Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1848
- Issue
- 41 (7.10.1848)
- Date
- 1848-10-07
- Page
- Spalte 651-652 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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651 652 Kritiken. Säalschütz's mosaisches Recht. richtsordnung, Zeugen , Eid, Beweismittel u. s. w. handelt, eigentlich nur in subsidiarischem Verhältnisse zur Rechtslehre sieht, da diese doch nur dazu dienen sollen, das Recht zu ermitteln, und vom Vers, daher entweder-vor der Rechtslehre, oder am Schluffe hätte gegeben werden müssen. Hat man bei dem Abschnitte über Gerichtsordnung , und Prozeß die Stellung zu tadeln, in der der Abschnitt gegeben ist, so wird ein eigener propädeutischer Abschnitt, nämlich der „über die Quellendes m o s a i s che n Recht s" leider ganz vermißt. Wie man für das deutsche Privatrecht als erste Quelle das römische justinianische Recht, aus Institutionen, Pandekten, Kodex und Novellen bestehend, und als zweite den Sachsen- und Schwabenspiegel cmgiebt und klar darstellen muß, wenn man nichtein deutsches Privatrecht zum praktischen Gebrauche geben will, eben so müssen in einer mos. Rechtslehre, die doch bekanntlich nur eine theoretische Tendenz haben kann, die Nechtsquellen angegeben sein, indem die Erforschung der Quellen, aus denen die Rechtslehre fließt und die gründliche Auffassung derselben für dir Rechtslehre selbst von Bedeutung ist. Das mosaische Recht ist bekanntlich so wenig als das talmudische abgerundet in einem gegliederten Kodex niedergelegt; der Prozeß der Gliederung, Zusammenstellung, Sichtung muß vorerst gemacht, die Normen zum Berstäudniß der Rechtsaphorismen müssen erst entwickelt werden und dieses ist als Vorstudie zur mos. Rechtslehre, als Einleitung nothwendig. Ein Gleiches hat >Dr. Z. Frankel in seinem Werke „der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talwudischem Rechte" (Berlin, 1.746, 8) gethan, wo er in einem eigenen Abschnitte (S. 97—112) d i e Quellen des ta lmudischen Rechts angegeben. Diese genaue Darstellung der Nechtsquellen wird noch nothwendiger, so wie wir nach den Scheidelinien suchen, die das mos. Recht von dem talmudischen trennt. Auf die Frage: Wie lange hatte bei den Juden das specielle von dem talmudischen Rechte verschiedene mos. Recht seine praktische Geltung? müssen wir mit der Frage antworten: Aus welchen jüdisch-nationalen Quellen schöpfen wir die mos. Rechtslehre? Im jüdischen Leben, bis zur Entstehung der talmudischen Periode, hat sich so manche Rechtsbcstimmung allmälig entfaltet; von Moses, dem Gesetzgeber des jüdischen Volkes, bis auf 129 v. Ehr., wo unter Ioh. Hyrkan die talmudische Quelle beginnt, ging auch in Rechtsobservanzen, in den Rechtsgesetzen manche Verwandlung vor, und nur die Quellen entscheiden hier, wie weit ich gehen kann. Ist der Pentateuch * die einzige und alleinige Quelle des mos. Rechts und haben die übrigen heiligen Schriften der Hebräer, deren Spuren fast bis zu der eben bezeichneten Periode reichen, keinen Anrheil daran? Thatsächlich giebt sowohl die frühere von Michaelis als die jetzige von Saalschutz darauf Antwort, das ganze alte Schriftthum. ist.Quelle, nur ist der Pentateuch die Grundlage» Aber der Pentateuch besteht aus fünf Büchern und nicht jedes deselben kann gleichmäßige Rechtsquelle sein." Zwischen Geinsis und Deutoromium liegen verschiedene Zeiten, verschiedene Verfasser und ein Abschnitt über die Quellen-des mosaischen Rechts hat genaue Rechenschaft über die einzelnen Quellenschriften zu geben. Mit der Frage über die Quellen des mosaischen Rechts, die wir durchaus nicht blos in dm sogenannten Büchern Mosts finden, hangt die über die Benennung „mosaisches Recht" zusammen, worauf schon Hr. S. in der unter dem Namen „einleitende Bemerkungen" gegebene treffliche Einleitung (XXV—XXlX) eingegangen. Schon der ganze erste Abschnitt des sog. mosaischen Rechts, nämlich das Staatsrecht in seiner dreiheitlichen Gliederung: Die Verfassung, die Konsequenzen der Verfassung und das Verhältniß des Staates nach Außen, kann nicht blos aus dem Pentateuch allein entwickelt werden, ja die Rechtsentwickelung dieses Theiles war vielmehr sehr flüssig im Verlaufe des israelitischen Lebens; der Gottesstaat als Grundlage der Verfassung war in der mosaischen Zeit anders als in der Periode der Richter, dieser wieder anders als inder Davidischen Periode und dieser wieder anders als in der Periode nach dem Exil, und ebenso wechselhaft war die Negierungsform, war Sitte und Geist, Kultur und Redürfniß des Volkes der Gesetzgebung, die verfassungsmäßige Vertretung des Volks, wie die srühern Richter anders waren als das Sanhedrin. Eine Um- und Weiterbildung läßt sich übrigens auch bei andern Gesetzen Nachweisen, so daß die Rechtsgeschichte während der ganzen biblischen Periode entschieden gegen die Benennung „mosaisches Reckt" ist, insofern das ganze alte Schriftthum der Hebräer, der ganze Kanon des A. K.'s die Nechtsquellen sind. Zudem kommt noch, daß selbst für den Pentateuch die Benennung ,,mosaisch" in der historischen Kritik keine Rechtfertigung findet, daß entschieden manche Rechtsnormen vormosaisch find, und nur der Periode des Michaelis konnte man es hingehen lassen, daß er diesen Namen gewählt. Für die Wahl einer andern Benennung bieten sich aber Zwei Gesichtspunkte dar und es ist gar nicht unwichtig, welchen von beiden man sesthalten will. Entweder man beachtet die Rechtsquellen und wählt die Benennung nach dem Schriftthume, in denen sie gegeben sind, oder man richtet sich dabei nach dem Volke, in dessen Mitte dies Recht erstanden, gewirkt und im Laufe der Zeit entweder ganz aufgehört oder durch ein anderes Recht verdrängt wurde. Im erstens Falle muß man ein begrenztes Schriftthum vor sich haben, im zweiten muß die Volksbenennung historisch wechseln. Beides ist aber hier möglich. Das althebräische Schriftthum des israel. Volkes wird bekanntlich unter dem Namen Bibel als ein ganzes bezeichnet, wie das nachbiblische Schriftthum bis 500 n. Ehr. unter dem Talmud zusammengefaßt wird, nur die Benennung „biblische Rechtslehre" der nachfolgenden „talmudischen Rechtslehre" gegenüber würde die erschöpfendste Bezeichnung sein, sobald ich die Nechtsquellen im Auge behalte. Will ich aber die Bezeichnung von der Volköbenennung herleiten, so bietet gerade das jüdische Volk dazu gute Gelcgenheit. In der Periode des Talmudismus werden die Israeliten vorzüglich „Juden" genannt, wie früher die Benennung „Israelit" am bezeichnet-