Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1848
- Issue
- 38 (16.9.1848)
- Date
- 1848-09-16
- Page
- Spalte 597-598 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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597 Nehmen wir die erwähnten nicht hierher gehörigen Abschnitte aus, so bleiben uns für die mosaische Rechtslehre 'folgende Gegenstände zur Behandlung übrig: I. Erster Abschnitt. Das Staatsrecht, d. h. die Summe derjenigen Formen und Normen, Gesetze und Rechte, welche in Bezug auf die Einheit des ganzen Staates, auf die »Wechselwirkung zwischen Regierenden und Regierten, gegeben sind. Das Staatsrecht ist die Form, unter welcher der Staat als Ganzes, als Regierung besteht; es ist die Aeußerung, unter welcher sämmtliche Glieder der Gesellschaft eines Staates, d. h. das Volk, mit persönlicher Gleichheit sich als Ein Glied ansieht. Die Basis des Staatsrechts ist die Verfassung, welche das Verhä'ltniß zwischen Volk und Regierung, die Grundrechte beider Potenzen bestimmt. Nach dieser Grundbedingung des Staates folgen dann diejenigen Formen , unter welchen der Staat bestehen kann und die schon Aristoteles (Polit. I. 4. c. 14—16) als Gesetzg e b u ll g {zo ßov- Zsvöfisvov 7CEQI T!(OV hölvoSv), Gericht (-rd di hcc£ov) Und die a usfü hrend e Gewallt bezeichn eie Da jedoch die Staats Verfassung vonden intellektuellen, moralischen, gesellschaftlichen und andern Verhältnissen der Staatsgesellschaft abha'ngt, so versteht, es sich von selbst, daß eine Kunde des faktischen Zustandes der Gesellschaft einer Darstellung der Staarsverfaffung voranzugehen habe. Der e.rste' Abschnit.t müßte daher meiner.Meinung nach in folgender Weise zu gliedern sein: Erster Abschnitt. Das mosaische Staatsrecht. Einleitung. a) Der intellektuelle Zustand des Volks Israel. Priester. Propheten. b) Der moralische Zustand des Volkes Israel. Sitten. Feste. Oeffentliche Sittlichkeit. ' c) Der sociale Zustand des Volkes Israeli Der Besitz. Der Landbau u. s. w. Disposition über das Eigenthum. d) Civität und Peregrinität. 1. Die Versas.sung des mos. Staates. a) Die Theokratie. b) Die Vertretung. o- Bündniß zwischen Gott und Volk. II, Konsequenzen der Verfassung. а) Formelle Gestaltung der Besetzung. б) — — . des Gerichtswesen. c) — — der Exekutiv-Gewalt. Vermal-.' tung. Polizei. Itb Verhä'ltniß des mos. Staats nach Außen. a) Das mos. Völkerrecht., b) — — Kriegsrecht. Ich brauche nun wohl kaum zu erwähnen, daß sich in unserem Buche der erste Abschnitt keinesweges in solcher naturgemäßen Disposition herausstellt. Das Völker-und Kriegsrecht , obgleich sie doch nur den Staat in seiner Ganzheit angehen, hat Hr. S. als sechsten Abschnitt hinter den Abschnitte über Gerichtsbarkeit und. Prozeß gestellt; die ZK. 4—6 des 1. Abschnitts (Richter, Beamteoberste Volksrichter, höchster Gerichtshof) gehören eigenlich zu II. d in unserer Anordnung, die Darstellung üb-r die Stände im Volke (Leviten, Priesterstand, Priester, Hohenpriester, Propheten) in den §§. 7—10 gehören eigentlich in die Einleitung, und §. 11 (Anstalten zur Erhaltung des Gesetzes) gehört eigentlich' 898 zur Verwaltung. — Sehen wie nun von einer organischen An-- ordnnng des Stoffes'in dem' erivähnten' ersten' AbschMte ab-' die der Vers, währschdinlich aus' immev - nochzugroßer ^W' rücksichtigung des Michaelis-schen Werkes--unterlassen, so ist iir Bezug aus denselben die Berücksichtigung desspätern Jüdischen nicht gut möglich, da beim Untergänge des jüdischen Staates die Bedeutung dieses^ Theiles der Rechtslehre aufgehört, wenn auch nichtzu leugnen, daß gewisse Theile dieser: Rechtsldhre, insofern sie' Grundlagen derübrigen Rechtsfächer bilden, noch immer .sich wbiter entwickeln-können. Gehen wir' von der S r a a t s r e ch ts l e h r e weiter, inwiefern man von dem Allgemeinen-zum Speciellen überhaupt' übergeht, so muß n o thwendig dann' M die F ä m ilie ri-r ech t s l eh r e folgen. Das Familien ver h a l t n-i ß' ist das e r st e und n ä tur li chsts Privatrecht s v erh ä lt ni ßdem! o ff ewtt i che n Staa ts--- rechtverhältnlsse gegen üb et;' denn wenn auch ein Staat in der Vernichtung der Familie, wie Platonin>.seiner Politeicr meint, denkbar ist) so hat doch die ckvilisirte- Welt: gerade au|- dem Familienleben^ das- Erblühen des .Sraatslebens> erkannte Zu den.Rechtsverhältnissen-der Familie gehört:- a) Das Ehe-- recht mit allen auf die Ehe' bezüglichen - Institutionen, Das Erbrech t.! Unter. E h e re ch t gehören die- §§. über- Ehe. Mono- und Pdlygamie, Kebsweiber', Leviracsehe, ver-- bMene- Grade, die gemischte' Ehe, -die-' Ehescheidung u. s. rtz.- Zu dem E r b re ch t ei--- die rechtliche Stellung^ der Familien -gtkeder zu einander, Familieneigenthum--,- erdrechtliches Vev- -haltniß der Ehegatten zu einander, Jntestat-Erbfolge, Erbfolge nach Testament, das Recht zu testiren. Die Fa-mi- Lien rechts lehr e in der angedeuteten Ausdehnung würde demnach als'zweiter Abschnitt der? Staatsrechtslehre folgen. Diesem folgt nun' III. das persönliche Rechtrl-nd zwar a) das- Recht des Jnvidiullms der! eigenen Familie gegenüber; b) der Staatsgesellschaft gegenüber und endlich <r)^ dem Staate gegenüber.' Es ist dies eine natürliche Stuferikeiter in der Rechtsgestaltungdaßman! vom-Staate zur Fa milie und von der Familie zur einzelnenPersörllichkeit übergeht, und zwar nur in dieser Weise, von dem Allgemeinsten zum Besondersten, weil ohye Staat von den andern Rechten keine Rede sein kann. Sind diese drei Klassen des Rechts, wie wir? sie hier angezeigt, nämlich Staatsrecht, Fami'lienvecht und persönliches Recht, in der natürlichen Gliederung einer jeden Staatsgesellschast begründet, so zerfällt das letzte Recht an sich in zwei Klaffen, in: a) Das Recht außerhalb des gesetzgebenden Verstandes. d) Das durch'die-Gesetzgebung sixirte Recht. Diese natürliche Unterscheidung hat! ebenfalls bereits Aristoteles, der zwischen dtäcutiv cpvaindv unb diu. vopirJv d. h. zwischen dem ursprünglichen und dem von der Gesetzgebung gemachten Rechte, unterscheidet. Zur ersten Klaffe gehören 3). das natürliche. Recht, d.-h..:das-- welches nach, dem jedesmaligen Ermessen des< Richters bestimmt wird: undmithmgar nicht durch den gesetzgebenden -Verstand fixirt ist- (Salomonisches-- 38 * Kritiken. Das mosaische Recht von Saalschütz