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Der Orient · 1848-08-05 · Heft 32 (5.8.1848) · p. Seite 251

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Journal
Der Orient
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 32 (5.8.1848)
Date
1848-08-05
Page
Seite 251 (sequence 5)
Language
German
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251 Eine kaiserliche Ordonnanz vom l. Juni erneuert die Verordnung," nach welcher es den Juden bei 50 Sitberrubel Strafe untersagt ist, christliche Dienstboten zu halten; christliche Dienstboten aber, die trotz kaiserlicher Verordnung bei Juden Dienste nehmen sollen, entweder mit angemesser Leibesstrafe (die Knute!!!) und mit einer sechölnonatlichen Haft im Zuchthause bestraft werden. — O Rußland! schönes Land der Menschenliebe! Rudolph Mulden er. Frankfurt a. M., im Juli. Ueber die hiesige Ausschließung der Juden als Beisassen des hiesigen Verfaffungsraths theilt das Frankfurter Journal folgendes mit: „Es ist erstallnlich, wie ängstlich gewisse Kreise sich vor den Einwirkungen des Zeitgeistes zu bewahren suchen, wie hartnäckig das Vorurtheil sich in seinen letzten Verschanzuugen vertheidigt. Zu diesen Betrachtungen giebt ein Beschluß der gesetzgebenden Versammlung Frankfurts vom 1. d. uns Veranlassung, wornach bei der Wahl des hiesigen Verfassungsrathes die Juden und Beisassen ausgeschlossen sein sollen. Es kann den'Mitgliedern der gesetzgebenden Versammlung nicht unbewußt sein, daß nach einem Beschluß des Vorparlaments sämmtliche hiesige Staatsangehörige ohne Unterschied der Religion bei der Wahl der Reichsdeputirten Wähler und wählbar waren, und daß demgemäß die Wahlen stattfanden. Der gesunde Menschenverstand hätte nun verlangt, daß diejenigen, welche bei der Wahl der höchsten Reichsversanrmlnng stimmberechtigt waren, auch bei der Wahl des hiesigen Verfassungsraths als gleichberechtigt betrachtet würden, denn in dem großem Rechte ist jederzeit auch das kleinere enthalten. Man wird auch nicht behauptet: können, daß die Mitwirkung der Inden bei der Parlamentswahl störend auf den Gang oder nachjheilig aus das Resultat der Wahl eingewirkt hätte. Eö muß ferner von den Gesetzgebern der freien SladtFranksurt erwartet werden, daß dieselben mit Aufmerksamkeit den Verhandlungen des Parlaments folgen, und da kann ihnen der Entwurf der Grundrechte des deutschen Volks nicht unbekannt geblieben sein. In diesem Entwurf, mit dessen Berathung dieser Tage begonnen worden, ist die Gewissensfreiheit, die gleiche politische Berechtigung aller Staatögenossen ohne Unterschied des Glaubens gewährleistet, und es ist keinem Zweifel unterworfen , daß diese in vielen deutschen Staaten bereits ins Leben getretene Bestimmung vom Parlament wird ausgesprochen werden. In dem Augenblicke, wo das Parlament diesen Beschluß erlassen hat, sollen damit, nach dem frühem auf den Antrag des Abgeordneten Werner gefaßten Beschluß, alle entgcgenjtehenden Partikulargesetze der einzelnen Staaten, wozu auch die mit der guten alten Zeit unschönsten Einklang stehende Rathsordnung vom 1. Sept. 1824 gehört, verschwinden. Man kann nun zwar der gesetzgebenden Versammlung die kurze Freude noch gönnen; man kann es ihr überlassen, ihre herkömmliche Gesinnung bis zum letzten Tage zu bewähren. Wer aber solche von <dem Zeitgeist gerichtete Vorurtheile aufs Aeußerste vertheidigt, der macht sich lächerlich, gleichwie der Krieger, der eine unhaltbare Festung behaupten will, nicht nur keine Anerkennung findet, sondern auch nach dem Kriegsrecht strafbar ist. Daß die Versammlung übrigens bei ihrem Beschlüsse nur dem Vorurtheil Gehör gab,- bewies sie dadurch, daß sie die nach der bestehenden Verfassung nicht gleichberechtigten Landbewohner zum Wahlrecht zuließ, während sie die Beisassen und die Juden ausschloß. Wenn sie also den alten Rechtsbodcn verlassen hat — und hierüber muß sich jeder Freund des Fortschritts freuen —- so konnte sie dasselbe füglich der Beisassen und Juden wegen, und sie hatte die Pflicht, dies, zu thun, um die mannigfachen Fragen, welche die nicht abzuweisende Gleichstellung der Juden Hervorrufen wird, auch von einer andern Seite beleuchtet zn sehen. Man hat dies nicht gethan, und cs ist auch hier wieder nicht die Stimme der Gerechtigkeit, sondern die Stimme der Willkür und des Vorurtheils durchgedrungen. Die öffentliche Meinung Deutschlands mag hierüber rechten"..— Frankfurt a. Mt., im Juli. Die in vielen Zeitblättern erwähnte Protestation lautet ihrem Wortlaute nach: „Mitten in den großartigen Bewegungen unserer Zeit, mitten in dem allgemeinen Streben nach Hinwegräumung aller den Menscher: vom Menschen, den Bürger vom Bürger trennenden Scheidewände, hat unsre gesetzgebende Versammlung in einer ihrer letzten Sitzungen mit Stimmenmehrheit den Beschluß gefaßt: bei der Wahl des zur Ausarbeitung eines neuen Konstitutions- Entwttfs zu bildenden Verfaffungsraths die Israeliten, wie auch Beisassen und Bürgersöhne, weder aktiv noch passiv zuznlassen. Es ist (um den gelindesten Ausdruck zu gebrauchen) eigcnthümlich, daß das Beispiel fast aller ' deutschen Länder, welche, vom alten Standpunkte verwitterter Gesetzgebung freiwillig sich loöreißend, auch Juden m die konstituirenden Versammlungen wählten, gerade die Behörden der freien Stadt Frankfurt unberührt läßt.' Zudem steht der Beschluß der gesetzgebenden Versammlung in schreiendem Widerspruch mit den Beschlüssen des Vorparlaments, ja er lautet fast hohnsprechend dem Entwurf der Grundrechte des deutschen Volkes gegenüber. Hat man doch den sogenannten Rechtsboden zu Gunsten der Landbewohner mit Recht gänzlich verlassen, und einen Verfassungsrath gebildet, von dem unsre KvnstitutionsergänzungsakteMichts weiß. Warum hat man dieses Prinzip der Gerechtigkeit nicht auch für die Juden befolgt? Die Unterzeichneten, in ihrer Ausschließung von der Wahl des Verfassungsrathes ein durch Nichts gerechtfertigtes Entgegenstemmen gegen die Anforderungen der Zeit, ein Festhalten an dem . zu Grabe getragenen System erblickend, protcstircn hiermit feierlichst 32*

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