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Der Orient · 1848-09-16 · 38 (16.9.1848) · p. Spalte 595-596

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Journal
Der Orient
Volume
1848
Issue
38 (16.9.1848)
Date
1848-09-16
Page
Spalte 595-596 (sequence 2)
Language
German
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595 595 Kritiken. Das mosaische Recht von Saalschütz Kurze Anzeige«. Das mosaische Recht. 23) Das mosaische Recht, mit Berücksichtigung des fpatern jüdischen. Von I. L. Saalschutz. Erster Theil. Berlin, 1846. 3. (S." 436). Zweiter Theil. Berlin, 1848. 8. (XXXIV u. S. 437—879). Verlag von Carl Heymann. Im Begriffe, eine ausführliche kritische Darstellung über dieses zweibändige zu den besten im Kreise der Wissenschaft des Judenthums aufgetauchten Erscheinungen der letzten Jahre gehörende Werk zu geben, muß ich von Vorn herein mein Bedauern aussprechen, daß der gelehrte Verfasser es unterlassen^ einen- Mars gezeichneten Umriß des mosaischen Rechts, nach Begriffsbestimmung und Umfang, nach Zweck und Interesse, nach Verhäktniß seines Rechtsprincips zum Moralprincipe im Mosaismus und zu'den Rechts- und Moralprincipien der alten Völker u. s.. w. voran gehen zu lassen. Das mosaische Recht, aus der vielverzweigten und umfänglichen jüdischen Archäologie als eine besondere genau umgränzte Wissenschaft entwickelt und vorgeführt , muß wse die Rechtswissenschaft überhaupt nach juridischen Normen seine philosophisch5 begriffliche wie die formelle Gruppirung und Gestaltung darbieten, und diese Normen, da sie in den erhaltenen zerstreueten Rechtsalterthümern nicht als fertig gegeben, sondern theils erst aus den positiven Rechten nach allgemeinen Grundsätzen und Principien abstrahirt, theils von der verwandten Wissenschaft anderer Völker zur leichteren Uebersicht erborgt sind, müssen um so eher sofort beim Ein-, gange der Wissenschaft in klarer Fassung gegeben sein, als ohne, sie der behandelte Gegenstand in disjekta Membra sich verliert und aller Einheit entbehrt. Ich will das Gesagte durch ein Beispiel erläutern. Niemand wird es glauben, daß eine Darstellung über das Volksheiligthum, über Opfer, Sündopfer und Schuldopfer, außerordentliche Sühne-Ritualien, heilige Gaben, zwei Zehnten, Gelübde, Bann, heidnische Kultusarten und Sitten, Feste, Sabbat, festliche Zeitrechnung, Passahfest, Eröffnung der Erndte, Wochenfest, Hüttenfest, Wallfahrten, Posaunenfest, Neumond, Versöhnungstag, Feierlichkeiten und Symbole, die Hr. S. in 18 Paragraphen als einen dritten Abschnitt (von S.295-437) unter der Ueberschrift: „Cultus und RiLual e" gegeben, zu einer systematischen Rechtslehre gehören kann, sowenig bei einer Darstellung des römischen Rechts diese einzelnen Themen der römischen Alterthumskunde hineingezogen werden oder hineingezogen worden sind. Die mosaische'Kultusnnd.Rituallehre bildetz» wie dasselbe Thema bei Griechen und Römern, entweder einen wichtigen Theil der Alterthumskunde, oder kann einer besondern Darstellung Lmheimgegeben' werden;, unmöglich kann man es, aber billigen, daß eine solche durch ihren Stoff ohnehin sehr reichhaltige Kultus- und Rituällehre in die Rechtslehre mit hineingezogen werde. Es wird freilich Niemand bestreiten, daß zur richtigen Erkenntniß und zum bessern Verständniß der mosaischen. Rechtslehre diese Disciplin als Hülfswiffenschaft von großem Nutzen ist, auch muß ich hier es aussprechen, daß \ Hr. S. in dem erwähnten dritten Abschnitte es keineswegs an - j Entwickelung neuer Gedanken, an trefflichen Forschungen und;/;> an trefflichen pragmatischen Darstellungen es hat fehlen lassen.;j Allein der ganze Abschnitt würde, meiner Meinung nach, bei j; einer festen und klaren Umgränzung des Stoffes, bei einem! ' Zurückgehen auf die Rechtswisseuschast, in Wegfall gekommen! ' sein. Dasselbe habe ich in Bezug auf den zw eiten Abschnitt / (von S. 139.—>295) zu tadeln. Die Darstellung über Landbau, Viehzucht und -Khierhut, Handel, Handwerke, Künste, Maaße, Gewicht und Geld, Schutz der Gesundheit, Ausschläge, Ausschläge an Zeugen , Ausschläge an Häusern, krankhafter Fluß bei Männern, gewöhnliche geschlechtliche Verunreinigungen, Beschneidung, unreine Thiere, Gefallenes, Zerrissenes, Verbot von Unschlitt und Blut, andere Speisegesetze, Reinigkeit überhaupt, öffentliche Sittlichkeit, Arme, allgemeine Wehrpflichtigkeit, Steuern u. f. w. haben entschieden mit der Rechtslehre nichts zu thun und gehören mithin nicht in eine Darstellung des mosaischen Rechts. Wenn der Mosaismus, wie fast alle Gesetzgebungen des.Alterthums, alle Fäden des Volkslebens mit seinen Gewohnheiten und Sitten zusammengehalten, wie Moses nicht blos „ König in Jeschurun" und Gründer einer eigentümlichen Staatsverfassung, sondern auch der höchste Priester, Prophet, Polizeirath und Arzt der Her; bräer gewesen, so kann es doch unmöglich die Aufgabe der f Rechtsstudien sein, alle. Entfaltungen des Mosaismus zu entwickeln, sondern blos das mosaische Recht, die Rechtslehre des Mosaismus, systematisch darzusteUen, die Fälle der \ übrigen Entfaltungen der allgemeinen hebräischen Alterthumskunde überlassend. Ueberdies kann ich mich mit der ganzen Anordnung des zweiten Abschnittes, der „Verwaltung und Polizei" überschrieben ist, nicht einverstanden erklären. Die Polizei - und Verwaltungsmittel, 'um theils durch präventive Maaßregeln die Störung des Rechtszustandes der Gesellschaft zu verhindern, theils'wirklich begangene/den Augen der Richter aber verhüllte Verbrechen zum Heile der Gesellschaft hervorzuziehen, ist an sich gar keine Wissenschaft und gebort gar nicht zur Rechtslehre, indem die Grundsätze der Polizei und , und Verwaltung sich jedesmal nach der Mündigkeit und dem sittlichen Zustande der Gesillschaft richten wird. Und in der Thal erscheinen die Polizei- und Verwaltungsnormen nie als Theile der Rechtslehre, und will man das Polizei- und Verwaltungswesen eines Volks kennen lernen, so har man es in I seiner Kulturgeschichte zu suchen. Dazu kommt noch, daß Hr. S. dahin die oben aufgezählten und noch andere Gegenstände gerechnet, die gewiß nicht dahin gehören. Die „Beschneidung", die „Neinigkeitsvorschriften", die „Speisegesetze" u. s. w. waren gewiß keine polizeilichen Vorschriften, ebensowenig „Handel, Künste und Handwerke", und die hineingezogenen Vorschriften über Besitz, Grundeigentum, Erlaß- und Freijahre, Sabbat- und Jobeljahre gehören zur eigenthümli.chen Staatsversaffung. .

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