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Der Orient · 1848-03-11 · Heft 11 (11.3.1848) · p. Seite 87

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Journal
Der Orient
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 11 (11.3.1848)
Date
1848-03-11
Page
Seite 87 (sequence 13)
Language
German
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87 - und Paraphrasen der Bibel und theilweise auch der rabbinischen Schriften nothwendig ist (mit Benutzung der grammatikalischen und lexikalischen Werke von Gesenius, Vater, Fürst und Landau). 5) .Von den rabbinischen' Kenntnissen werden theilweise diejenigen gelehrt, die kür den Beruf des Religionslehrers gegenüber seiner Glaubensgemeinde, nicht blos seiner Schule, ersprießlich sein dürften; als: ' a) Die rabbinische Interpreration der mosaischen Religionsgesetze (NrmiN"! NÄv), welche jedoch themathisch und mit Andeutung-ihres natürlichen, rationalen Sinnes behandelt werden; l») diejenigen Bestandtheile der rabbinischen Tradition aus der Mischna (Lalmudtext), welche noch im heurigen Judenthume anwendbar oder wenigstens geschichtlich merkwürdig sind z c) Auszüge aus der Hagada (pj^n — Rabbinische Moralien , Legenden und Parabeln zc. rc.), welche in den Talmuden und Midraschen vorkömmt; insoweit solche zu moralisch-religiösen Vorträgen und Predigten — worin die Zöglinge gleichfalls einige Fertigkeit erlangen sollen — zu benutzen sind. Anm. Für den letztgenannten Zweck werden aus den Werken unsrer Zeitgenossen vorzüglich die Predigtsämmlungen von Salmon, Herzheimer, Kley und Stein rc. verwendet. B. Sprach- und Realkenntnisse. Diese werden in der hiesigen Realschule geteert/ unb er^ strecken sich über folgende Lehrgegenstände: 1) Deutsche Sprache mit Orthographie und Kalligraphie; dann auch Stylistik, Retborik und Literaturgeschichte. 2) Weltgeschichte unb namentlich die Geschichte des deutschen Volkes. « 3) Geographie, sowohl die alte (geschichtliche), als auch die neue (der Gegenwart) mit besonderer Berücksichtigung Deutschlands. 4) Physik mit den nötigsten Experimenten. 5) Zoologie, Botanik und Mineralo gie« 6) Arithmethik, Algebra und Geometrie. 7) Z e i ch n e n, T u r n e n u. s. w. Ferner können sich die Zöglinge — so es ausdrücklich gewünscht wird — auch 8) an dem französischen, en glischen und lateinischen Sprachunterrichte betheiligen, welcher ebenfalls in der Realschule ertheilt wird. Anm. Für den lateinischen Unterricht besteht nämlich ein Privatinstitut, weshalb derselbe honorirt werden muß. Ebenso haben die Sohne bemittelter Eltern, für den Besuch der Realschule daß jährliche Schulgeld zu zahlen; indeß die unbemittelten Zöglinge — gleich den hiesigen armen Schulkindern — davon befreit sind. ,C. Liturgische und musikalische Kenntnisse. 1) Der sprach - und satzrichtige Vortrag der Wochena b sch n i t t e (nrnD) der unpunktirten Tora; sowo! declamatorisch, als auch nach der bisher üblicher Aceentuation. (Mit Benutzung der Heidenheimischen Pentateuch-Ausgaben). 2) Die .liturgischen Regeln zur Leitung des Jsr. Gottesdienstes für alle Jahrestage, wobei zugleich das wesentliche vom Unwesentlichen unterschieden wird. (Mit Benutzung der Heidenh.eimischen Gebetbücher-Ausgaben). 3) Der Vortrag der hebräischen und deutschen Synagogen-Gebete (n^Dn),* Gesänge und Lieder.' (Mit besonderer Benutzung der von der Würtembergischen Israel. Kirchenbehörde gesammelten vierstimmigen deutschen Synagogenlieder und theilweisem Gebrauche der Sulzer'schen und Münchner hebräischen Synagogengesänge). 4) Klavier- (mit Orgel-) und Violinspiel nebst der Harmonienlehre, soweit solche zur Einübung und Leitung eines Synagogenchors nöthig ist. Anm. Die von der Würtembergischen Jsr. Kirchenbehörde herausgegebene Synagogenordnung, welche laut Ministerial Resulution vom Jahr 1843 als Grundnorm der specieUen Synagogenordnungen im Herzogthume aufgestellt wurde, ist von den meisten Kultusgemeinden zum besonderen Gebrauche für ihre Vorsänger angeschafft worden. VIII, Für die Lehranstalt soll eine Bibliothek eingerichtet werden, welche den Zöglingen behufs eines Liefern Eindringens in die jüdische Wissenschaft, Zum Gebrauche offen steht, und theilweise auch in ihrem spa'Lern Berufsleben benutzt werden kann. Dieselbe wird mit der Zeit, sowohl die alten von jüdischen Schriftstellern verfaßten Werke, als auch diejenigen Schriften unsrer Zeitgenossen besitzen, die mit den oben (ad. 7 A. C.) bezeichneten Hauptlehrzweigen in enger Verbindung stehen. IX. In der Regel haben sich l)ie Zöglinge außer den Ln der Realschule eingeführten Lehrbücher noch folgende Handbücher für den Unterricht in den jüdischen Kenntnissen sich anzuschaffen. 1) Die heiligen Schriften im maso.retisch richtigen Urtexte; wobei der Pentateuch — wo möglich—mit der chaldäischen Paraphrase von Onkelos und dem rabbinischen Kommentar von R. Salomon Jizchaki (V'jjrj) versehen sein soll. 2) Die deutsche U e b er s e tz u n g, der heiligen Schriften, herausgegeben von Dr. Zunz mit einer-biblischen Zeittafel. 3) Die Apokryphen der Jsr. Bibel, welche nöthigenfalls aus der deutschen lutherischen Bibel genommen sein dürfen. 4) Der Auszug der rabbinischen Ko m m entarien der heiligen Schriften, bearbeitet von R. Salomon^Ben Melech Osr» bb^ri) . 5) Die rabbinische Aufzählung und Erklärung der mosaischen Religionsgesetze bearbeitet von R. Ahron Ha-Lewi (■pj'nn 1DD) 6) Ein kurzes Werk über die jüdische Geschichte seit dem Abschlüsse der heiligen Schriften (vorläufig Deffauers Handbuch).

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