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Der Orient · 1848-02-26 · Heft 9 (26.2.1848) · p. Seite 68

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Journal
Der Orient
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 9 (26.2.1848)
Date
1848-02-26
Page
Seite 68 (sequence 7)
Language
German
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68 gleichung, demnächstigen Unterzeichnuug undBeidrück'ung deö Gemeindesiegels vorgelegt. Für jede derselben ist 1 Mk. zu entrichten/ von .denen 4 Sch. für den Stempel, und 4 Sch. für die Besiegelung gerechnet werden, die übrigen 8 Sch. aber dem Gemeindediener beikommen.. Es .ist jedoch für Ausfertigungen, welche von Amtswegen gefordert, oder für von der Gemeinde unterstützte Personen gemacht werden, nichts zu zahlen , und der Gemeindediener verpflichtet, ehe solche Ausfertigungen von den Genleittdeättesteit vollzogen werden, dieselben statt des Stempels mit dem Worte Gratis zu bezeichnen. . 9) Diese Anordnung ist alljährlich in der Synagoge zu verlesen, worauf die Gemcindealtesten bei eigner Verantwortlichkeit zu halten haben. Lübeck im Landgerichte den 28. Januar 1848. In üäem I. P. Plessing, vr.» Acl. .Bekanntmachung, die Verpflichtung der im Lübeckischen Staate ansässigen Israeliten zur Annahme bestimmter und unveränderlicher Familiennamen betreffend. Zur Beseitigung der Unzuträglichkeiten, welche aus dem Mangel gesetzlicher Vorschristen zur Führung bestimmter und unveränderlicher Familiennamen vor: Seiten der im hiesigen Staate wohnhaften Israeliten sich ergeben haben, sind folgende- Anordnungen getroffen, welche das Landgericht im Aufträge Eines. Hochedlen Raths hierdurch zur allgemeinen Kenntniß bringt. 1) Jeder im Lübeckischen Freistaate ansässige Israelit ist verpflichtet, sofort für sich, seine Ehefrau und Kinder einen auf die Nachkommenschaft vererbenden und unabänderlichen Familiennamen anzunehmen. Für Waisen liegt diese Verpflichtung der Mutter und wenn auch diese verstorben sein sollte , den Vormündern ob. 2) Die Wahl eines solchen Familiennamens ist zwar der Willkür eines jeden Familienhauptes überlassen, und daher ihm auch gestattet, den bisher geführten Namen als bleibenden Familiennamen anzunehmen, jedoch darf dann unter der Nachkommenschaft die willkürliche Versetzung der Vor- und Zunamen nicht weiter stattfinden, auch der gewählte Familienname nicht weiter als Vorname gebraucht werden. 3) Jeder gewähle Familienname bedarf der Bestätigung des ^andesgerichts und ist bei derselben - darauf zu sehen, daß nicht solche Namen gewählt werden, welche bekannte christliche Familien führen. .4) Die Erklärung über die gewählten Namen geschieht vor dem Landgerichte und sind von derselben auch diejenigen Israeliten nicht ausgeschlossen, welche bisher schon einen von ihren Vorfahren ererbten Familiennamen geführt haben. 5) Das Landgericht ist beauftragt, darauf zu halten, daß die von den Israeliten gewählten und bestätigten Familiennamen beibehalten und insbesondere auch ßci allen Angaben zum Eivilstandsregister gebracht werden. 6) Israeliten, welche dieser Anordnung zuwider handeln, .Haben nachdrückliche Geld- oder Gefängnißstrafe nach Maßgabe der Umstände zu.erwarten. Lübeck im Landgerichte den 28. Januar 1848. In fidem I. P. Plessing, Dr./Act. Stettin, 15. Febr. Zu den in hiesiger Gemeinde bereits bestehenden Wohlthäiigkeitsanstalten ist vor Kurzem ein Fr a u en v er ein getreten, dessen Tendenz ,,Pfle ge verarmter weiblicher Kranken n n d E r s ü l l u n g der cc r e lnouiellenO b l i c g e nh eiten b ei Ster b e fä l l e u" ist. Der Verein, an welchem Mehrere, die sonst ziemlich indifferent leben, Theit geuonttnen haben, besteht ans einigen 70 Mitgliedern, welche in Dienstleistenden und in nur Beitrag Zahlenden getheilt sind. Das Statut des Vereins wurde in einer Generalversammlung sämmttichen Mitgliedern unter Vorsitz des Herrn..Rabbiners und einiger Vorstandsmitglieder der Gemeinde berathen, wobei die Damen die parlamentarische Form aufrecht zu halten bestens beflissen waren, und sind nun zur Bestätigung dem Hrn. Oberprästdenten der Provinz eingcreicht. Durch den Betritt der wenigen Mitglieder einer früher hier bestandenen frODH CWJ hat der Verenr bereits ein Kapital als Grundfonds erworben. Jin 9(llgemeitlen ist der vorjährigen Bewegung .in jüdischen Angelegenheiten auch in unserer Provinz eine auffallende Stille gefolgt, man spricht zwar hier und dort über die enorme Höhe der Gebühren bei Heirathen, Geburten und Sterbesätlen und der damit verbundenen vielfachen Belästigungen, aber es bleibt auch beim bloßen Gerede, indem man ein wirksames Handeln voll den größer» Gemeinden und namentlich, von der größten des Staats — Berlin — erwartet. Diese Erwartungen dürften sich, aber wohl in ein freilich beqnelneö ,,Nichts^ auflöscn. Aus eine eigellthülnliche Art wird aber daS neue Judengcsctz von den Behörden interpretirt. Während der eiiie Richter bei Geburtsanmeldungen :e. jedesmal auch ohne Verlangen eilt Attest anöstellt unb dadnrch die Kostell bedeutend erhöht, nilnmt eilt Anderer den lljedrigsten Satz. —, Das hiesige kön. Land- und Stadtgericht berechnet für jede GeblirtSeintragnng 1 Thtr. für Kauflente und 15 Sgr. für Handwerker. Es hatte sich ein hiesiges Mitglied über crsterell Satz beun Obergerichte beschwert und llachfolgenden Bescheid erhalten: ,,Alls Ihre Beschwerde vom 17. Oktober wider das Königs. Land- und Stadtgericht hierselbst, wird Ihnen zum Bescheide ertheilt, daß nach der Ministe- : rial-Jnstruktion uom 9. August d. I. §. 7 für die Beglaubigung einer Geburt ein Pauschguantum von 10 Sgr. bis 2 Thlr. gefordert werden darf, und eS der Benrtheitttng des gerrannten Gerichts überlaffen

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