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Der Orient · 1848-11-26 · 48 (26.11.1848) · p. Spalte 753-754

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Journal
Der Orient
Volume
1848
Issue
48 (26.11.1848)
Date
1848-11-26
Page
Spalte 753-754 (sequence 1)
Language
German
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Fiteratttrblatl des Orients. Berichte, Studien und Kritiken für Wische Geschichte m,d Literatur. M 48 Leipzig, den 25. November 1848. Inhalt. Kritiken. Kurze Anzeigen. Fasse!'s Lugend- und Rechtslehre. Ang. von Dr. Fürst. — Das französische Bibelwerk von S. Cahen. Kritisch betrachtet von L. Dukes. — Ankündigungen. -— Außerordentliche Beilage. Zwei Briefe,an H. PH. R v e.' Vertheidigung der Ansicht über das Letragramm. Kurze Anzeigen. 34) DDttfQI pnsj. Tugend- und Rechtslehre, bearbeitet nach den Prinzipien des Talmuds und nach der Form der Philosophie. Von Hirsch B» Fasfel, Rabbiner zu Proßnitz in Mähren. Wien, 1848, 8. XIV und 252 S. Kaum war ich mit der Anzeige des schönen und lehrreichen Werkes Saalschütz's „das mosaische Recht, mit Berücksichtigung des spätern Jüdischen^ zu Ende, da erhielt ich das Werk Fassel's zur Besprechung, welches der Lalmudischen Rechtslehre einen Theil seines Umfanges widmet und gleichsam das Saalschütz'sche Werk ergänzt. Frankel hat in seinem Werke: „der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte. Ein Beitrag zur Kenntniß des mosaischtalmudischen Kriminal- und Civilrechts" die Bahn oder den Anreiz für dieses neue Gebiet der jüdischen Wissenschaft eröffnet und es ist vom wissenschaftlichen Standpunkte aus betrachtet'höchst erfreulich, daß sich dieser Disciplin gerade die besten Kräfte gewidmet und die Ignoranz es noch nicht gewagt, wie in so manchen andern Gebieten, mit Verwässerungen das Wissenschaftliche zu überschwemmen. Frankel, Saalschütz und Fasse! werden stets als die ersten Wegweiser und Neubegründer auf dem Wissensgebiete einer jüdischen Rechtslehre erscheinen, wie auch diese Wissenschaft sich später weiter entwickeln mlöge z nach ihren Zeichnungen der Grundlinien, nach ihren entworfenen Contouren wird weitergeschaffen werden, und daß wirklich im Anbau dieser Disciplin kein Halt gemacht werden wird,' läßt, sich schon daraus schließen, weil diese Disciplin, als von jeder religiösen Parteistellung gleich entfernt, vom Fanatismus unberührt, in die Reformkämpfe nicht eingreifend, viel erquicklicher für Forscher und Publikum ist. Die Stellung dieser drei Neubegründer zu einander ist aus den Titeln ihrer betreffenden Werke schon lsicht erkennbar; Frankel hat einen kühnen Griff in die ganze Wissenschaft gethan, Einen Gegenstand zu erschöpfen gesucht und von diesem Einen Punkte aus die ganze Wissenschaft nach allen Setten hin beleuchtet; Saalschutz beschränkte sich auf das mosaische Recht und suchte es Ln zwei starken Bänden zu erschöpfen und Fasset in dem uns vorliegendem Buche erstrebte das talmudische Recht nach seinen Hauptprinzipien zu systematisiren, Alle aber zusammen ergänzen sich gemeinschaftlich im Aufbau der jüdischen Rechtslehre aus den zersprengten Trümmern ver jüdischen Literatur. Freilich sind zwischen den erwähnten Dreien auch formelle Unterschiede in Bezug auf Disposition, Haltung, Anlage und Styl; aber die Form kann uns gleichgiltig sein oder vielmehr auch im Formellen ergänzen sie sich gegenseitig, indem bei Frankel mehr der spekulativ-juristische Pragmatismus, bei Saalschutz mehr der archäologische Moment und bei Fasse! mehr die remphilosophische Systematik vorwaltet. — Gehen wir indeß zu dem Werke über. Bei einer so eben erst neuzugestaltenden Disciplin wie die jüdische Rechtslehre ist, kommt es natürlicher Weise weniger auf die massenhafte Anhäufung des Materials, d. h. in unserem Falle aller wirklichen Gesetze und Vorschriften, die existirt, als vielmehr auf die Fixirung des wissenschaftlichen Standpunktes, auf die Ermittelung der Principien, und auf die Darstellung der verschiedenen Rechtssächer in kurzen anschaulichen Umrissen, und nur in diesem Sinne.natürlich wollen wir dieses Buch den geehrten Lesern vorsühren. Ueber das Verhältniß des Rechts zur Rechtslehre spricht sich der Vers, in folgender Weise aus ^Vorr. „Rechr, d. h. der abstrakte Begriff der Gerechtigkeit, und die Re chtslehre, d. h. die vorgeschrieberie Richtschnur, wie wir das Recht ausüben sollen, verhalten sich zu einander wie Empfindung zum Ausdruck der Empfindung; dieser ist ohne Miß- 48

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