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Der Orient · 1848-03-11 · Heft 11 (11.3.1848) · p. Seite 86

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Journal
Der Orient
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 11 (11.3.1848)
Date
1848-03-11
Page
Seite 86 (sequence 11)
Language
German
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86 Eidesformel macht ihnen, sogar dm Eintritt in die Kammern möglich. Die' toskanischen Juden haben eine Adresse an den Großherzog erlassen, die in glühenden Worten abgefaßt ist. Fr ank r eich. Paris, im Febr. Frankreich ist als Republik erklärt und zwei Israeliten— Ere mieno und G oudchaux — sind zu Ministern gewählt worden. Hr. von Rothschild hat 50,000 Fr. für die Verwundeten .gezeichnet. Der „Constitutione!"/ rühmt die Thätigkeit deS FinanzministerS Gondchan.r.. , Aus dem Herzogthum Nassau. Nachdem der Unterstützungsfonds, welche unsre human, gesinnte Staatsregierung für die Heranbildung inländischer (armer) Jünglinge zu Jsr. Religionslehrern und Vorsängern in dem Jahresbudget von 1847 ausgesetzt hatte, von unsrer — aus liberalen und erleuchteten Elementen zusammengesetzten — Ständeversammlung fast einstimmig bewilligt wurde: ist, lam Ministerial-Resolution .v. 29. Sept. und Reskriptes Herzoglicher Landesregierung v. 18. Okt. desselben Jahres (ad. N. R. 55,014), zu Langenschwalbach unter der Aufsicht und Leitung des Unterzeichneten' Bezirksrabbiners — welcher sich diesem Geschäfte seit einem Jahrzehend uneigennützig widmet — eine Lehranstalt zur Ausbildungkünftiger Jsr. Religio nslehrer und Vorsänger errichtet worden; worüber wir dem Jsr- Publikum nachstehende- Mittheilungen machen: . 1. Vor dem 15tenLebensjahre wird kein Jüngling in der Anstalt ausgenommen, und hat derselbe dann drei Jahre darin zu verweilen. II.- Vor,seiner Ausnahme hat sich derselbe ein Jahr (also gleich nach seiner religiösen Konfirmation) bei einem hierzu qualisicirten Lehrer und Vorsänger namentlich in folgenden Lehrgegenständen v orzu bereite n. a) In der deutschen Spra chkenn tniß, vorzüglich auch in der Orthographie und im Verfertigen einfacher Aufsätze. — b) In der Formenlehre der hebräischen Sprache, mit hebräischen Schreibeübungen. — . e) Im Uebersetzen der leichtern Theile der heiligen Schriften, und sollen wenigstens dieselben, sowie auch die Apokryphen der isxael. Bibel in einer deutschen Uebersetzung ducchgelesen werden. — d) Im Lesen (wenn auch, noch nicht richtigen Verständnis der unpunktirten rabbini scheu Schr eibart. e) Im sprach- und satzrichtigen Vortrag der unpunktirten Lora-(Rolle), vorläufig noch mit der her-. kömmlichen Accentuation. — A n m. Diejenigen Religionslehrer, welche zur Ertheilung dieses Vorbereitungsunterrichts qualisicirt sind, werden durch die Bezirksrabbinate ermittelt. (Im Rabbinatsbezirke des Unterzeichneten ist vorzüglich, der Religionslehrer I. Mehler zu Niederlahnstein, ein Mann, welcher die jüdischen Wissenschaften aus den Quellenschriften zu erforschen bestrebt ist — hierzu geeignet.) ' / III. Die Zöglinge sollen in der Folge im Hause des Unterfertigten logiren, damit deren sittliches Betragen genau beaufsichtigt und ihnen bei Ausarbeitung ihrer Schulaufgaben die nöthige Nachhilfe zu Lheil werden kann. IV. In der Regel sollen wenigstens sechs inländische Jünglinge diese Lehranstalt unentgeldlich besuchen, wo dann alle Jahre zwei von denselben austreten und Anstellungen erhalten; indeß zwei neue Zöglinge an ihrer Statt ausgenommen werden. V. Inländische Jünglinge, deren Eltern unbemittelt sind, erhalten noch außerdem theils Freitische bei hiesigen wohlhabenden. Glaubensgenossen und theils die Ausgaben für Kost und Logis aus den von herzoglicher Staatsregierung hierzu angewiesenen Fonds vergütet; worüber bereits mit hiesigen Kostgebern kontrahirt worden. VI. Bemittelte Eltern solcher Jünglinge haben sich wegen Kost und Logis an den Unterfertigten zu wenden; und.ist derselbe nicht abgeneigt, gegen annehmbare Bedingungen solche Zöglinge auch an seinem Tische Theil nehmen zu lassen. (Ein gleiches Verfahren haben überhaupt auswärtige Konkurrenten zu beobachten.) VII. Die Lehrgegenstände, in welchen die Adspiranten während der drei Jahreskursen Unterricht erhalten, sind: A. Israelitische Religionskenntnisse. 1) Kenntniß der h eiligen Schrift und der ganzen israel. Bibel; indem dieselbe aus dem hebräischen Urtexte in die deutsche Muttersprache übersetzt und mit Benutzung der alten jüdischen Kommentatoren — i. d. nifOpD u. a. M. — sowohl, als auch der neuern Exegeten erklärt wird. Die Apokryphen werden in deutscher Uebersetzung nachträglich gelesen und erläutert (Mit Benutzung der Gutmann'- schen Bearbeitung derselben.) 2) Israelitische Moral- und ReligionsPhilosophie; auszüglich behandelt aus den besten Werken der jüdischen Gelehrten aus der spanisch-maurischen Schule (wie Saadja, Bechaji, Jeh. Ha-Lewi, Maimuni, Jos. Albo, rc.) und den desfallsigen Schriften unserer Zeitgenossen; insoweit solche das israel. Religlonssystem begründen helfen und darum den gewöhnlichen Katechismen, sowie den religiösen Kanzelvorträgen zur Quelle dienen. 3) Jüdische Volks- und Religionsgeschichte bis auf unsere Tage; wobei — außer den altern hebräischen Schriften hievsaber — vorzüglich die Jost'schen und Zunz'schen Geschichtswerke benutzt werden (indeß sich die Zöglinge vorläufig in Dessauer's Handbuch darauf vorbereiten). 4) Hebräische und chaldäische Sprachlehreletztere so weit solche zum Verständniß der chaldäischen Theile

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