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Der Orient · 1848-10-14 · Heft 42 (14.10.1848) · p. Seite 333

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Journal
Der Orient
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 42 (14.10.1848)
Date
1848-10-14
Page
Seite 333 (sequence 9)
Language
German
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333 gleichlautend verneinend beantwortet werden. Von der Richtigkeit meiner Behauptung habe ich mich noch mehr überzeugt, seitdem ich die Ehcgesetze im Allg. Land- Recht Tit. I. Th. II. von tz. 173 bis tuet 433 genau nachgelesen, sie mit den jüdischen Ehegcsetzcn im jüd. Kodex Eben Ha-Eser verglichen, und gefunden habe, daß t»tc jüdischen Ehegesetze den christlichen keineöweges nachstehen, ja, daß darin das Interesse des weiblichen, als des schwachem und zartem Theiles, in weit höherem Grade als im Landrechte wahrgenommen wird. So z. B. bestimmt das A. LR. in §. J93 ibicL: Sie (die Frau) nimmt Theil an den Rechten seines (des Mannes) Standes u. s. w.; während aber im jüdischen Ehegesetze der Grundsatz gilt: Bei verschiedenen Ständen der Ehegatten wird die Frau immer in den hohem Stand des Mannes erhoben; sic steigt aber niemals von ihrem höher« Stande zu "seinem niedriger n herab; mit andern Worten: sie steigt mit ihm, fällt aber niemals mit ihm. Und nach diesem Grundsätze werden sehr viele Rechtsfragen zwischen Ehegatten entschieden. Da nun der Staat als solcher, nur die Befugniß hat das allgemeine Recht festzustellcn und zu überwachen, keineswegs aber, seinen Angehörigen religiöse Ansichten vorzuschreiben, so bleibe ich dabei, abgesehen von meiner eigenen religiösen Ueberzeugung, daß der Staat die Ehe zwischen Juden und Christen, also auch die Civil-Ehe, gestatten müsse. M. I. Greifst« Hagen, Rabb.-Assessor. Großherzogthum Buden, im Aug. In diesem Lande schreitet die Kultur der Israeliten ohne Geräusch kräftigst vorwärts. Der Großherzogl. Oberrath befolgt die richtige Norm, das Wesen deö Judenthums von allen entstellenden Auswüchsen und Ansätzen zu reinigen, um den gesunden Kern desto reiner darzulegen und ihm auf diese Weise die gebührende Anerkennung zu verschaffen. Es ist unbestreitbar/ daß durch das Hierzuthun nicht minder geschadet wird, als durch das Davonthun, und der größte aller Propheten hat sogar zweimal (Dt. 4, 2 und 13, 1) Erstcres noch vor dem Letzteren verboten, jedesmal mit dem Zwecke; damit das eigentliche GotteSgcbot um desto gewisser beobachtet werde. Der badische Oberrath hat bisher sein Hauptaugenmerk auf das Schulwesen gerichtet, dessen Aufgabe: deutsche Volksbildung in Verbindung mit echt israelitischer Erziehung zu erzielen, bei den gesteigerten Allforderungen der Gegenwart sehr schwierig ist. Der Zeitaufwand für die vervielfältigten Etcmentargcgenstände ist so groß, daß in vielen Schulen, an | denen nur ein Lehrer angestellt ist, der Unterricht in der | hebräischen Sprache und Bibel höchst dürftig bedacht. I war, und die Erziehung fürs Judenthum zu kurz kam, dagegen wurde noch zu viel Zeit auf einen zumeist ganz überflüssig gewordenen, und nur aus Gewohnheit beibehattenen Gegenstand verwendet, nämlich auf das sogenannte jüdisch-deutsch Schreiben. Durch folgende Verordnungen sind nun diese sich widersprechende Uebelstände beseitigt worden. I. Großherzoglich Badischer Oberrath der Israeliten Schulkonftrcnz. Karlsruhe, den 24. Februar 1848. Nr. 102. Verordnung. Den Unterricht in dem sogenannten jüdisch-deutsch Schreiben betr. Die Entfernung jeder dem religiösen Gebiete fremden und nur durch die früheren Verhältnisse erzeugten Eigenthümlichkeit der Israeliten ist eine Forderung der Zeit. In diesem Sinne haben wir die Verordnung vom 4. April 1834 Nr. 63 zur Beseitigung des sogenannten jüdisch-deutschen Dialekts auch bei den untern Klassen erlassen. Ein erfreulicher Erfolg hat sich hieraus ergeben, welcher besonders auch dem fortschreitenden Gedeihen des israel. Volksschulwesens zu verdanken ist. In die gleiche Kategorie gehört auch das sogenannte jüdisch-deutsch Schreiben, d. h. die Darstellung des deutschen Inhalts in hebräischer Kurrentschrift. Solches ist nunmehr, bei dem allgemeinen guten Schulunterricht der israel. Jugend in der deutschen Sprache und Schrift, entbehrlich. Wir finden uns daher veranlaßt hierdurch zu verordnen, daß das jüdisch-deutsch Schreiben.in den öffentlichen israel. Volks- und Religionsschulen nicht mehr zu den Untcrrichtsgegenständen gehöre. Was zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht wird. Der Ministerial-Kommissär. Fröhlich. Epstein. H. Großherzoglich Badischer Obcrrath der Israeliten Karlsruhe, den 2. Juni 1838. Der Unterricht in den Religionslehrgegenstäuden betr. Nr. 294. In Bezug auf unsere Verfügung vom 24. Febr. d. I. Nr. 102 wird hierdurch verordnet, daß die durch die Unterlaffuug des Unterrichts in den sogenannten jüdisch-deutsch Schreiben in den israelitischen Schulen ausfallenden Unterrichtsstunden, für den Unterricht in den Rcligionslehrgegenständen und insbesondere für den Unterricht der Knaben der ober« Klasse in der Uebersetzung und Erklärung der 5 Bücher Moses zu verwenden sind. Was zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht wird. Der Ministerial-Kommissär (gez.) Fröhlich. Epstein. Aus Westprenßen, 30. Sptbr. Während unsere Behörden ganz von selbst das Judengesetz vom

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