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Der Orient · 1848-10-14 · Heft 42 (14.10.1848) · p. Seite 331

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Journal
Der Orient
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 42 (14.10.1848)
Date
1848-10-14
Page
Seite 331 (sequence 5)
Language
German
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331 stellt sich heraus, daß alle „heiligen und segensvollen Institute" die „ehrwürdigen Erbstücke tutfcrcr 33erfahren", verschwinden müssen und werden, wenn sie nicht unbedingt atub nvthwendig durch die Religionsgemeinde bedingt sind. Warum soll denn auch der Jude zur Erhaltung eines eigenen Krankenhauses beisteuern, wenn er weiß, daß jüdische Kranke in den Instituten der Kommun ebenso gut behandelt werden und behandelt werden müssen? Wozu eigene Institute für den Juden, wenn sie für den jüdischen Bürger da sind? Das Konnte hätte also sagen sollen, die zu schaffende neue Verfassung der Gemeinde soll sich blos auf die Religionsgemeinde d. h. insoweit es die jüdische Religion erfordert, beschränken. Aber dann muß das jüdische Armenwesen ganz und gar aushören, ebenso das Hekdesch, die Fürsorge für Kranke und alle Institute, die dahin gehören, und hat sich das Konnte' in dieser Beziehung mit der Kommune in Einvernehmen zu setzen. Dam: brauchen wir auch kein jüdisches Waiftnhaus, keine jüdische Armenschute, sondern blos eine tüchtige Religionsschule, da die Religion das einzige Speeielle ist, das den Juden vom Christen unterscheidet. Wir brauchen aber auch kein eigenes jüdisches Seminar, wo die jungen Leute in den Elementarwissenschafteu unterrichtet werden, da sic deutsche Sprache, Mathematik, Geographie ebensogut in christlichen Seminarieu lernen können; es ist um so^ weniger nöthig, als wir doch keine speciell jüdische Lehrer brauchen, sondern jüdische Religionslehrer. — Die zweite Frage, welche vorerst beantwortet werden muß, wäre: Ist es dem Könne Ernst damit, daß die religiöse Gemeine als Gemeine keinen bestimmten dogmatischen Standpunkt einnehme? In dem Programme ist dies nicht ausgesprochen, und die Zugeständnisse, im Gottesdienste Reformen zuzulassen, beweisen gerade, daß man den richtigen Standpunkt nicht hat. In der neuen Verfassung der Religionsgemeinde muß, nach der Meinung der Intelligenteren innerhalb der Gemeinde, das religiöse Element am freiesten sein, das zu vertretende Judenthum muß ein Kreis sein, wohmein alle Gestaltungen und Reformen, alle Sektcnbildungen fallen, und es ist in der That gar nicht so schwer, wenn man nur die orthodoxe Befangenheit und die Prärogative des Fanatismus wegschleudcrt. Die religiöse Gemeinde hat das Judenthum zu erhalten, d. h. es hat diejenigen Beamten und Institute zu konserviren, welche den Gliedem als Ausdruck der Religion gelten, aber der Standpunkt muß ein solcher sein, daß man jeder Partei, die vorhanden ist oder noch entsteht, insofern sie innerhalb des Judenthnms steht, gerecht werden kann. Wir wollen dieses ins Konkrete übersetzen. Wir brauchen ein Seminar, wo Roll g i o n s t e h r e r und R a b b in e r herangcb ildet werden, und ein solches Seminar kann in'einer Weise eingerichtet werden, daß alle Parteien, damit zufrieden sein können. Wir brauchen zweitens: Rabbiner, Schächter, Vorbeter und Religionslehrer, wie ebenfalls jede Partei zugeben wird.. Wir .brauchen-- drittens verschiedene Bethäuser, wenigstens drei, schon wegen der Größe unserer Gemeinde, und jede dieser Synagogen braucht einen Prediger, und es muß der religiösen Gemeinde gleich sein, wie in diesen Synagogen der Gottesdienst, die Kultusform erstrebt wird. Bei drei Synagogen können ohnehin alle Schattirungen ihren Ausdruck finden; dieorthodoxe Synagoge unter O ettinger, die gemäßigt reformirte unter Sachs, die überrefermirte unter Holdheim, und damit wäre für die Berliner Gemeinde die vollständige Befriedigung. Man wende nicht ein, daß dies bei dem Budget der Gemeinde unmöglich ist; mau braucht einfach gerecht zu sein, man braucht nur ökonomisch zu sein und die Sache ist Leicht ausführbar. Haben Oettinger, Sachs und Holdh e i m als Prediger und Rabbiner ihrer Synagogen ein jährliches Fixum ä 1000 Thaler, so ist das von der Gemeinde aus vollkommen genug; das übrige mag dann die jedesmalige specielle Synagogengemeinde Lhun. In gleichem Verhattniß ist für die Religionslehrer jeder Synage von Seiten des Gemeinde-Vorstandes eine Summe zu fixiren, die dann die betreffende Synagogengemeinde vergrößern kann. In diesem Sinne ungefähr läßt sich die Gemeindeverfassung organisircn und jeder Zwiespalt vermeiden. Nächstens werde ich auf den Organisationsplan znrückkommen. Berlin, 4. Oktbr. In der heutigen Sitzung der Nationalversammlung gewährte zuerst eine dringendeJnterpellation des Abgeord. Kosch an das Kriegsministerium einiges Interesse. Diese Interpellation lautet: Nach dem §. 5 des Gesetzes vom 6. April 1848 ist die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte fortan von dem religiösen Glanbensbekenntniß unabhängig gemacht. Im Widerspruche mit diesem Gesetz ist noch unter dem 14. August 6. vom Knegsministerium die Verfügung ergangen, daß jüdischen Aerzten der Eintritt in militärärztliche Stellen, welche mit dem Offieierrange verbunden sind, vorläufig nicht zu gestatten sei, bevor nicht das für den preußischen Staat jetzt zu vereinbarende Versassungsgesetz als solches und namentlich in ihm der §. 10 Kraft erhalten hat. Der Kriegöminister wolle daher erklären: ob er mit dem Verfahren seines unmittelbaren Vorgängängerö im Amt einverstanden sei, und wenn nicht , ob er dann willens sei, sofort auf dem geeigneten Wege dem oben angeführten Gesetze seine volle Geltung auch im ganzen Umfange des Militärdepartements zu sichern? Der Abg. Kosch bemerkt hierzu: Der besondere Fall, ans den sich meine Interpellation stützte, ist zwar bereits durch ein Reskript erledigt werden; da es sich aber hierbei um einen Grundpfeiler des Rechtsstaats: die gleiche Berechtigung Aller handelt, so halte ich es für meine Pflicht, die Sache hier zur Sprache zu bringen. Es ergibt sich dabei, daß die Gelüste/den Sinn 42*

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