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Der Orient · 1848-01-15 · Heft 3 (15.1.1848) · p. Seite 22

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Journal
Der Orient
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 3 (15.1.1848)
Date
1848-01-15
Page
Seite 22 (sequence 11)
Language
German
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22 Aus dieser Erkennt niß geht ferner das Bewußtsein für uns hervor: 6. Daß wir die Träger einer wahren Religion sind, und uns in ihr gekräftigt fühlen müssen, Versuchungen im Leben zu widerstehen, und Zurücksetzungen um unserer Religion willen zu ertragen. 7. Daß einst - die Gotteöerkenntniß des Iudenthums zum Eigenthum der ganzen Menschheit und durch sie jener höchste Zustand sittlicher Vollkommenheit des Menschengeschlechts auf Erden verwirklicht werden wird, welchen wir als den einzig wahren Sinn der messianischen Verheißungen ansehen, die seit den Zeiten der Propheten dis aus die Gegenwart in Israel festgehalten worden. (Beschluß folgt.) Jerstrow, 17. Deebr. Gestatten Sie mir, hochgeehrtester Herr Redakteur, den Lesern Ihres geschätzten Blattes in alter Kurze einen Vorfall mitzutheilcn, der zur Charakteristik unserer Gesetze der jüdischen Konfession gegenüber — und der daraus hervorgehenden Konsequenzen auch für weitere Kreise nicht uninteressant sein dürfte. Vor ungefähr 1-| Jahren traf hier ein jüdischer Knabe (Namens Moses) ein', der über sich und seine Herkunft weiter nichts mitzulheilen wußte, als daß ihn seine Mutter (Namens Esther) — nachdem sie ihn seit -Jahren mit sich hernmgeführt— bis vor der hiesigen Stadt gebracht und sich sodann entfernt habe. Wo er geboren war ihm unbekannt; auch konnte er sich feines Vaters nicht mehr erinnern; später äußerte er jedoch, daß (wie er von feiner Mutter gehört) sein' Vater Mardechai geheißen und sich mit dem Unterrichten jüd. Kinder befaßt habe, aber schon seit einigen Jahren verstorben jfet. Der Findling wurde nun bis auf etwaige spätere Ermittelungen bei einem hiesigen Polizeidiener untergebracht (das Essen erhielt er jedoch von einigen jüd. Familien, die ihm Freitische gaben) und als alle Erkundigungen über ihn fruchtlos blieben, wurde ihm auf Veranlassung der Königlichen Regierung zu Marienwerder von dem hiesigen König!. Land- und Stadtgericht, in der Person des genannten Polizeidieners, ein Vormund gefetzt, welcher ihm nun jede Theilnahme an dem jüdischen Gottesdienste, die Sabbat- und Fastfeier, so wie das fernere Speisen bei den jüd. Familien streng untersagte, um ihn, der erhaltenen Vorschrift gculäß, in der christt. Religion zu erziehen. Schreiber dieses wandte sich nun im Namen einiger hiesiger jüd. Familienväter an die Königl. Regierung zu Marienwerder und stellte derselben vor: 1) Daß der Knabe Moses von einer jüdischen Mutter geboren, laut ärztlichem Atteste beschnitten und jüdisch erzogen sei; daß er nicht nur hebräisch weiß und mit den jüd. Ceremonien bekannt sei, sondern auch schon seit einem Jahre die sogenannten Gebetriemen (Tesillin) angelegt, weshalb sich mit Wahrscheinlichkeit an nehmen läßt, daß er (wofür auch das Attest eines hiesigen -Arztes vorn 4. Mai c., daß das damalige Alter deS Knaben auf ungefähr 12— 14 Jahre angiebt, spricht) .gegenwärtig schon daS 14. Lebensjahr zu rückgelegt haben müsse. 2) Daß auch der Vater deS Findlings — wie dieser wiederholeutlich versichert — dem Judenthnm angehört und daß letzterer daher bei Gelegenheit der an den Fasten üblichen Todtenfetcr (mBLtO rvorn,1 auch jedesmal seines Vaters (unter den: Namen Mardechai) erwähnen ließ; wozu noch kommt, daß der Knabe eine ganz besondere Anhänglichkeit an der jüdischen Religion zu erkennen gebe und nicht nur einige Mal gegen: den Willen seines Vormundes und' trotz der ihm allgedrohten Straft an dem jüdischen Gottesdienste Theil genommen, sondern auch geäußert habe,, daß er — obwohl jetzt gezwungen die Speiftgefttze zu übertreten, den Sabbat und die Festtage nicht zu feiern — sich dennoch, nie zur Annahme des Christcnthnms verstehen werde. Ferner bemerkten wir, daß sich mehrere hiesige jüd. Familienvater verpflichten wollen, für das weitere Fortkommen des Knaben, falls er Jude bleiben dürft, zu sorgen, und ihn späterhin ein Handwerk erlernen zu lassen, wodurch dem Staate — aus dessen Kosten er'-jetzt erhalten wird — unnütze Ansgab er: erspart und der Findling gleichwohl einst ein brauchbares Mitglied der mei:schlichen Gesellschaft werden würde n. s. w. Hierauf erließ die Königl. Regierung an den hiesigen löblichen Magistrat nachstehendes Schreiben: ,,Der dortige jüdische Lehrer W. hat dringend gebeten, zu gestatten, daß der dort in Pflege nntergebrachte heimathloft jüdische Knabe Moses int jüdischen Glauben erzogen werden dürft. Wir haben nun zwar in unserer Verfügung vom 23. August 6bestimmt, daß der Knabe bis zum 14ten Lebensjahre in: christlichen Glauben erzogen, werden soll, da indessen die Bestimmung hierüber nicht uns, sondern der Vormnndschastsbchörde znsteht, da die Vorschriften §. 753 seq. Tit. 2. Th. II des A. L. R. von den Befugnissen der Pflegeättern ans den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, so weisen wir den Magistrat an, den W. mit seinem Anträge an das betreffende Vormundschafts-Gericht zu weisen, und dem letzter:: von dieser Verfügung Kenntnis) zu geben. Wenn übrigens nach dem Attest des Dr. LehrS vom 4. Mai c. das damalige Alter des Knabei: als mnthmaßtich 12 bis 14 Jahre angegeben ist, so dürfte mit Rücksicht aus §. 83. Tit. 2. Th. II. des A. L. R: kein gesetzlicher Grund vorhanden sein, denselben in der Wahl des Religio n Sbeken ntn t f f es zu beschränken. Marienwerder, den 8. November 1847. . Königl. Regierung, Abtheilnng des Innern gez. Weg euer. Res. wandte sich mit Bezugnahme ans diese eben

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