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Der Orient · 1848-10-14 · Heft 42 (14.10.1848) · p. Seite 332

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Journal
Der Orient
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 42 (14.10.1848)
Date
1848-10-14
Page
Seite 332 (sequence 7)
Language
German
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332 bei Gesetze auf administrativem Wege zu beseitigen, bei uns noch immer nicht erloschen sind. So verweigerte man ans nichtssagenden Gründen die Verwirklichung des einfach und klar lautenden Gesetzes, und ich muß es mit Befriedigung sagen, daß der jetzige Kriegsminister alle diese Hindernisse wegznräumcn sich bereit erklärt hat. (Der Redner verliest das betreffende Reskript.) Nach diesem Reskript konnte man glauben, daß den Israeliten der Eintritt in die Armee und das Avancement in derselben vollständig freigestcllt ist. Der Ministerpräsident v. Pfuel erwiederte hiermlf: Meine Herren! Ich nehme gar keinen Anstand, das Gesetz vom 6. April für verbindlich zu Halter: und demselben im ganzen Umfange der Armee Geltung zu verschaffen. (Bravo.) DLollftein, 6. Sptbr. Mit Bezug auf den Aussatz „Von der Elbe, 1. August" in Nr. 34 d. I. erlaube ich mir, nachstehenden Aufsatz zu liefern, den ich, in Nr. 8-' des hier wöchentlich erscheinenden Blattes „der Konstitntiönelle" habe einrücken lassen;, und. stelle denselben Ihnen für Ihr Blatt zu. Welches uleine Ansichten über Mischehen, oder über Ehen zwischen verschiedenen Religionsgenossen überhaupt sind: und ob und in wie fern sie religiös zulässig; und ob und in wie fern sie un Interesse des ehelichen häuslichen und Familimglückes wnnschmswerth erscheinen, das wird der aufmerksame Leser selbst herausst'nden. Ich wollte in diesem Aufsätze nur der Berechtigung zur Einmischung in solche Angelegenheiten von Seiten der Staatsbehörde entgegentreten und da ich sonst 'nicht in die Oeffentlichkeit zu treten pflege, habe ich nur noch zu bemerken: daß ich zu diesem Aufsatze veranlaßt wurde durch die Bemerkung mehrerer, in der Bürgerversammlung vom 1. Juni anwesend gewesener Juristen: daß nämlich, in der Dr. Falksohn'schen Angelegenheit, verschiedene Rabbiner die Anfragen der Gerichte verschieden beantwortet haben. Hier die Bemerkung: „In Nr. 1 d. Bl. wird unter Anderem, auch über die Bürgerversammlung im Wcnzel'schen Garten vom 1. Juni d. I. referirt, wo der, von dem damaligen Staatsministerium der Preußischen National-Versammlung vorgelegte Verfassungsentwurf besprochen wurde. In Bezug auf §. 10 des Entwurfes wird berichtet, daß bei dieser Gelegenheit über die gesetzliche Giltigkeit der Ehe zwischen Juden und Christen gesprochen, und dabei auf die gesetzliche Bestimmung des §. 36. Tit. I. Th. II. A. LR. Bezug genommen wurde, wo es heißt : Ein Christ kann mit solchen Personen keine Heirath schließen, welche nach den Grundsätzen ihrer Religion sich den christlichen Ehegesetzen zu unterwerfen gehindert werden; und die Frage aufgestellt, ob jüdische Ehegcsetze den christlichen widersprechen. Es wird ferner berichtet, daß dies von anwesenden Juden verneint, und hierbei bemerkt wurde, daß in einem bekannten Prozesse, der vor dm Gerichten in Königsberg i. Pr. geschwebt, die Frage von verschiedenen Rabbinern verschieden beantwortet sein müsse. Zur richtigen Würdigung der Beantwortung dieser Frage durch die in der Versammlung vom 1. Juni, anwesend gewesenen Juden, erlaube ich mir Folgendes zu bemerken. Wenn verschiedene Rabbiner darüber befragt werden, ob überhaupt die jüdische Religion es gestattet, daß ein Bekenner des jüdischen Glaubens sich mit einem Andersgläubigen ehelich verbinden darf, so ist es leicht denkbar, daß diese Rabbiner, wenn sie auf verschiedenem religiösen Standpunkten stehen, auch diese Frage verschieden beantworten werden; und ich bin überzeugt, daß eine solche, bei ebenfalls verschiedenem religiösen Standpunkte, auch von verschiedenen christlichen Geistlichen verschieden beantwortet werden würde. Dagegen glaube ich, daß der Richter gar nicht berufen war, die Frage in der beregten Prozeßsache so zu stellen. Das Landrecht, das für den Richter doch allein maßgebend sein müßte, künunert sich nicht darum, ob dem Nichtchristen, der $ eine Ehe mit einem Christen schließen will, seiner Religion nach eine solche Mischehe erlaubt sei oder nicht; es überläßt dies dem Gewissen, oder der religiösen Ueberzeugung der Betheiligten. ES künunert sich auch nicht darum, ob und in wie fern eine solche Ehe geeignet ist, das Glück der betreffenden Familie, in höherem Sinne zu begründen; dies wird dem sittlichen Bewußtsein derjenigen Personen anheim gegeben, die eine solche Ehe mit einander schließen wollen. Der Richter hat also kein Recht, die Zulässigkeit einer solchen Ehe von diesem Gesichtspunkte aus zu beurtheilcn. Die einzige Frage, die er sich zu stellen hat, ist die: ob ein Jude, nach den Grundsätzen seiner Religion, sich den christlichen Ehegesetzen zu unterwerfen gehindert sei, das heißt, ob etwa der christliche Theil der Ehegatten, durch daS Festhalten des andern Theiles an der jüdischen Religion in seinen, ihm nach christlichen, oder (andrechtlichen Grundsätzen Anstehenden ehelich en Rech ten verkürzt werden wurde. So habe ich in der Bürgerversammlung vom 1. Juni diese Frage ausgefaßt, und sie daher auch verneint. Wenn aber ein Richter, der einen solchen Fall zu beurtheilcn hat, nicht genügend mit den Vorschriften über die jüdischen Ehegesetze bekannt ist, so ist es ganz in der Ordnung/ besonders weil im Jndenthume die RcchtSgesetze für alle Lebensverhättnisse, ebenso wie die Religionswahrheiten, die Moral- und Sittenlehre als auch das Ceremoniatgcsetz, aus einer und derselben Quelle fließen und in einem und demselben Boden ihre' Begründung futfccn, daß er sich hierüber bei Rabbinern, oder sonst bei glaubwürdigen Männern die in der jüdischen Rechtslehre bewandert sind, befragt. Wenn aber die Frage, so wie ich sie oben formirt habe gestellt wird, muß sie, wenn sie auch Männern von verschiedenem religiösen Standpunkte vorgelegt wird, wenn diese Männer nur wahrhaftig sind,

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