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Der Orient · 1848-07-08 · Heft 28 (8.7.1848) · p. Seite 223

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Journal
Der Orient
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 28 (8.7.1848)
Date
1848-07-08
Page
Seite 223 (sequence 13)
Language
German
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— 223 — den diesfalls gepflogenen Verhandlungen mit den kirchlichen Behörden persönlich nicht betheiligt bin. Der Antrag war, in Folge einer bekannten Aufforderung ^von. Frankfurt, von einem Mitglieds dahin gestellt worden: „von Seiten des Vereins eine religiöse Feierlichkeit-zu veranstalten, in welcher Gott um Segen für das Gedeihen der Einheit und Einigkeit Deutschlands gebeten werden foftß". Indem die Versammlung den Antrag zu den ihrigen machte und dem einstweiligen Ausschüsse überwies, konnte damit noch keineswegs eine Nöthigung, ihn zur Ausführung zu bringen, ausgesprochen sein. Der Ausschuß hatte zunächst zu erörtern, theils ob eine solche Feier innerhalb der dem Vereine gestellten Aufgabe überhaupt zulässig sei, theils ob sie sich auf eine fruchtbare Weise verwirklichen lasse? Da der ,,kirchliche Verein für alle Rcligionsbekenntniffe" kein a sce tisch er Verein ist und nicht sogenannte Erbauung, sondern Belehrung zur Aufgabe hat, so konnte für ihn eine „religiöse Feier" allerdings unreine Ausnahme still. Allein der Gegenstand selber ist eine so einzige und großartige Ausnahme, daß eine ausnahmsweise Feier desselben gerechtfertigt erscheint. Der Gegenstand ist aber auch so wenig blos politischer Natur, sondern hat seinen tiefsten Berechtigungsgrund gerade aus religiösem, und zwar nicht auf christlich-resigiösem, sondern auf allg cm e i n - re l ig i ö sem Grund und Boden, daß eine religiöse Feier und zwar gerade von Seiterl eines Vereines „für alte Neligionsbekenntiiifjc" vollkommen all ihrer Stelle war. Sind in Frankfurt die .deutschen Stämme nicht blos durch Christen aller Konsessi.oilen , sondern auch durch Israeliten rechtmäßig und rechtskräftig vertreten, so bleibt eine solche M i s ch v e r t r c t it n g eine heillost Ausgeburt des heltlestn Zeitgeistes, welin ihr nicht eine geistige, also zuletzt eine sittlich - religiöse Berechtigung zum Grunde liegt. Wo aber Israeliten mit tut Rathe der Völker sitzen, da kann natürlich der religiöst Berechtignngsgnmd ebensowenig ein allgemein-christlicher als ein christlichkonfessioneller still. Was aber in der Idee sich empfiehlt, ist vielleicht um so welliger praktisch. Der Ausschllß mußte sich die Frage vorlegen: Kann dem Alltrage in eitler Weise entsprochen werden, daß die beabsichtigte „ religiöse Feier" wirklich religiös und fruchtbar wird? Der Antrag lautete auf ein Bittgebet um Segen für das deuische VerfassungStverk. Ein Bittgebet an sich, gleichsant nur aus Gott berechnet, faun natürlich der Verein von seinem Standpunkte aus nicht bevorworten. Sollte also die gewünschte Ged et fei er Erfolg haben, so mußte etwas ganz anderes geleistet werden, als die üblichen, gewöhnlichen und außergewöhnlichen Kirchengebete leisten, so mußte die Feier gehoben und getragen werden durch Rede und Gesang. Hätte mart nun die einzelnen Rcligionsbekenntnisse wehr oder weniger vollständig anftrcten lassen wollen, so wäre daö in Wahrheit nur eine sehr äußerliche und mechanische Schaustellung gewesen, und der Ausschuß hat gewiß im Sinne des Verenis gehandelt, wenn er die Feier möglichst einfach zu halten suchte. Es sollte die Festrede voil einem christlichen, daö Gebet von erneut israelitischen Prediger gehalten , dazwischen Psalm 133 als Mottete vorgetragen, zur Eröffnung und zum Schluffe aber Psalm 46 und 67 nach der Zille'schen, nach bekannten Singweisen gefertigten Übersetzung, und zwar im Auszuge, gesungen werden. Daß man für eine „religiöse" Feier nur. eine Kirche für zulässig hält, rechtfertigt sich von selbst. Hat man in der jüngsten alten Zeit weltliche Räume zum Behuf der religiösen Erbauung, z. B. der Deutsch- Katholiken, einrichten müssen: so wäre es eben ein Unrecht gegen die neue Zeit gewesen, wenn man auch jetzt zu einer solchen Aushülfe seine Zuflucht zu nehmen geglaubt hätte. Dagegen hat der Ausschuß natürlich nicht daran gedacht, einen Laien oder einen Israeliten auf eine christliche Kanzel oder an einen christlichen Altar zu stellen. Man hat bei den nähern Verhandlungen ausdrücklich ans Benutzung von Kanzel und Altar verzichtet und nur die Mitwirkung der Orgel gewünscht. Wenn Sie aus dem Bisherigen schon abnehmen können, daß der Ausschuß nichts Verwerfliches oder Unreifes an die hohen Behörden gebracht hat: so habe ich Ihnen nun noch über diese von demselben eingeleiteten Verhandlungen nähere Mittheilungen zu machen. Da der Wunsch nahe tag, die Feier am Tage der Eröffnung des Parlaments selbst zu begehen, so that der Ausschuß unverzüglich die nöthigen Schritte, 'um sich zunächst die nöthigen Räutne zu sichern. Er suchte bei der Kircheninspektion um Gewährung der Nikolaikirche zum 18. Mai nach. Da das Gesuch von Seiten des Stadtraths genehmigt, von Seiten deS Ephorus aber abgeschlagen wurde, so wäre nun die Entscheidung der Kön. KreiSdirektion einzuholen gewesen. Da nun aber nicht zu erwarten stand, daß die letztere ohne vorgängigm Bericht an das Königl. Ministerium erfolgen werde: so sah sich der Ausschuß veranlaßt, nicht blos von dem gewählten Tage, sondern auch von der gewünschten Kirche, also überhaupt von der weitern Fortstetlung deS Gesuchs abzusehen, Er beschloß, die Feier auf Sonntag den 21. Mai Nachmittags zu vertagen und für dieselbe die Erlangung der Umversitätskirchezu versuchen. Nicht blos vermöge ihres Verhältniffes zur Universität und zum hohen Ministerium mußte gerade diese Kirche um so geeigneter erscheinen; es lagen hier auch schon Beispiele lunt Gewährungen vor, auf welche sich der kirchliche Verein mit vollem Rechte beziehen konnte. Anßerj dem, daß man die Universitätskirche wiederholt und reget- ( mäßig zu Koneerten benutzt hatte, hatte man es auch für

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