Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1848)
- Date
- 1848-01-15
- Page
- Seite 23 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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23 so günstige als gerechte Verfügung ungesäumt an das betreffende Gericht, welches folgenden Bescheid ertheitte: ,,Wir müssen, — wie wir Ihnen auf Ihre Eingabe vom 1. d. MtS. eröffnen — zunächst dafür Sorge tragen, daß der Findling Moses Unterricht im christt. Glauben erhält, weil nicht überzeugend nachgewiesen werden kann, daß der F. Moses' von jüdischen Eltern abstammt. Da auch das Alter des Findlings nicht feststeht, so ist kein Grund vorhanden, diesen Unterricht jetzt schon auszusetzen. Durch Ertheilnug des christt. Unterrichts an den Moses wird übrigens, — was sieh von selbst versteht, — seinen künftigen Entschließungen über Annahme eines bestimmten Glaubens, so weit die Gesetze selbst kein Hinderniß in den Weg legen, nicht zu nahe getreten. Jastrow, den 3. December 184?» Königt. Land- 'und Stadtgericht. Alt den Lrhrer Herrn Wedelt hier Während die Kon. Negierung also auf das Zeugnis; des ArzteS gehörig Rücksicht nimmt, was doch hier allein schon kompetent wäre, wenn nicht andere Judicien für das erforderliche Alter des Knaben zur eigeneuWahl sprechen würden (denn diese Jndieien sind unseres Erachtens gerade in dieser zweifelhaften Sache sehr gewichtig, weil erwiesen werden kann, daß nur ein I3jähriger Knabe legt u. s. w.), umgeht das Stadtgericht die Ansicht der Regierung und schiebt einen Grund vor, der kein Gewicht hat. Weil — so präjßwieirt das Gericht— das Alter nicht fest 31t ermitteln ist, so muß das bi sh er j ü d i s ch c K i n d ch r i st 11 ch erzogen w er den l — Ein sonderbarer Grund, um so mehr als nach dem richtigen Bescheid der Kon. Regierung hier die Befugnisse der Pslegeettcrn nicht in Anwendung kommen können. — Es ist freilich nicht ganz überzeugend uachgcwiesen, ob des Knaben Vater Jude gewesen, aber wie alle Umstände dafür sprechen doch sehr w a h r sch ein 1 i ch. Sollte eine m 0 r a l i s ch U e b e rzeugtln g hierbei gar nichts in die Waagschale legen? Sollte das Gericht wirklich ein Recht haben, den Knaben, der bisher Jude gewesen, zum Chri sten zu machen? — Sollte das hohe Staatsgesetz, das doch allen Konfessionen voll k 0 m m e n e Gewissen sfr e ih c i t zusichert, wirklich vorschreiben, daß ein Knabe, der als Jude geboren und erzogen, dessen Vater, wie gesagt h ö ch st w a h r s ch einlich dem Jndenthume angehört und der durchaus Jude bleiben will, zur Taufe und zun: Christenthum gezwungen werden könne? Hat der Staat irgend einen Nutzen daran, einen sich bisher zunr Juderlthum bekennenden Knaben auf seine Kosten in der christlichen Religion erziehen zu lassen, der, wie sieh voraussetzen läßt, doch nie ein wahrhafter Anhänger des Christenthnms — also keiner Konfession angehörend und dadurch in feinem Gewissen beunruhigt —■ eher ein u n g l ü ck l i ch e r, vielleicht gar ein sch l e ch t e r Mensch werden würde? — Das Jndenthmn ist von aller Proselytenmachers fern: das müssen ihm seine Feinde nachsagen. Das Jndcnthunl spricht keinem die Seligkeit ab, der menschlich denkt und fühlt und ein gottgefälliges Leben führt. Der Talmud sagt (Sank). 59) : ,,Die Fronimen aller Nationen können selig werden". Und dennoch ist es Pflicht, heilige Pflicht, die Sache nicht ans sich beruhen zu lassen und den Knaben (wie er den Schreiber dieses erst neulich unter Thränen bat) dem Judenthum 31t erhalten. Hier die Hände in den Schooß legen wollen, wäre Verrath nicht am Jndenthum — daö ist wahrlich nicht von der Anzahl seiner Bekenner abhängig — aber Verrath an der Wahrheit, an der Menschlichkeit; Verrath an der Heiligkeit einer Menschenscele l Hier gilt, wie uns jüngst ein achtnngöwerther flid. Gelehrter bemerkte, nruv ^01 D”pon itcryon rfapn!? pjhto Vpnd , Wir werden also diese Angelegenheit hohem Orts zur Sprache bringen und Ihnen, bester Hr. Redakteur, die etwaigen Resultate zu seiner Zeit mittheilen. W—ll.> Oesterreich. Wien, 26. Deebr. 1847. Die hiesige Israeli t e n g e m c t n sch a ft ist bei Sr. Maj. dem Kaiser in einem Jmmediat-Bittgesuch um staatsbürgerliche Emaneipation eingekommen, welches vom Monarchen signirt, id. h. angeordnet worden ist, daß der Gegenstand von den betreffenden Behörden in Verhandlung zu ~ nehmen und allerhöchsten Orts ein geeigneter Vorschlag darüber 31t unterbreiten sei. Die Bittsteller sprechen zwar selbst die Meinung aus, daß der gegenwärtige Zeitpunkt noch nicht geeignet sei, um eine vollständige Gewährung ihrer Wünsche erwarten zu dürfen, und sie haben daher ihr Gesuch hauptsächlich auf drei Punkte: nämlich auf Aufhebung der Judensteuer, Abschaffung der Ausenthaltstare und Verleihung der Meister- und Bürgerrechte gerichtet. Die Landesregierung soll, dem Vernehmen nach, die Eingabe im Ganzer: günstig begutachtet haben, und es ist wahrscheinlich, daß wesentliche Erleichterungen für die Juden hier erfolget: werdet!, wiewohl in Bezug aus den dritten Punkt vorerst nur die Gewährung von Meister-,' nicht aber von deriO eigentlichen Bürgerrechten zu gewärtigen steht, die auf einen starken Widerstand in der öffentlichen Meinung stoßen würden. Aus Ungarn, im Novbr. 1847. (Fortsetzung.) Findet der kranke Arme innnerhin doch Hilft und Genesung, so wird dem, durch einen Todesfall hart betroffenen g e su n d en Annen bei der nnjD rron trostreiche Unterstützung zu Theil, und ztvar ans eine Weise, die daS schöne Zeugniß von dem uneigennützigen wohlthätigen Sinn der Preßburger liefert. Wenn auch