Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 9 (26.2.1848)
- Date
- 1848-02-26
- Page
- Seite 67 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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— 67 - gen Land, Jnnaiid so bekannt, wie .meine. Wenigkeit in ihrer Vielseitigke.it. Kurz Jeder rneint, in ihm sei vereint, Scharfsinn und Tiessinn, Bibel, Midrasch und Talmud, was schön und groß-und gut; die Geschichtsepochen wisse er bis ans die Wochen, die Tage und die Stunden; was entdeckt und erfunden auf beiden Hemissphärenkönneer lehren; Philo, Josesus und Tacitns, seien für ihn keine harte Nuß, Griechisch und Latein ist sein; in Granada kenne er jedes Haus, in Cordova wisse er sich aus; Mainttini's Stellung zu Satadin sei für ihn so klar und wahr und auf's Haar Lenne er die Medikamente und Instrumente, die Maimüni angewandt in der Egypter Land. Ja selbst Maimüni's Kleider und deren Schneider habe er herausgebracht in dunkler Mitternacht, beim Lichte der hohem Geschichte. In der Philosophie ein Hegel, in der Philologie ein Schlegel, in der Geographie er und Ritter, sonstkein Dritter, in, der Bibclkunde ein Winer, in der Einbildung ein Wiener, im Griechischen ein Hermann, unter den Juden ein berühmter Mann, im Arabischen ein de Saey, im Persischen ein Gasson de Tassy, im Türkischen ein Sultan, im Charakter ein Wetterhahn, kurz Niemand könne bestehen, wo er sich lasse sehen. Wer den Grund sucht der Streitsucht, findet sie in der Einbildung der Bildung. Mögen diese Zeilen, beide Krankheiten heilen. Lübeck, im Fcbr. llnsere „Anzeigen" bringen folgende zwei die Inden unseres kleinen Freistaats betreffende Bekanntmachungen, publicirt den 28. Jan., die ich hier als ein Scherftein aus unserem verknöcherten FreistaatSleben mittheile. Unser unfreier Staat, der bekanntlich kommereietl lies herabgesunken und mit seinem Freistaatölappen kaum die Bloße bedecken kann, hat bekanntlich nach der Restauration Deutschlands die Juden aus seinem sreistaatlichen Zopfreiche verjagt; ein uahegelegeneö Städtchen Moisling, wurde die Kloake für die Lübeck'schc Judcnheit, M o i s l i n g wurde zur Beülstignng unserer hanseatischen Freireichstädter das Ghetto, und das Elend dieser Gemeinde, wie kaum eine, ist nicht nur eine Schande und eine Schmach Lübecks, sondern auch ein Flecken der Reaktion Deutschlands nach dem Befreiungskriege. Diese Bekanntmachungen zeigen so recht deutlich, wie dieser Staat so. vertrocknet und verknöchert, daß er sich kaum zu einem Schattenleben, erheben kann und ich theile diese Bekanntmachungen auch nur zum Angedenken unserer Hansa mit: B e k a n n t in a ch n n g, die Führung der Geburts¬ und Sterberegister für die zu Moisling wohnhaften Juden, so wie der Heirathsregister für die jüdische Gemeinde betreffend. ' Ueber die Führung der Geburts- und Stcrberegister für die zu Moisling wohnhaften Juderl so wie derHciralhsregister -für die im hiesigen Freistaate bestehend; jüdische Gemeinde werden die nachstehenden Bestimmungen hierdurch vom Landgerichte in Auftrag Eines Hochedlen Rathcs zur öffentlichen Kunde gebracht. 1) Die Führung der Geburts- und Sterberegister für die zu Moisling wohnhaften Juden nach dem Muster der auf der Stadtkanzlei geführten Civilstandsregister, so wie die Führung der Heirathsregister für die jüdische Gemeinde, wird bis auf Weiteres dem Gemeindediener anvertraut, nachdem derselbe zuvor über die gewissenhafte Verwaltung dieses Geschäfts vom Landgerichte beeidigt worden ist. 2) Alle Geburten und Sterbefälle unter den zu Moisling wohnhaften Juden sind daher bei dem Gemeiudedicner anzumclden und der von dem Letzteren aufzunehmende Akt von dern Anmeldenden mit zu unterzeichnen. 3) Die Anmeldung der Geburt euieö ehelichenKindes geschieht durch den Vater oder in dessen Abwesenheit durch ein anderes glaubhaftes zu Moisling wohnhaftes Mitglied der jüdischen Gemeinde. Bei unehelichen Kindern ist die Hebamme des Distrikts zu der Anzeige verpflichtet. Sämmtliche Geburtsanzeigen müssen innerhalb 8 Tagen geschehen, obrigkeitliche Ahndung auf den Fall der Verspätung vorbehaltlich; auch müssen die dem Kinde zu gebenden Vornamen sämmtlich sogleich mitbemerkt werden. 4) Die Angabe eines Stcrbefalles ist durch einen der männlichen Verwandten des Verstorbenen, oder durch ein sonstiges glaubwürdiges zu Moisling wohnhaftes Mitglied der jüdischen Gemeinde innerhalb 24 Stunden nach dem Tode zu beschaffen. 5) Bei Vermeidung obrigkeitlicher Ahndung darf keine Beschneidung oder eine sonstige'religiöse Ceremonie hinsichtlich der Geborenen, auch keine Beerdigung Verstorbener stattfiuden, bevor nicht vorgeschricbene Anmeldung erfolgt ist. 6) Eber: so ist keine Heirath eines jüdischen Glaubensgenossen eher zu vollziehen, als bis dem Rabbiner imb dem Gemeindediener die Erlaubnis; des Landgerichts dazu vorgelegt ist. / / Der Gemeiudediener hat über die vollzogene Heirath eine Akte aufzunehmen und in dao Heirathsregister cinzntragen, worauf der Rabbiner die Richtigkeit desselben durch seine Mitunterschrift zu bezeugen hat. 7/Säuuntliche Register sind in deutscher Sprache und mit deutschen Buchstaben zu schreiben, und ist am Schlüsse jeden. Jahres eine Abschrift derselben demLandgcrichte einzureichen. S) Ausfertigungen aus dein Geburts-, Sterbeiniö Heirathsregister werden von dein Gemeiudediener geschrieben und mit den: Register den Genieirideä!tejten znrBer- 9'