Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1848-06-10 · Heft 24 (10.6.1848) · p. Seite 191

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 24 (10.6.1848)
Date
1848-06-10
Page
Seite 191 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2360092-2360526-2360551--6431-3534201
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

- 191 - lassen zu können : so hoffe ich den Lesern dieses Blattes nichtsdestoweniger in sofern eine willkommene Erscheinung zu sein, da hier kein glänzenderer Stern— auch der Odcssacr nicht — sich bis hierzu mit der Beleuchtung hiesiger jüdischer Zustände befassen will; ich aber nicht gern möchte, daß unsere Geschichte im Auslande entweder ganz ignorirt oder doch nur als T'errll Lneoxlüta. betrachtet werde. — Für heute lasse ich nachfolgende Berichte nur aphoristisch folgen. Der dirigirende Senat erließ unterm 27. December v. I. nachstehende Kaiserliche Entscheidung in Betreff der russischen Juden, welche als Mas unterm 5. März d. I. emanirt' worden ist: 1) Den israel. Kaufleuten beider Gilden ist es gestattet, zweimal im Jahre in die beiden Hauptstädte und andere Städte des russischen Reichs zu kommen, um dort Waaren einzukaufen, vorausgesetzt, daß ihr Aufenthalt daselbst beide Mal nicht die ihnen gesetzlich bewilligte Frist: 6 Monate für die Kaufleute erster Gilde und 3 Monate für die Kaufleute zweiter Gilde, übersteigt. — 2) Dieselbe Berechtigung wird den Israeliten dritter Gilde einmal im Jahre für einen Aufenthalt von zwei Monaten zugcstandcn. — 3) Wenn die israel. Kaufleute durch Krankheit oder andere Ursache selbst an der Reise dahin verhindert werden, können sie ihre Kommis an ihrer Stelle in ihren Handels- Angelegenheiten schicken. — 4) Die nach diesen Bestimmungen sich in das Innere des Reichs begebenden israel. Kaufleute oder Kommis sollen von den Stadtobrigkeiten (Dumen) Pässe erhalten, in denen die ihnen bewilligte Frist speeiell angegeben ist. — 5) Die israel. Kaufleute erster Gilde können ins Innere des Reiches als Unternehmer von Arbeiten oder Lieferanten zugelassen werden, unter der Bedingung, daß sie keinen Israeliten mit der Aufsicht solcher Unternehmungen beauftragen. — 6) Die jungen israel. Künstler von 15 bis 20 Jahren können sich ohne ihre Familien ins Innere des Reiches begeben, um sich in ihrem Berufe bei den besten Meistern zu vervollkommnen, aber die Stadtobrigkeiten dürfen ihnen dazu nur Pässe für zwei Jahre, auf.das Zeugniß dreier christlicher Familienväter geben, welche bezeugen, daß jene Vertrauen verdienen und zu dem oder jenem Berufe wirkliche Anlagen haben , und ferner unter der Bedingung, daß sie nicht zu den beiden, für die nächste Rekruten-Aushebung bestimmten Klassen gehören, und bei ihrer Ankunft am Orte ihrer Bestimmung sich innerhalb eitles Monats zu einem bekannten Meister begeben; wogegen im Uebertretungssalle, alle, welche über einen Monat ohne Beschäftigung bleiben, nach Hause geschickt werden und nicht mehr das Recht wieder erhalten, sich ins Innere des Reiches zu begebeu. — 7) Die israel. Bürger erhalten ebenfalls das Recht sich ohne ihre Familie ins Innere des Reichs zu begeben, um die nothwendigsten Lebensbedürfnisse dort einzukaufen, und erhalten zu diesem Zwecke von den Stadtobrigkeiten besondere Bilette auf 6 Wochen giltig, und nur einmal im Jahre. — 8) Die Israeliten, welche sich mitFuhrwerken beschäftigen, können ihre Wagen ins Innere des Reiches führen; aber sie dürfen sich dort nicht länger als zwei Wochen aufhälten, um die ihnen anvertrauten Waaren abzuliefern und neue Fracht zu erhalten. Auch dürfen sie nicht von ihren Familien begleitet sein. — 9) Es ist den Israeliten auf das strengste verboten, Wirthshäuser oder Schenken in den Flecken oder Dörfern, wo sie wohnen zu halten, und die mit dem Wer-, kaufe geistiger Getränke,- der ihnen verboten ist, in Verbindung stehenden Misbräuche zu vermeiden, da dieser Verkauf in der Regel in den derartigen Schenkwirthschaften stattsindet. — Die vier ersten Artikel dieser Kaiserlichen Entscheidung treten an die Stelle der Artikel 271 und 273 im XIV. Bande des Gesetzbuches. — Ferner hat Se. Maj. der Kaiser geruht, die Vorschläge, den Aufenthalt von polnischen Juden im Reiche betreffend, einer Allerhöchsten Bestätigung zu würdigen. —- Auch sind die Rechte der in der Stadt Kowno wohnenden Juden, ftstgestellt, und Verordnungen in Betreff der a u ö l ä n d i sch e n Juden, die gewerb- und handeltreibende Orte Rußlands zum Ankauf von Waaren uv besuchen, erlassen worden. — In der Gegend von Polangm (ein kurländisches Städtchen an der preußischen Grenze) herrscht leider die Armnth unter dm Israeliten so sehr, daß sich-wiederum eine Masse von Familien nach den Kron-Kolonien in Cherson u. verschrieben haben und ihrer baldigen Uebersiedelung dahin sehnsuchtsvoll eutgegcnsehen. In ihrer bedrängten Lage haben sie sich jüngst an den Herrn General-Gouverneur von Liv-, Efth- und Kurland mit der Bitte gewandt, ihre Uebersiedclung so schleunigst als möglich bewerkstelligen zu lassen, damit sie nicht vor Hunger stürben; und da die Supplikanten weder die Kosten einer förmlichen Supplik bezahlen konnten, noch der deutschen oder russischen Sprache grammatikalisch kundig waren, so blieb ihnen Nichts übrig, als ihre Bittschrift in schlichter jüdisch-hebräischer Schrift und Sprache abzufasscn und sie in dieser Weise abzusenden. Sie sind sehr auf die Resolution gespannt. — Aus Mi tau ist leider der plötzliche Tod eines israelitischen Ehrenmannes zu berichten, der zu denjenigen gezählt werden konnte, deren unermüdetes Streben es ist, das Judenthum nach Kräften mit Rath und Thal verherrlichen und erheben zu können. Joseph Behr, so nannte der Verewigte sich, bekleidete in Mitau das Amt eines Gemeinde -Deputaten und war Mitglied der hochobrigkeitlich bestätigten israelitischen Gouvernemento- Schulkomnüssion. Er studirte zu Paris die Rechte; seine treue Anhänglichkeit an den Glauben seiner Väter jedoch war lediglich der Grund , daß er dieses sein Lieblingsstudium aufzugeben gezwungen war, und mit demselben zugleich auf eine glänzende Laufbahn freiwillig-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.