Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 28 (8.7.1848)
- Date
- 1848-07-08
- Page
- Seite 224 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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keine Eutwcihmtg ihrer Raume gehaltenals Man die Todesfeier Mendelssohn-B'artholdy-sin ihr gestattete, und sogar den Sarg des großen, einer andern Konfession angehörenden Meisters in ihr ausstellte. War das unläugbar nur ein Menschendienst, nicht mehr und nicht welliger als ein Kultus des Genius, dem sich auch Geistliche angeschtossen haben: so würde man wohl, (man erlaube der: Ausdruck des Gegensatzes wegen!) einen Gottesdienst gestattet haben, der freilich nur an den attgelueinen Gott und' Vater gerichtet werden konnte, zu welchem nicht im Namen einer Konfession, sondern im Namen des g e s a m m L e n deutschen Volks Herz und Hände sich erheben sollten. Dieser Beschluß ist nicht zur Ausführung gekommen. Am 17. Mai früh ging nämlich dem Ausschüsse ganz unerwartet ein vom Königl. Ministerium durch die Kreisdirektien au, die Kircheninspektion gerichteter Bescheid zu, veranlaßt durch einen „unmittelbaren" Bericht des Herrn Ephorus an die höchste Behörde. War nun dieser.Zwischenfall, auch ganz außer der Ordnung, so war es doch der Ausschuß nicht blos dem Vereine, sondern auch dem hohen Ministerium schuldig, auf jenen Bescheid näher einzngehen. Es wurde das um so mehr Pflicht, als der zum Grunde liegende Bericht nur von einem „sogenannten kirchlichen Verein" sprach und^sich jedenfalls auf den Standpunkt des Vereins zu versetzen unterlassen hatte, während von der andern Seite das hohe Ministerium eine dankbar anzuerkennende Bereitwilligkeit an den Tag legte. Man müsse, lautete der Bescheid, „aus den Eingangs gedachten Bericht des Superintendent Dr. G r o ß m an n für angemessen erachten, daß jener für den 18. d. M. beabsichtigten kirchlichen Feier in der Nikolaikirche Anstand gegeben werde" (weil inzwischen beschlossen worden , eine solche kirchliche Feier bei sämmtlichcn Religionsbekenntnissen öffentlich anzuordnen). „Sollte jedoch der kirchliche Verein auf seinem Wunsche beharren, so hat das Königl. Ministerium d a g eg e n, voransgesctzt, daß die Vertreter der G cm e i nd e dazu ihre Einwilligung geben, nichts ei n zu wen den, will auch unter derselben Voraussetzung nicht entgegen sein, daß an dieser Feier der deutschkatholische und israelitische Prediger, jedoch unter gänzlicher Enthaltung von der Vornahme liturgisch e r H a n d l u n g c n , Theil nehmen." Der Ausschuß stellte vor, daß der Ausdruck: „kirchlich zu feiern" nur eine Feier in einer Kirche, d. h. in den Räumen eines Kirchengebäudes, .habe besageil sollen.. Als ,,Kirche" oder im Namen, der „Kirche" oder „einer Kirche" kann natürlich ein Verein eine Feier nicht begehen, der keine Kirche sein kann und will, sondern nur die Verhältnisse alter Kirchen (im weitesten Sinne) zum Gegenstände seiner Er- 7 Verlag von C..-8, Fritz sche. örterungen macht. Eine L e son d ere religiöse Feier werde aber durch die in Anssicht gestellten, konfessionellen Partikularfeiern nichts weniger als überflüssig oder unangemessen. Der Verein wolle thatsächlich dartegen, ,,daß wie die verschiedenen Volksstämme Deutschlands gemeinschaftlich das Wohl des gemeinsamen Vaterlandes zu berathen im Begriffe stehen, auch die verschiedenen Konfessionen in Deutschland die Eröffnung dieser Berathung in einer gemeinsamen religiösen Feier begehen können." Eine solche Feier würde, namentlich wegen der Messe, ganz gewiß im hohen Grade eine allgemeine, von den verschiedensten Religionsbekenntnissen besuchte gewesen sein; ob dabei Geistliche von allen Bekenntnissen zugegen waren, oder nicht, war natürlich gleichgiltig. Daß ein israelitischer Prediger ein Gebet spreche, könne der Ausschuß nicht als eine „liturgische Handlung" betrachten. Ein Gebet im Namen ein er Kirche ablesen oder freisprechen, mag eine „liturgische Handlung" sein; aber.niemandem ist noch eingefallen, z. B. die Gebete, mit welchen die Gustav- Adolphs-Versammlungen nicht selten eröffnet wurden, „liturgische Handlungen" zu nennen , sie müßten es denn erst dadurch werden, daß die Versammlungen Ln einer Kirche stattfinden. Auf diese Vorstellung ging am 21. Mai folgende Miuisteriälbescheidung durch die Königl. Kreisdirektion ein: „Daß auf das gedachte Gesuch einzugehen, Anstand genommen worden sei, da die in der Verordnung vom 16. b. M. für erforderlich angesehene Einwilt ig u n g der Vertreter der Gemeinde nicht beigebracht worden ist, und hiervon äbzusehen um so mehr Bedenken getragen werden müsse, als die Königl. Kreisdircktion nach vielfältig bisher kund gewordenen Urtheiten sich überzeugt hält, daß nicht wenige Mitglieder der hiesigen Kirchcngemeinde stch durch jene in ihrer Parochialkirche beabsichtigte Feier verletzt fühlen würden, ein Bedenken, welches dadurch, daß die Feier n u r ei n e religiöse sein solle, nicht beseitigt werden würde." In Folge der inzwischen getroffenen Anordnungen scheine es der beabsichtigten Feier auch „nicht zu bedürfen, und glaube das Königl. Ministerium, daß der Verein aus d i e s f a l l s i g e Verständigung hiervon tut um e h r absehen werde." „Für den Fall jedoch, daß der Verein aus seinem Anträge beharren solle, ist von der Kircheuiuspektiou anderweit au die Königl. Kreisdirektiou Bericht zu erstatten, damit von derselben im Sinne d er Ministerialverordnung vom 16. d. M. und unter den dabei bemerkten Voraussetzungen Entschließung gefaßt und Verfügung getroffen werden könne.« (Beschluß folgt.) Druck von I. H. Nagel.