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Der Orient · 1848-09-09 · Heft 37 (9.9.1848) · p. Seite 294

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Journal
Der Orient
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 37 (9.9.1848)
Date
1848-09-09
Page
Seite 294 (sequence 11)
Language
German
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294 Ungerechtigkeit. Man sage, das Volk werde der Eman- ' cipation der Inder: nicht hold fein 5 et sei aber überzeugt, daß das Volk nicht nur sich willig fügen, fonberu erfreut sein werde über die Oeffnung der Ghettos. Im tz. 13 der.Grundrechte werde eine große Revolution proklamirt, das Staatskirchenthum, die Staatskirche werde darin zu Grabe getragen. Aber der Staat, einmal seines christlichen Charakters entkleidet, dürfe doch wol nicht den Kirchen als Vormund bestellt werden; eine nothwendige Folge sei es deshalb, daß zugleich auch die Unabhängigkeit der Kirche vom Staate proklamirt sein werde; keinerlei Präventivpolizei dürfe gegen die Kirchen ' geübt werden, der Staat kenne fortan keine ' Christen^ keine Inden, keine Atheisten; cs sei nun einmal die Zeit gekommen, wo es heiße: Was Du nicht halten kannst, das lasse fahren; die Freiheit lasse sich nun einmal nicht mehr hemmen, die Privilegien stürzen, die Besseren alle freuen sich der Gleichheit, weil sie ihnen dargeboten werde von der Freiheit; gerade der Polizei- .staat sei cs gewesen, der das retrograde System begründete, förderte, ja foderte auf allen Gebieten und Alles zum Polizeidiener gemacht.. Fatsch sei es, wenn man hehaupte, es sei nur der höhere Klerus, welcher die Unabhängigkeit der Kirche verlange, nur weil er dann befreit sei von der lästigen Aufsicht des Staats und weil er dann die fetten Jahre der Ruhe zu erwarten Habe- Ganz anders sei es und werde es kommen. Der Geist der Demokratie sei es, der über die Erde gekommen; dieser Geist, der den Mund der Fürsten mit Schrecken verschließe und den Mund der Nationen öffne, er poche auch an die Pforten der Kirche; nicht Ruhe, sondern: - Kampf und Sturm werden der Kirche erstehen; deswegen: aber verlange er die Freiheit; die Kirche werde ihren- Geist mit dem neuen Geiste verbinden, und verjüngt werde sie wieder aufcrstehen üu Herzen der Nationen- Ans vollem Herzen stimme er für die Freiheit der Kulten. (Beifasi.) Abg. Martens: die Wehrpflicht sei die ehrenvollste, aber auch die beschwerlichste. Der Ausschuß' für Wehrangelegenheiten habe sich dafür erklärt, daß dem Misbrauche gesteuert werde, daß man durch den Eintritt in gewisse Religionsschaften sich der Wehrpflicht entziehe Eine Ausnahme urüsse mber wol auch jetzt in Betreff der Mennoniten eintreten; die Mennoniten seien anerkannt als Religionsgcsetlschaft; die Befreiung vom Kriegsdienste sei ihnen von je eingeränmt und müsse als wohlerworbenes Recht respektirt werden; die Gesetzgebung habe stets die wohlerworbenen Rechte zu achten, so lange nicht die Rücksicht des Gesammtwohls des Vaterlandes es anders wolle; diese Rücksicht freilich gehe über Alles; Ln diesem Falle jedoch dränge sie sich nicht auf; sämmtliche Mennoniten in Deutsch'.aud, Männer, Frauen und Kinder, seien nur 15,000 an der Zahl; mehre Meuuonitengcmemdeu haben schon aus eignem Antrieb auf die Freiheit von der Wehrpflicht verzichtet; die Einbuße für das deutsche Heer sei also sehr gering und werde nicht steigen, da die Zahl der Mennoniten mehr und mehr in der Abnahme begriffen sei; es liege also kein erheblicher Grund vor zu einem Eingriff Ln ein wohlerworbenes Recht; auch die Staatsklugheit sei entgegen; denn man habe sonst die Auswanderung dieser fleißigen und achtbaren Bürger zu besorgen. Äbg. Adams beantragt, daß die Eingangsworte des Paragraphen ,, durch das 'religiöse Bekenntniß^' umgcändert würden in „durch ein religiöses Bekenutuiß." Nicht blos Der, welcher sich zu einem bestimmten religiösen Bekenntnisse halte, sondern auch Der, welcher sich keinem der bestehenden religiösen Bekenntnisse anschließe, müsse der: Vollgenuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte haben. Ein religiöser Zwang dürfe in keiner Weise mehr geübt werden. Alle gesetzlichen Bestimmungen in den Einzelstaaten, die mit den Grundrechten im Widerspruche stehen, müssen aufgehoben werden. Der Redner stimmt dem Anträge des Abg. Martens bei; die Mennoniten dürften in ihrem wohlerworbenen Rechte nicht verletzt werden;- neue Religionsgesellschaften freilich sollen eine solche Exemtion von der Wehrpflicht nicht in Anspruch nehmen dürfen. Die Strafe des Meineids, als Strafe des falschen Zeugnisses müsse Jeden treffen, der, sich etwa darauf stützend, daß er kein religiöses Bekenntniß habe, nicht die Wahrheit sage. Abg. Barth schlägt ein Amendement vor, nach welchem alle Ausnahmebestimmungen, welche seither einen Unterschied der Religionsbekenntnisse Ln Betreff der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte bildeten, wie z. B. jene Ansnabmsgcsetze, welche die Juden drücken, für aufgehoben erklärt werden sollen; cs solle dadurch-der Möglichkeit vorgebengt werden, daß einzelne,, vom alten Judenhasse noch nicht befreite Untergerichte durch falsche Interpretationen den Zweck des tz. 13 umgehen mochten. Den Juden sei die Gleichstellung so lange und auf so harte Weise vorenthalten worden, daß man sich jetzt um so mehr gegen alle Anfeindungen und Bedrückungen sicher stellen müsse. Abg. v. Beck'erath: Er müsse sich gegen die Berbesserungsanträge erklären, welche den Mennoniten die Freiheit von der Wehrpflicht erhalten wissen wollen. Damals, als den Mennoniten diese Exemtion eingeränmt worden, habe keine allgemeine Wehrpflicht in Preußen bestanden; nachdem aber im Jahr 1.803 allgemeine Wehrpflicht eingefnhrt worden, sei eine solche Ausnahme als wahre Abnormität erschienen; jetzt, wo der freie Staat gegründet werden solle mit gleichen Rechten und gleichen Pflichten für Alle (Beifall), jetzt sei eine Begünstigung, welcher Ar auch, nicht mehr zulässig (Bravo); die Mennoniten in Rheinpreußen hätten selbst schon erklärt, daß eine religiöse Pflicht ihnen die Wehrpflicht nicht verbiete, und auch die Mennoniten in den übrigen Provinzen würden gewiß dieser richtigem Erkenntniß zugänglich seilt. Mit

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