Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 29 (15.7.1848)
- Date
- 1848-07-15
- Page
- Seite 230 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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230 . von der Vollziehung des Civilaktes abhängig, die-kirchliche Trauung kann erst nach der Vollziehung des Civilaktes statt- ' finden. Ar t. IV §. 17. Die. Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. §. 16. Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen, steht-jedem unbescholtenen Deutschen frei. §.19. Für den Unterricht in Volkschulen und.nieder» Gewerbsschulen wird kein Schulgeld bezahlt.. Allen Unbemittelten soll auf öffentlichen Bildungsanstalten freier UM erricht gewährt werden. §. 20. Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denstlhen auszubilden, wo und wie-er will. Art. V. §. 21. Jeder Deutsche.hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an die Behörden, an die Landstände und in den geeigneten Fällen an die Reichsversam'mlung zu wenden. . Dies Recht kann sowol von'Einzelnen als von mehren im Verein ausgeübt werden. §. 22. Jeder hat das Recht, öffentliche Beamte wegen gerichtlicher Handlungen gerichtlich zu verfolgen; einer vorgängigen Erlaubniß der Oberbehöcde. bedarf es dazu nicht. Die Verantwortlichkeit der Minister ist besondern Bestimmungen Vorbehalten. Art. VI. §. 23. Die Deutschen haben das Recht sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer, besondern Erlaubniß dazu bedarf'es nicht. Volksversammlungen unter j freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung verboten werden. §.24 Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch ke.ine vorbeugende Maßregel beschränkt werden. Art. VN. §. 25. L^as Eigenthum .ist unverletzlich. §.26. Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des allgemeinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und nach vorgängiger gerechter Entschädigung vorgenommen werden. §.27. ,.Alle guts- und schutzherrlichen Grundlasten, Zehnten, ländliche Servituten, soweit diese.letzter» der freien Benutzung und . Kultur des Bodens hinderlich sind, sind auf Antrag des Belasteten ablösbar. § 28. Ohne Entschädigung aufgehoben sind: a) die Gerichtsherrlichkeit, die guts herrliche Polizei, sowie die übrigen einem Grundstücke zuständigen Hoheitsrechre und Privilegien; 6) die aus solchen Rechten herstammenden Befugnisse, Exemtionen und Abgaben; c) die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbände entspringenden persönlichen Abgaben und Leistungen. Mit diesen Rechten'fallen auch, die Gegenleistungen und Lasten weg, die dem bisher Berechtigten dafür oblagen. .§. 29. Oie Jagdgercchtigkeit auf fremdem ' Grund und Boden ist ohne Entschädigung aufgehoben. Jedem steht das Jagdrecht auf eignem' Grund und Boden zu. Der Landesgesetzgebung ist es Vorbehalten, zu bestimmen, wie die Ausübung^oiefts Rechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu ordnen ist. §. 30. Die Besteuerung (Staats- und .Gemeindelafien) soll so geordnet werden, daß die Bevorzugung einzelner Stände und Güter aushört. §.31. Aller Lehensverband soll gelöst werden; in welcher Art, bestimmt die Landesgefttzgebuna. §, 32. Die Vergrößerung bestehender und die Stiftung neuer Familienfideikommisse ist untersagt. Die bestehenden können durch Familienbeschluß ansgehoben oder abgeändert werden. .§. 33. Die Straft der Güteceinziehung soll nicht stattsinden. Ar't. VIII. §.34. Alle. Gerichtsbarkeit geht vom Staate . aus. Es sollen keine Patrimonialgerichte bestehen, §1 35. 'Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben. §. 36. Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amte entfernt werden. Kein Richter darf wider seinen Willen versetzt werden. Der Richter darf wider seinen Willen nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen in Ruhestand versetzt werden. §. 37. Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein. §. 38. In Strafsachen gilt der Anklageproceß. Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen urtheilen §. 39. Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer Berufserfahrung durch Männer aus dem Volke geübt oder mitgeübt werden (Handelsgerichte, Fahrikgerichte, Landwirthschaftsgerichte u. s. w.). §. 40. Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt sein. §. 41. Die Verwaltungsrechtspflege Hort auf; über alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte. §. 42. Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind ün jedem deutschen Lande gleich den Erkenntnissen der Gerichte dieses Landes vollziehbar. Art. IX. §.43. Jede deutsche Gemeinde hat'als Grundrechte ihrer Verfassung : a) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter, d) die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten mit'Einschluß der Ortspolizei, e) die Veröffentlichung ihres Gemeindehausha.ltes, 6) Oeffentlichkeit der Verhandlungen, soweit die Rücksichten auf besondere Verhältnisse es -gestatten, e) allgemeine Bürgerwehr. Die Ordnung der Bürgerwehr und ihr Verhältniß zur allgemeinen Wehrpflicht . wird ein Reichsgesetz bestimmen. §. 44. Jedes Grundstück muß einem Gemeindeverbande angehören. Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien sind der Landesgesetzgebung Vorbehalten. Art. X. §. 45. Jeder deutsche Staat muß eine Verfassung mit Volksvertretung haben. §. 46. Die Volksvertretung hat eine entscheidende Stimme bei der Gesetzgebung und der Besteuerung.. Die Minister sind ihr verantwortlich. Die Sitzungen der Ständeversammlungen sind in der Regel öffentlich. Art. X. §. 17. Den nicht deutschredenden Volksstämrpen Deutschlands ist ihre volkstümliche Entwickelung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer Sprachen,, soweit deren Gebiete reichen, in dem Kicchenwesen, dem Unterrichte, der Literatur, der innern Verwaltung und Rechtspflege. Art. XU. §. 48. Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde stehc unter dem Schutze der deutschen Nation. Dresden, 8. Juli. Gestern wurde in unserer zweiten Kammer derjenige Punkt des neuen Wahlgesetzes berathen, der die sächsischen Israeliten betrifft und ich erlaube mir, Ihnen darüber eine kurze Mittheilung zu machen, so geringfügig das