolg das Handelsgewerbe zu treiben. Run wohl! dann wird sie dieselben auch von andern Gewerben nicht abhalten; oder mit andern Worten r wenn die Juden schwer dazu-kommen, vom Handel zum Ackerbau und Handwerk überzugehen, so wird der Grund dafür nicht in ihren Religionssatzungen, sondern anderswo, d. h. in ihrem ursprünglichen , und überdies durch fast 2000jährigen Druck genährten Hang, in der Dürftigkeit der großen Masse der jüdischen Bej Völkern» g und in den schon zuvor erwähnten, durch ' christliches Vorurtheil verstärkten Schwierigkeiten zu suchen sein. UM so weniger 'aber kann hier der Religionspunkt in Betracht kommen, als eine Orthodoxie, die sich dazu beguemt, dem Militärdienst die Ritualgesetze aufzuopsern, voraussichtlich auch ferne» Anstand nehmen wird, das religiöse Gewissen der Inden in andern Lebensberufen zu erleichtern, sobald in Folge voller Emancipation die innigere Verschmelzug der Juden mit der umgebenden Bevölkerung vollendete Thatsache geworden ist. Denn wenn wir auchnicht in Anschlag bringen, daß jene orthodoxe Sonderthümlichkeit eben noch ein Erzeugniß des unnatürlichen Drucks ist, unter welchem daö Judmthum so zu sagen aus Nothwehr seine Ehre Darin fand, sich in einer gewissen Ausschließlichkeit zu behaupten, so ist doch so viel klar, daß die Emancipation vor allem den gebildeten Theil der Juden in Staatsämter und ähnliche Berufsweisen, wie Advokatur, ärztliche Praxis u. s. w. führen wird, welche sich mit der Festhaltung der hergebrachten Ritual- und Ceremonialvorschriften schlechthin nicht vertragen. Seltsam müßte es aber dann zugehen, wenn nicht das Beispiel der höhern Schichten der jüdischen Bevölkerung auf die nieder» fortwirken, und unter dem begeisternden Hauche der Freiheit und den Segnungen des Staatsbürgerthums jene orthodoxe Zähigkeit und die von ihr genährte Sonderthümlichkeit nicht von selbst verschwinden sollte. Geben wir indessen auch zu, daß die Juden einen angeborenen Hang zum Handel, und insbesondere zum Schacher, schwer zu überwinden haben mögen, so dürfen wir auch nicht außer Augen setzen, daß der Schacher- Handel an und für sich weder etwas Unrechtes noch etwas Polizeiwidriges ist. Sehr richtig bemerkte im Jahre 1828 der würtembergische Minister: wenn man den Juden den Hausirhandell ganz verbieten wollte, so verfiele ja die Kammer in offenbaren Widerspruch mit sich selbst, da sie erst vor zwei Tagen das Gesetz über den Hausirhandel mit 75 gegen 2 Stimmen angenommen habe. Man könne aber doch nicht wohl den Juden einen Handel verbieten, der den Christen gesetzmäßig erlaubt sei; denn jeder Mensch, mithin auch der Jude, habe ein unbestreitbares Recht, sich zu ernähren. Deshalb, soll nun keineswegs geleugnet werden, daß es in hohem Grade wünschcnswerth wäre, wenn die Juden den Schacherhandel künftighin nicht in der-Ausdehnung betrieben,, wie es jetzt der Fall ist. So sehr man auch die neuerdings vorgekommenen Wuthausbrüche gegen die Juden beklagen muß, so ist es doch nicht in Abrede zu stellen, daß das von ihnen ausgesogcne Landvolk zum Theil gerechte Klagen gegen sie hat, welche durch die Berichte der rheinischen Gerichtsbehörden ebenso wie durch die Aeußerungen der würtembergischen Regierung im Jahre 1828 bestätigt werden. Es wäre sehr willkürlich, wenn man die Thatsache übersehen wollte, daß selbst die freisinnigsten Judengesetzgcbungen durchgängig es für nothig gehalten haben, Beschränkungen gegen die Schacherjuden anzuordnen. Nicht nur das würtembergische Gesetz-betrachtet die Ergreifung des Schachergewcrbes als ein Kennzeichen sittlicher Unzuverlässigkeit des Betreibenden, als die Duelle manches polizeilichen und rechtlichen Uebels, als eine unordentliche, wo nicht unehrliche Beschäftigung, die es daher nach und nach auszurotten sich bemüht, sondern fast alle andern, oben angeführten Gesetzgebungen gehen von dem gleichen Grundsatz ans, indem sie bald den jüdischen Schacherhandel ganz verbieten, bald den Schacherjuden in seinen bürgerlichen Rechten beschränken und für die 'Hinleitung der Juden zu