Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 16 (15.4.1848)
- Date
- 1848-04-15
- Page
- Seite 123 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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- 123 - Konfefsionen sind ja die nethwendigen Faktoren zu dem Produkte Religion. Lassen wir die Nachwelt nicht von uns sagen, wir hätten die Zeichen der Zeit übersehen und keine annähernden Schritte gethan. Man bilde ein Komite, man stelle zur Aufgabe künftiger Vcrsanlmtungen, Alles zn thun, um sich gegenseitig , kennen und verstehen zu lernen. Danll wird diese Vcrsammülng ein großartiger Anfang zum Frieden und zur. Freiheit sein und die segensreichsten Folgen haben. Hierauf schloß Dr. Zille die Verhandlungen, indem er nochmals aufforderte, daß Jeder seinen Theil dazu beitrage , den heiligen Bund der Völker immer enger zu schließen. Heute Morgen ist die Adresse, welche wegen der Kürze der Zeit nicht weiter zur Unterzeichnung austiegen konnte, mit den Unterschriften über 300 angesehener Einwohner Leipzigs versehen, nach Frankfurt abgesendet worden. (D.A.Z.) Naffau, 30.. März. (Faktischer Beweis, daß die israelitifchen Glaubensgenossen im Herzegthum Nassau seit dem Jahre 1843 de jure Gemeindebürger sind und darum auch alle staatsbürgerlichen Rechte ansprechen können.) Wenn wir hier den juridischen Beweis über das Gemeinde- und Staatsbürgerrccht der jüdischen Glaubensgenossen im Herzegthum aus der so vielfach verdrehten und so oft verletzten d e u t s ch en B u u d e s a k t e führen, so geschieht dies 1) darum, weil die judenfeindliche Richtung der jüngsten Vergangenheit ihre dessallst'gen Einwendungeit auf dergleichen veralteten Verfassungen stützte, obgleich die neu erwachte Zeit dieselben nach dem Geiste der Freiheit und Gerechtigkeit nmzugestalten allenthalben für nöthig fand; weil 2) unsere früheren Landtage auf jene deutschen und nassanifchen Verfaffungsurkundeu ihre Diskussionen bastrten und weil 3) das Organ unserer Staatsregicnmg in seiner Antwort deutlich zu cvfcnncn gab, daß wenn auch das Gute, welches die Bnndesakte verheißen hatte, selten zur That wurde: so dürsten wir doch wenigstens das Ungerechte und Schlimme, welches sie nicht wieder aufkommen lassen wollte, nicht — gegen dieselbe -— dennoch aussühren. Sonst wären Staatsregürung und Laitdstände noch priuziploser und ungerechter, als es jene zweideutige Diplomatie gewesen. In der deutschen Bundesaktc vonl 8. Juni 1845, Artikel 14, heißt es nämlich: ,,Die Bundesversanllulnng wird in Bcrathung ziehen, wie auf eine möglichst übereiustirnrnende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei, und wie insonder- : heit denselben der Genuß aller bürgerlichen Rechte gegen die Uebcruahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und versichert werden könne. Jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die demselben von den einzelnen Bundesstaaten eingeräumten Rechte erhalten." Darans geht deutlich hervor, daß die Juden in jedem deutschen Staate bis zu einer allgemeinen Reorganisation ihrer Verhältnisse in ganz Deutschland entweder hinsichtlich ihrer Pflichten und Rechte in den alten Zuständen zu erhalten waren , oder wo sie Hinsichtlich aller Pflichten den übrigen Staatsgenossen gleichgestellt wurden, dieses auch nothwendig auf ihre Gemeinde- und staatsbürgerlichen Rechte angewendet werden müsse. Daß dicje Folgerung nicht mehr als gerecht und vernünftig sei, bewiesen überdies die Worte des Regrernngskornrnissarius, Herrn Geheimrath Vol 1 pracht, gegenwärtig Präsident der Herzoglichen Landesregierung.-— bei dem. Nassauischen Landtage von 1843 (siehe Verhandlungen Seite 170 Nr. 1), welcher bekanntlich dem Wunsche des Landtags das Schntzgeld der Juden aufzuheben, und sie dafür zu allen Gemeinde- und Staatssteuern heränzuziehen, entgegnete: „Die beantragte Gleichstellung der Juden in Entrichtung der Gewerbesteuer hat die Regierung auch bei der jetzigen Revision des Gewerbstenergesetzes noch aussetzen zu müssen geglaubt, weil deren Durchführung ohne gleichzeitige Regülirnng der übrigen bürgerlichen Verhältnisse der Inden, womit die Regierung noch beschäftigt ist, immerhin mißlich sein dürste." Der dantalige Landtag beharrte jedoch auf der sofortigen Gleichstellung der jüdischen Glaubensgenossen mit den Bekennern anderer Konfessionen hinsichtlich der Gewerbesteuer* und aller Gemeinde- und Staatspflichten im Herzogthume; weshalb sich die höchsten und hohen Landesstellen gedrungen fühlten, ihnen vorläufig wenigstens nachstehende Rechte' einzuräumen, wodurch sie in der weitern Gesetzgebung allerdings als Gemeindebürger zu betrachten sind: .. a) Auf Ministerialresolntion vom 8. und Regierungserlaß vom 27. Juni ad S. 25,570 wurden die. Israeliten im Herzegthum bei den öffentlichen Gemeinden- und Amts arm en k a ssen betheiligt s so, daß sie gleich den übrigen Gemeinde-Bürgern ihre desfallsigen Beiträge leisten, und ihre Armen einen gleichmäßigen Nutzen daraus ziehen. ])) Auf Ministerialresolution vom 11. und Regierungserlaß vom 18. Januar wurde verordnet, daß die israelitschen Einwohner im Herzogthume ihren Antheil au dein unter die Gemeindebürger zu vertheitendcn Loos h o tz e der Gemeindelvaldungeu erhalten sollen, *) Welche Staatssteuer allein mehr als das dreifache des früheren Schutzgeldes beträgt; abgesehen von den sonstigen Sleuern, Pflichten und Lasten, welche die Israeliten seitdem — gleich den übrigen Einwohnern des Herzoglhums zu leisten haben. . , 16