Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 32 (5.8.1848)
- Date
- 1848-08-05
- Page
- Seite 252 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2360092-2360526-2360559--6500-3534342- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
252 gegen jenen Beschluß. Sie appelliren an ihre Mitbürger, an die öffentliche Meinung Deutschlands, au die wahren Begriffe der Freiheit im erwachten Vaterlande, und behalten sich alle gesetzlichen Mittel vor, um ihren heiligen Rechten Anerkennung zu verschaffen. Frankfurt a. M., 4. Juli 1848. Dr. mec!. Heinrich Schwarzschild. Simon Maas.^ Dr. jur. Joseph Nutten. Jakob Doktor. Dr. Jakob Weil. Daniel S. Sichel. Herrmann Halle. Dr. Neukirch. Franz I. Schuster. Dr. Flesch. Meyer N. Trier. Dr. wer!. Maximilian Gundersheim. Bernhard Kütten. H. H. Strauß. Louis Schloß. Heinrich I. Strauß. Leopold Doctor. Raphael Geißenheimer. Leopold Beer.- Dr. pliil. Bernhard Lehinann. - Ntoritz Flürschheim. Emanuel Sichel. Adolph Maas. Bernhard Dondoosch. S. I. Katz. Adolph 'Rindskopf. Simon Flersheim. - Meyer St. Goar. Sa- . lomon Hanau. Lazarus Ochs. Adolph Strauß. Leopold H. Langenbach. R. Kulp. Hermann St. Goar. Moritz Hertz. Dr. Herrmann Zirndorfer. P. Sabel. G. L. Worms. Franz Stiebet. Gustav Trier.- M. Bing. Julius Stiebel sen. Ernst Stiebet. Sicgm. Leser. Hermann S. Strauß. Alle Gleichgesinnte werden aufgesordert sich dieser Verwahrung, welche wegen Kürze der Zeit nicht in Cirkutation gesetzt werden konnte, anzuschließen/' Berlin, im Juli. Das Ministerialblatt enthält folgende Verfügung, die für unsere Brüder in Posen sehr erfreulich ist. Sie lautet: ,, Cirkularverfügung an sämmtliche königl» Oberpräsidenten und Regierungen, sowie an das königl. Polizeipräsidium hieselbst, die Verhältnisse der jüdischen Bevölkerungdes Großherzogthums Posen betreffend, vom 8. Mai 1848. .-Ew. Exeellercz erwiedere ich auf den gefälligen Bericht vom 20. v. M.; daß die bisherige Unterscheidung der jüdischen Bevölkerung des Großherzogthums Posen in naturalisirte und nicht naturalisirte Juden als durch das Gesetz vom 6. v. M. aufgehoben zu betrachten ist» Es sind daher die Bestimmungen der tztz. 24—38 des Gesetzes vom 23. Juli v. I. außer Kraft getreten. Dagegen sind die Vorschriften des §. 34 in Betreff der Verbindlichkeit zur Ablösung der Korporationsverpslichtungen Seitens der wegziehenden jüdischen Gemeindeglicder in der Provinz Posen nach wie vor zur Anwendung zu bringen-. Vorstehender Erlaß ist den übrigen Herren Oberprasidenten und sämmtlichen Regierungen, so wie dem hiesigen Polizeipräsidio mitgetheilt worden. Berlin, den 8. Mai 1848. Der Minister des Innern, v. Auerswald. Den königl. 'Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg und Abschrift an sämmtliche übrige königl. Oberpräsidenten, so wie an sämmtliche königl. Regierungen und an das hiesige Polizeipräsidium zur Kenntnisnahme und Nachachtung. Leipzig, im Juli. Ein gewisser Dr. Jur. Stemfeld in Abterode hat den 9. Juli felgenden Aufruf erlassen: ,,Aufruf an' die Rabbinen Denschlands! Als eine der edelsten Früchte , welche in den Boden des neuen Staats- und Rechtslebens kräftige Wurzeln schlagen werden, begriffen wir das Recht der ReligionS- und Glaubensfreiheit. Svll^ dieses kostbare Gnt nun eine Errungenschaft der Bekenner deö christlichen Glaubens sein, und sind alle übrigen Kenfessiorien von dem Genüsse dieses Rechtes ausgeschlossen? Bei unbefangener Betrachtung können wir nun mit einem entschiedenen Nein antworten. Die Völker Deutschlands haben eine allgemeine Religionsfreiheit angesprochen, die Fürsten haben diesen Anspruch für begründet erklärt; und da man für die Bekenner des Judenthums eitle exceptionelle den allgemeinen Grundsatz rnodifieirende Bestimmung nicht getroffen hat, so können wir die lauge gehegte Hoffnung von den drückenden Fesseln des Glaubens¬ und Gewissenzwangs befreit zu werden, als erfüllt ansehen. Mögen auch die Anhänger des abgestorbenen Regierungssystems eine andere Ansicht hcraufzubeschworeu versuchen, mag auch in einzelnen Staaten das Bestreben sich rege machen , unsere begründeten Rechte zu verkümmern, man wird es nicht vermögen, uns länger als blos geduldete Einwohner an der Schwelle des politischen Lebens stehen zu lassen. Das Recht und die öffentliche Stimme sind die mächtigen Pfeiler, auf welche wir gleich einem jeden Deutschen unsere Zukunft gründen. Die deutsche ReichSversammlung zahlt, was nicht bestritten werden kann, Freiheit des Glaubens und der Religionsübung, Gleichheit aller Religionsparteien in bürgerlichen und politischen Rechten zu den Grundrechten des deutschen Volks. Beschränkungen dieses Fundamentatqesetzes zum Nachtheil der Juden können, wenn das deutsche Parlament nicht ein Leeres Phantom sein soll, von den einzelnen Regierungen nicht ansgehen. Hiernach kann man die Furcht, daß wir , was unsere politische Emancipation betrifft, noch weit vom Ziele entfernt stehen, als unbegründet bezeichnen. Wenn wir nun aber auch hoffen dürfen, daß unser Religionsbekenntniß auf unsre bürgerliche und politische Rechtsfähigkeit in der Zukunft nicht den geringsten Einfluß zu äußern im Stande sein wird, so wird diese Hoffnung doch durch die Besorgniß getrübt, daß wir von einem andern höchst wichtigen Ziele noch weit entfernt sind. Es ist dies die Befreiung von der jetzt noch im JudenLhnm herrschenden Gcistesknechtschast, welche unter der tausendjährigen Tyrannei des Rabbinismus so fest gewurzelt ist , daß an eine Erlösung fast nicht zu denken ist. Ist noch ein Nachweis darüber erforderlich, daß die jüdische Religion unter dem Drucke jener Geistestirannei, welche jeder freiem Entwickelung , jedem