Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 23 (3.6.1848)
- Date
- 1848-06-03
- Page
- Seite 179 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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- 179 Vreden, 16. Mai. Heute ist von dem hiesigen Gemeindevorstand im Namen der hiesigen kleinen Gemeinde;— da die großem Gemeinden Westphalens sowie unser Rabbiner Sutro dem Jndifferentismus huldigen, —• eine tu kurzen aber kräftigen Worten abgefaßte Eingabe an den Jnstizministcr abgegangen, worin um sofortige Anhebung des 'Kostensatzes bei Einschreibung von Heiraths-, Gebnrtö- und. Sterbefällcn in die Civilliste, mit Berufung auf die ausgesprochene bürgerlich e und politische Gl eich heit aller Konfessionen vordem Ges e tz e, ersucht wird. Der Schluß lautet: . ,,Daß diese-Gleichheit bei der in Aussicht stehenden , baldigen neuen Verfassung für Preußen erfolgen wird, zweifeln wir keinen Augenblick; daß aber bis dahin noch viele Heiraths-, Geburts- und Sterbesälle'Vorkommen werden , ist eine Gewißheit,- woraus sich schließen läßt, daß wir noch manche unbillige Steuer aus diesem Gesetze zu zahlen haben werden, so lange nicht von höchster Stelle die Aufhebung dieses Gesetzes sogleich befohlen wird". Den Erfolg hiervon werde ich seiner Zeit zu berichten die Ehre haben. Anklam, 8. Mai. Die geehrten Leser erinnern sich wohl noch des heimathlosen jüdischen Knaben Moses, von dem in Nr. 3 und in Nr. 10 d. BU die Rede war.1 Wir erlauben uns unserm Versprechen gemäß, heute noch einmal auf diesen Gegenstand zurückzukommcn' und fo auch das Endresultat zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Und wenn dieser Gegenstand als Separatfall auch kein allgemeines Interesse bietet, so liefert er wenigstens einen Beitrag zu dem, wie noch vor Monden da§ Gesetz —r namentlichun serer Konfession gegenüber — interpretirt und.gehandhabt wurde, und welche li e b en-swü rdigeKonsequen- ' zen oftmals aus solcher Interpretation hervorgingen, zumal wenn die Interessenten bei dem Rechtsspruche der untern B e h ö r d e n stehen blieben und ihr Recht nicht in höhern Regionen suchten; anderseits können wir daraus entnehmen, wie auch das gestürzte Ministerium manche gute Elemente in sich barg, da die in Rede stehende Angelegenheit noch bei jenem Ministerium zur Sprache kam. — Doch zur Sache. Nachdem, wie den geehrten Lesern wohl noch erinnerlich sein wird, das Königl. Land- und Stadtgericht zu Ja str ow, die Verordnung erlassen hatte, daß der qit. Findling Moses — obgleich moralische Beweise vorhanden waren, daß er Jude sei — in der chri st 1 ich e n Religion erzogen werden solle und der Knabe - auch in der Thal einem Polizeidiener übergeben worden war, der ihm jedeTheilnahme an dem jüdischen Gottesdienste, die Sabbat- und 1) Beide Artikel sind aus Jastrow datirt, wo damals noch unser Wohnort war. Festfeier, so wie das Speisen bei jüdischen Familien streng untersagte, ja der ihn durch Androhung von Strafen dahin zu bringen suchte, daß er — mit keinem Juden in Berührung komme,2 korrespondirie Schreiber dieses über diese Angelegenheit mit einigen Freunden, namentlich mit dem sich für alles Gute rmd Gemeinnützige wahrhaft interessirenden Hrn.Dr. Klein zu Stolp und wandte sich hierauf unter Berücksichtigung der von dem Letztem erhaltenen Winke' an die Königl. Regierung zu Marieuw erder, die einen sehr günstigen Bescheid ertheilte, der bereits in Nr. 3 d.Bl« gegeben wurde." Das Land- und Stadtgericht zu Jastrow blieb aber -trotz dem bei seinem einmal gefaßten Beschlüsse und so schrieb Nef. direkt an das Königl. Hohe Justizministerium, legte demselben die Sachlage speziell dar und bat um Revision der betreffenden Akten und resp. um die Erlaubniß, daß der Findling Moses im Judenthum verbleiben dürfe. Es wurde mm von dem K. L. und St.Gericht zu I. ein Bericht gefordert und bald darauf erhielt der Letztere von dem Oberl.-Gericht zu Marienwerder nachstehende, uns abschriftlich zugcgangene Verfügung: - „Dem re. re. wird auf den in der Vormundschaftssache über den Findling MoseS auf die. Beschwerde deS Lehrers Wedell unterm 29. v. M. erstatteten Bericht eröffnet, daß das Oberl. Gericht das beobachtete Verfahren nicht billigen, kann. Schon die Namen des Findlings und der Mutter desselben lassen darauf schließen, daß der Curande jüdischer Herkunft ist. Diese Vermuthuug wird dadurch erhöhet, daß nach der Angabe des Knaben derselbe mit seiner Mutter-am Sonnabend die Synagoge besucht und ein hebräisches Gebet erlernt habe. Ein jeder Zweifel aber muß schwinden, wenn sich die Behauptung des Beschwerdeführers, daß der Curande beschnitten sei, als richtig äuöweisen sollte. ' Das re. -re. hat diesen Umstand untersuchen zu lassen und wenn seine Behäptnng als richtig befunden werden sollte, dafür Sorge zu tragen, daß der Curande in der jüdischen Religion erzogen wird. An das K. L. und St.Gericht zu Jastrow. Abschrift vorstehender Verfügung erhalten Sie zur Nachricht. Marimwcrder, den 10. Februar 1848. Königl. Oberlandes-Gericht, An Fülleborn." den Lehrer Herrn W»' zu Jastrow. Auf Grund dieser eben so günstigen als gerechten Verfügung ward, der Knabe nochmals von einem Arzte untersucht und als sich die oben erwähnte Behauptung als richtig erwies, ward ihm in der Person eines acht- 2). War das ch r i st l i ch? war das gerecht? war das m e n sch lich? — 23*