Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1848
- Issue
- 41 (7.10.1848)
- Date
- 1848-10-07
- Page
- Spalte 649-650 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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619 650 Kritiken. Saalschutzes mosaisches Recht. mudische Nnnno^ wie ber-.xruu des Targum ist mä)tß anderes als die Jungfrau im Thicrknife. 21) »TOT sQfjfiioi Einöde, weil Jerusalem zu seiner Zeit, und seiner Prophezeiung zu Folge eine Einöde geworden. Nabba anfangs Kohelet, Jalkut zu Jeremia. Passender wäre Einsiedler, als eine Anspielung auf die von ihm gemachte Aeußerung r Wer verschafft mir in der Wüste eine Herberge (Jer. 9, 1).'. 22) (2 M. 6, 25) q>o&g, (patog Licht, weil er mit seinen guten Thateu andern voranging, ihnen also eine Leuchte war. Nach Talmud und Midrasch jedoch (Sanh. 82; Sota 43; Raba Batra 109; Jalkut, Tauch. 4 M. 25, 11) soll dieser Name eine Anspielung auf seinen frühern Götzendienst sein. 23) p)- (Jos. 7, 1) Ringelschlauge (Sanh. 44), weil er wie diese ganz Israel ins Verderben zog. Außer diesen sehr oft nur gezwungener Weise als griechisch erklärten Wörtern, giebt eö auch solche die, ohne daß es Talmud und Midrasch auch nur änderten, nichts destoweniger aus einer Sprache in die andere übertragen zu sein scheinen. Es folgen hier einige Beispiele. 24) bl* vaßka, 25) %ivvQa? wie überhaupt die meisten Musikinstrumente. 26) '“D uctdog Krug. 27) rwro %ircov Unterrock. 28) HD3 ßcopog, wie es schon dieSeptuag. giebt. 29) nro KiSaQig persischer Turban. 30) (poqsiov Tragsessel. 31) n'hn vJktöcov Arm- oder Halsband, überhaupt Geschmeide. 32) ny.i yoctGo Jammern. 33) mit. Auch Maimuni sucht mehre Bibelstellen ans dem Griechischen zu erklären, so die Stelle riWim (1 Kön. 22, 38) soll wie das griechische i-covr] Gürtel bedeuten, (D^D Abschnitt 26 Mischna 3). 34) (Ezech. 7, 7—10; Jes. IS, 5; Richter 7, 3) ccpeuQCi Umkreis (siehe Maim. Kommentar zu Kelim Absch. 16. Misch. 3).. 35) N2OO. Dieses Wort erklärt der Talmud (Sanh. 4) ebenfalls für ausländisch NpnDNn HD OW '»DrüS 00 Ü'm. Ich glaube es mit mehr Wahrscheinlichkeit aus dem griechischen Tvnog ,)Abdruck^ , womit das Gehaus der Phylakterien geformt werden muß, herleiien zu können. Auch in der Mischna heißt es (Kelim Absch. 16 Misch. 7) j'h'Dn bw TDO», worauf Maimuni erklärt t&w bw yb^n vby mp w yy bw oisia nihi. Zürn Schluffe mögen noch einige Stollen folgen, wo viele Buchstaben des gricch. Alfabets vorkomrnen und die der Talmud sei es ihrer äußern Figur oder ihrer iunern Bedeutung wegen als Beweisstelle in der Entscheidung seiner dogmatischen Erläuterungen anführt, aßy Schkalim 3. Absch. 2. Misch. bttyDW'1 '1 ttbü.] nto — <v\ f eines 7 da§ andere 8 bedeutend. Zugleich bezeichnet das £ Leben; das 'ri'cm Verlust, Untergang. Im Jcrusch. (Jebam. 4 Absch.) ebenso Midrasch (rab. Beresch. 14) heißt es wie folgt: Jemand (ein Grieche) fragte den R. Abahu: woher wisset ihr denn, daß eine siebenmonatliche Geburt am Leben bleibt und eine achtmonatliche untergeht? Ans eurer Sprache, antwortete dieser, will ich es erweisen, £ bedeutet 7 und Leben, aber 8 Verderben, ft Midrasch m rnnni (Ezech. 9, 4) « Nabba zu Klagelied S. 53. § nwipD 9 Absch. 2. M. n>rro 5 b, nw o, in der Form dieser Buchstaben wurden die Priester gesalbt. Kurze Anzeigen. Das mosaische Recht. 23) Das mosaische Recht, mit Berücksichtigung des spätem jüdischen. . Von I. L. Saalschutz. Erster Theil. Berlin, 1846. 8. (S. 436). Zweiter Theil. Berlin, 1848. 8. (XXX! V u. S. 437—879). Verlag von Carl Heymann. (Schluß.) Die mosaische Rcchtslehre, welche auf die Ausbildung der Rechtsbegriffe im Mittelalter, selbst nach der Oberherrschaft des römischen Rechts, nicht ohne Einfluß war,* verdient ihres hohen Alters und ihrer Natürlichkeit wegen in ihrem Prinzipe und Grundgedanken dargestellt zu werden, und wir hätten gewünscht, daß Hr. S. bei jeder besondern Klasse der mos. Rechtstehre nicht nur ihre genaue und scharfe Abscheidung von den übrigen Klaffen, sondern die Grundideen und Principien entwickelt hätte, welche bei jeder Klaffe derselben den Geist der Gesetzgebung geleitet. Denn wahrlich, eine Zusammenstellung von Rechtsvorschriften, geschöpft aus einem nicht so umfänglichen Buche wie der Pentateuch ist, blos äußerlich aneinander gereihet ohne geistige Durcharbeitung des Stoffes, kann der Wissenschaft und der Kunde des mos. Alterthums, wohin doch nun die Rechtslehre gehört, nicht viel nützen. Das mosaische Staats recht, in seiner mannigfachen oben angödeuteten Gliederung, das mos. Familienrecht in der doppelten Aeußecüng als Ehe- und als Erbrecht, ferner das persönliche Recht, alle diese hätten vorerst streng nach Prinzipien gegliedert und entwickelt, in ihrem Unterschiede von einander und nach Auße» dargestellt werden müssen. Bei einer prineipiellen Entwickelung würde sich herausgestcllt habet:, daß der ganze fünfte Abschnitt, der Gerichtsordnung und Prozeß überschnellen ist und von Ge- *) Bergt. Ioh. Aug. Hellfeld, de „legis moaaicae usu hodierno. Jena, 1755, 8.