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Der Orient · 1848-11-26 · 48 (26.11.1848) · p. Spalte 755-756

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Journal
Der Orient
Volume
1848
Issue
48 (26.11.1848)
Date
1848-11-26
Page
Spalte 755-756 (sequence 2)
Language
German
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755 Kritiken. Fasset. Sahen. 756 Verständnis;, ohne Nebenbedeutung allen Menschen, von allen verständlich. So ist es auch hinsichtlich des Rechtes und der Rechtslehre; ist diese vernunftwidrig, so kann auch der,-welcher sie ausspricht, kein richtiges Prinzip der Gerechtigkeit haben: aus einer Rechtslehre können alle Menschen urtheilen, ob der Lehrer derselben die Rechtsprinzipien richtig aufgefaßt habe oder nicht". Dieser Definition zufolge müssen die jüdischen Rechtslehren dem abstrakten Begriffe der Gerechtigkeit entsprechen, und es muß aus ihnen zu erkennen sein, ob derjenige,. welcher diese Rechtslehren vorgeschrieben, wirklich ein wahres und richtiges Rechtsprinzip gehabt. Nun entsteht aber in der jüdischen Rechtslehre die Frage: haben wir in derselben ein Kriterium für die Richtigkeit des Prinzips? Und bevor wir eine Beantwortung auf diese Frage geben dürfen, muß noch vorerst eine theologische Frage gelöst werden. Bekanntlich wird die jüdische Rechtslehre, als aus dem geossmbarten Buche der Bücher fließend, als Rechtslehre Gottes, als offenbart von Gott angesehen und wenn die Befolgung einer jeden andern Rechtslehre in der Kritik derselben, d. h. in dem Erkennen und Sichbewußtwerden, daß in ihm der wahre Begriff ner Gerechtigkeit liegt, besteht, so scheint fast, als geschehe die Befolgung dieser Rechtslehre nur, weil sie offenbart, weit sie von Gott geboten, ohne die Befolger zur Kritik zu ermächtigen. Ist im Allgemeinen eine Rechtslehre gar '"nicht denkbar, die nicht aus dem Sichbewußtwerden des Rechtsbegriffs, die nicht ein Produkt der rechtserkennenden und begreifenden Vernunft austritt, so muß ja von vorn herein eine Rechtslehre, die sich als göttliche Gesetzgebung, als autokratischer Wille Gottes ankündet, mithin als etwas von Außen Gekommenes, von der Religion Aufgedrungenes erscheint, allen. Anspruch auf eine Rechtslehre verlieren. Zn der That haben berühmte Juristen (z. B. Gans, Erbrecht, 1. S. 62) diese Ansicht deutlich ausgesprochen und wenn wir aus dieser Ansicht die richtige Konsequenz ziehen, so hätte die jüdische Rechtslehre keine wissenschaftliche Berechtigung, ja sie würde nicht einmal den Namen einer Rechtslehre verdienen. Als Laien würden wir diese Schwierigkeit ganz einfach lösen. Wir wissen nur von Gesetzgebern, aber nichts von einem Willen Gottes, wir wissen nur von der die Rechtsprinzipien begreifenden Vernunft der Gesetzgeber und Lehrer, die wie allenthalben nur die Centralisirung des allgemeinen Rechtsbewußtseins sind, aber keineswegs von einer außermenschlichen von Außen dem Menschen überkommenen Offenbarung, deren Bestimmung ohnehin in die Mystik der Theologie gehört. Aber so natürlich und leicht konnten Rabbiner (Frankel-, Fasse!) die Sache nicht abfertigen, und wir müssen es schon hoch aberkennen, daß sie der Frage nicht ausgewichen. Frankel (S. 9) meint:„Im Mosaismus spricht nicht der absolute Wille (Gottes), der das Aufgehen des eigenen Rechtsbewußtseins vor einem höherem Machtspncche heischt, sondern die im Menschen schlummernden Ideen vorn Wahrheit und Recht sollen geweckt und zu dessen Bewußtsein gebracht werden; das Recht ist hier nicht ein äußeres willkürliches Moment, sondern hat seine innereNothwendigkeit, findet seine Berechtigung im menschlichen Geiste; durch die göttlichen Vorschriften tritt es ins Bewußtsein über. Darum gehet hier auch kein Kreis vor dem Heheren der Gottheit auf: Gott ist zwar Gesetzgeber, Oberhaupt des Staates, aber Regent und Volk stehen hier nicht einander in ihren Rechten gegenüber, sondern es fließt das Recht von Gott, als der.Urquelle des Rechts, das in ihm die höchste Idealität erreicht, aus, und durchdringt alle Sphären, bildet das Substrat aller Verhältnisse; seine Ausübung ist Gottesverehrung und stehet sogar — wie an vielen Stellen ausgesprochen wird — über der sogenannten religiösen Handlung. Im Mosaismus ist das Recht immanent, und hierin liegt sein wesentliches Merkmal vor andern Gesetzgebern, insofern sie sich alssgöttlich ausgaben." (Fortsetzung folgt.) Das französische Bibelwerk von S. Cahen in Paris. Kritisch betrachtet von Leopold Dükes. (Erster Artikel.) Die Psalmen. Diese umfangreiche Arbeit, welche Herr Cahen, der Herausgeber des Archives israelites (dem wir bald' einen Artikel widmen werden) schon seit einer Reihe von Jahren erscheinen läßt, und wozu früher Munk einige schätzbareAbhandlungengeliefert hat, ist in Deutschland wenig bekannt geworden. Die Gründe dersNichtbekanntwerdung sind mannigfach, sie wurzeln theils in äußern theils in innern Verhältnissen. Zu den äußern Verhältnissen gehört theils der Umfang des Buchest und die. daraus entstehende Theuerung desselben, theils aber weil es in einer fremden Sprache erscheint und der größte Lheil der deutschen Bibelleser der französischen Sprache nicht kundig ist, und die Kenner des Französischen sich wenig mir der Bibel befassen. Zu den innern Verhältnissen, die das Buch in Deutschland nicht sehr begünstigten, gehört die Art und Weise, wie diese Bibelübersetzung verfertigt wurde, wovon gleich das Nähere auseinander gesetzt werden soll. Die letzten Bände sind besser als die ersten, dieses ist theils in der Natur der Sache begründet, da die Uebung der Weg ist, wozu man zur Meisterschaft gelangen kann, theils aber in dem Aufgeben eines rationalistischen spöttischen Tones, der von einem Schüler Voltairs, der in der mathematischen Welt bekannt ist, m den frühern Bänden, mittelbar eingeschwärzt wurde.

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