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Der Orient · 1848-08-05 · Heft 32 (5.8.1848) · p. Seite 250

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Journal
Der Orient
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 32 (5.8.1848)
Date
1848-08-05
Page
Seite 250 (sequence 3)
Language
German
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I - 250 - schuldig, nicht nur den edlen Schuselka'schen Antrag zur sofortigen Diskussion zuzulassen / sondern ihn auch einstimmig zum Beschluß zu. erheben, um durch eine solche Manifestation die befleckte deutsche Freiheit und Gleichheit wieder rein zu waschen. Allein wie ganz befremdend hat die Versammlung den Schuselka'schen Antrag behandelt! Er wurde verworfen, weil — die Versammlung dessen Dringlichkeit nicht anerkannte! Freilich, der Krieg mit Dänemark, um Deutschland ein Stückchen Territorium mehr einzuverleiben, ist^bei weitem wichtiger und dringender, weil es Blut und Gut kostet, um Deutschlands Ruhm zu vergrößern; aber durch ein einziges zeitgemäßes Wort die Ehre und Sicherheit von hunderttausenden unterdrückten Menschen zu wahren und zu schützen, durch eine einfache Erklärung die Ketten von einer halben Million Sklaven zu brechen, wozu keine Anstrengungen, weder Kriegsmaterialien noch Armeen nöthig sind, das ist den Herren ganz und gar nicht dringend nothwendig, weil — die Juden sich wohl noch einige 3^it gedulden können, und lvarten bis zu den Debatten über Religions- und Konfessionsgleichstellung in den „Grundrechten". Ja die deutsche Geduld verkümmert uns. unsere Rechte, wenn es auch nur momentan der Fall ist; Geduld braucht man uns nicht erst setzt zu predigen; deduldet haben wir achtzehnhundert Jahre die Tyrannei der Fürsten, 'den fanatischen Haß der Kreutzritter, und die Macht der Vorurtheile und der Intoleranz; gehofft und gewartet haben wir seit der Exilzeit auf bessere Zeiten, auf menschlichere Behandlung und Anerkennung unserer von Gott ertheilten und von den Despoten vorenthaltenen Menschenrechte. Auch jetzt kennen wir uns gedulden, und auf eine kleine Weile Geduld kommt's hier gar nicht an; nur/der deutschen Nationalversammlung lag es ob, diese Geduld, diese stille Resignation, durch ihr gänzliches Jgnorircn der Facla odiosa, der jüngsten Judenverfolgungen, nicht zu mißbrauchen. Wir geben uns aber der Hoffnung bin, ja wir sprechen es mit Zuversicht aus, daß bei den nächstens stattsindenden Diskussion über §. 6, Art. 2 und tz. 11, 12, Art. 3 der Grundrechte, in denen incl. die Judengleichstellung ausgesprochen ist, die humane und liberale Gesinnung der Versammlung auf ecclatante Weise sich manifestiren werde, und ist es nur einer momentanen Laune der Versammlung zuzuschreiben, welche sie bewogen haben mochte, den Schuselka'schen Antrag fttö. vorläufig nicht dringend unerörtert zu lassen, was auch mit den anderen in derselben Sitzung eingebrachten Anträge, Petitionen, Interpellationen der Fall gewesen, die sämmtlich das Schicksal des gedachten Antrags theilten. Dm. Leipzig, 23. Juli. (Schluß.) Aus Rußland/ diesem Reiche des finstersten Despotismus, dem Lande moderner Civilisation und mittelalterlicher Barbarei, sind uns zwar keine Judenverfolgungen zu Ohren gekommen, was bei der Mangelhaftigkeit aller uns von dorther zugehenden Nachrichten nicht überraschen kann; allein um den Zustand der dortigen Juden zu ermesscu, braucht man nur einen Blick in die.russischen Gesetzbücher zu werfen und die Bestimrnungen derselben, die tut Aus lande nur wenig bekannt sind, mit den Anforderungen unserer Zeit zu vergleichen. * Nach den Bestimmungen des NeichSgesetzbuches von 1832 dürfen fremde Juden nicht einwandern, ja selbst nicht einmal ohne spceielle Ertaubniß sich längere Zeit in Rußland aufhalten. In den Gouvernements Grodno, Kowuo, Wilna, Wolhynien, Minsk, JekatarinoSlaw und Bessarabien dürfen russische Juden ihren Wohnsitz nach Belieben in allen Dörfern und Städten wählen, im Kijew'schen Gouvernement ist ihnen der Aufenthalt in Kiew und den Milüärkolonien untersagt, in den Gouvernements Podolien, Mohitew und Witepsk sind sie auf die Städte beschränkt, im Gouvernement Podolien ist ihnen der Besuch der Militärkolonieu untersagt, in Tschernigow und Pultawa verboten, ihren Wohnsitz in Krön- oder Kosakendörferu aufzuschlagen, im chersonschen und taurischen Gouvernement müssen sie Mkolajew und Sewastopol meiden, dürfen selbst die Märkte dieser Städte nicht beziehen. In Rußland dürfen nur die Juden wohnen, die bereits vor Erlaß des Gesetzes vom 13. April 1835 daselbst ansässig waren, im liefländischen Gouvernement ist ihnen nur das Dorf Schlot eingeräumt, wo aber auch nur diejenigen weilen dürfen, die schon vor 1835 daselbst ihren bleibenden Wohnsitz genommen. In Riga ist nur Denjenigen der Aufenthalt gestattet, die vor dem 17. Decernbcr 1840 bereits daselbst ansässig waren. Zufolge des kaiserlichen UkaS vom 20. April 1843 ist in dm an Rußland und Preußen grenzenden Gouvernements der fünfzig Werst breite Landstrich neben der Reichsgrenze dein beständigen Aufenthalt der Juden entzogen, bei nengegründeten Ortschaften werden eine Entfernung von hundert Werst gesetzlich bestimmt. * Ein Ukas vom 30. Mai 1847 bestimmt, daß Hebräer, die in Branntwein-, Bier- und Methbrcnnereien angestellt zu werden wünschen, vorher die mit den Besitzern dieser Etablissements abgeschlassenen Kontrakte der Behörde zur Genehmigung vorzulegen, inglcichen auch Zeugnisse eiuznreichen haben, daß sie von dem Gewerbe, dem sie sich gewidmet, hinlängliche Kenntniß besitzen, und daß die Behörden den Juden einen Erlaubuißschein, der 90 Kopeken Silbergeld kostet, zum Betriebe der Branntwein-, Meth- und Bierbrauereien immer auf ein Jahr zu ertheilm befugt sind. *) Wer sich über die Verhältnisse der Juden in Rußland näher zu unterrichten wünscht, dem empfehlen wirr Wilke, Feodor, Rechtsverhältnisse der Fremden in Rußland. Dorpat, 1847.

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