Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 16 (15.4.1848)
- Date
- 1848-04-15
- Page
- Seite 124 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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— 124 - und dieses selbst da - wo ein solcher Gebrauch bisher nrchU üblich war in Betracht, daß sie nunmehr alle Gcmeindelastcn mitzutragen haben -- ausdrücklich gewünscht. c) Ebenso lvnrde bei der von hoher Landeöregierung ausgegangenen Klütusordumtg der Israeliten im Herzogthume bestimmt, daß der NeligLonsuttterncht ihrer Schuljugend — wie bei den übrigen Konfessionen — in der Regel in den öffentlichen Sch n l g e b ä u den ertheilt werderl solle. Wenn nun auch die beiden letztgenannten Koncessionen in der Praxis den Israeliten vielfach verkümmert wurden, so. kann dies aus ihr wehtgründetes. Recht, welches aus der gleichmäßigen Leistung aller Gemeinde- und Staatspflichten folgt, für die Zukunft keinen Einfluß üben. * Denn nachdem die ganze nassauische Bevölkerung Religionsfreiheit forderte und diese auch von unserem hochherzigen Laudcsvater bewilligt wurde, kann von den historischen Ungerechtigkeiten der Vergangenheit keine Rede mehr sein. Nuninehr gilt das rationelle Recht der Gewissensfreiheit! Nunmehr dürfen die Vertreter eines freien Volkes die unveräußerlichen Natur-und Menschenrechte auch der Minderzahl ihrer Mitbürger dem pöbelhaften Judenhasse unter keiner Bedingung Preis geben! Sind doch die Juden seit dem Beginne dieses Jahrhunderts militärpflichtig! Betheiligten sich doch dieselben am Ruhm der Nassauer Heere bei der Schlacht von Waterloo! Stellten sie sich doch aus allen Gauen des Herzogthums zum Befrcinngstage des 4. März d. I. in der Residenzstadt freudig und freiwillig unter die Reihen ihrer, christlichen Mitbürger! Es. war darum nicht mehr als gerecht und billig, daß der Entwurf zu dem neuen Wahlgesetze die Bestimmungen ausnahm, daß jeder Staats-oder Gemeindebürger im Herzogthume ohne Unterschied der Religion zur aktiven und passiven Wahl der Volksrepräsentation berechtigt sei, und daß. man kein Helotenthum in den freien Staaten schaffen oder beibehalten dürfe! Diese gerechten und humanen Grundsätze darf fürder kein Nassauer verleugnen; wenn wir anders den meisten und namentlich den benachbarten Staaten der wackeren Hessen,, freisinnigen Badenser und tüchtigen Würtemberger, * denen wir doch in der Erringung der freiesten Institutionen vorangegangen sind, hierill nicht beschämt zurückstehen wollen! Solche. Worte möchten wir vorzüglich dm Bewoh- *) Nachdem gegenwärtig auch die zwei Großmächte Deutschlands — Oesterreich und Preußen — gleiche politische Berechtigung für die Bekenner eines jeden Glaubens verheißen haben, so wird der Krämergeist der sich fälschlich nennenden Freistädte Deutschlands —die man eher Lottostätten und Spielhöllen heißen sollte — bald zu Schanden werden.'.'! uern des platten Landes und den Provinzialstädten zurufen; indem wir Ihnen zu bedenken.geben, daß■■■• 1) der größere Theil der heutigen Indörr- undnamentlich die Heranwachsende "-jüngere Generation in Sprache und Sitte europäisirt und der deutschen-Bevölkerung vollkommen gleich ist. Einen gemeinen Pöbel gibt es jedoch unter den Bekennen» einer jeden Korifession und Nationalität; daß ferner , 2) Das Jude n th u m die Grundlage des Christenthunis bildet und als Jesus riach demHa»»ptpflichten des Menschen hienieden befragt wurde (Markus 42, 28—31), führte er geradezu die Worte Moses — als seines Vorgängers — an und sprach: „Liebe Gott von ganzen» Herzen'^ (5 Mos. 6, 5) und deinen Nebenmenschen wie dich selbst!" (3 M. 19, 18). Was -endlich 3) den Wucher an langt , - den man so gerne zun» Vorwände der Rechtsverweigerung nimmt, so erlasse man die strengsten Gesetze gegen W u ch e r e r; da es deren bekanntlich — wie sich dies besonders im verwichenen Hungersjahre herausgestellt hatte — unter den Christen nicht minder, als unter den Inden gibt. Nur verfolge man diese nicht als Juden, denn das Judenthum gestattet den Wucher eben so wenig als das Christenthnm (3 M. 25, 37). Aus dcrn Gesagten geht nun zur Genüge hervor-; daß die Beker» ner des israelitische»» Glaubens seit 1843 cle ^»re Gemeindebürger sind. Und da nach der Nassauischen Verfassnngsnrknnde jeder Gemelndebnrger zugleich Staatsbürger ist; da ferner die Israeliten als Eingeborene und Einwohner dieses Landes zu eineo dieser. beiden Klassen der Nassauischen Bevölkerung folgerecht gehören : so dürfen sie fortan wedervorn Gemeindenoch vom Staatsbürgerrechte ausgeschlossen werden; und kann darum der bereits veröffentlichte Entwurf zum neuen W a h l g e se tze indieser Beziehung keinerlei Aenderung erleiden. Dr. H o ch st ä d t er , Bezirksrabbiner zu Langenfchwulbach. Aus deur Netzdistr'ikt, 8. März. Die Nakelenser, berühmt durch ihre Adresse au Pius IX. , wodurch sie im Sommer vorigen Jahres ihre gewaltigen Sympathien für Licht und Fortschritt au den Tag legten, haben jetzt ihren eigenen, den Lesern dieses Blattes zur Genüge bekannten Rabbi, den» Dberpräskdenten der Provinz als „den von ihnen mit großer Majorität gewählten Kandidaten für die in Berlin einzusetzende KuttuSkolmuissiou" vorgeschtageu. — O Tannenbaum! »vie grün sind deine Blätter! In einer aufgeklärt sein sollenden (oder auch nur wollende n) Gemeinde nicht weit von N. ist es am jüngsten Sabbat dem Chasan noch weit schlimmer gegangen als den Ministern des neulich aufgelösten französischen Königthums. Denn während man den ersten Staatsdieneru des Jnlikönigs