Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 52 (24.12.1847)
- Date
- 1847-12-24
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
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408 von sich wirft; attein aus der Finsterniß, die hier herrschtkann man auf den Mangel großer Lichter schließen. Während aber eine Sternwarte in der Regel für den Himmel dient, soll meine die Erde zum Gegenstände der Beobachtung wählen. Und da noch so Vieles auf unserer Erde zu entdecken ist, so wird es mir nicht an Stoff fehlen. Vielleicht gelingt es mir, durch ein Fernrohr unsere neue Synagoge, die Real-Encyktopädie, die jüdische Fakultät, den Literatur-Verein, die Verdienste des Hm. 36. / einen Gaon , der keinen Streit erregt, eine ungarische Gemeinde, die fortschreitet, euren ungarischen Artikel ohne sentimentale Reflexionen, einen jüdischen Gelehrten, der einem Andern Gerechtigkeit widerfahren läßt, einen Reichen, der die Literatur fördert und ein biblisches Gebot zum Abschaffen für Holdheim — zu entdecken! Ich will meine ganze Sehkraft anstrengen und die Rolle Dieffenbach^s übernehmen: den Juden den Staar schneiden. —Die RG. hat einen bedeutenden Preis anrsgesetzt für den, der eine neue Idee in dem neuesten jüdischen Geschichtöwerk entdeckt. rft Berlin, den 24. Novbr. Die Aeltcsten der hiesigen Kaufmannschaft haben durch Circulare vom 12. d. folgende erhebliche Mittheilnngen gemacht, welche verschiedentlich laut gewordene Zweifel beseitigen. Bekanntlich sind in neuerer Zeit im Wechsel-Verkehre zwei große Uebelstände hervorgetreten, daß 1) die Gerichte die Protest-Aufnahme „vor Sonnen-Untergang" verlangen; 2) die Bestimmung §. 1 und 72 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden, vom 23. Juli d. I., Ungewißheit über die Zeit , wann Acceptation und Zahlung der Wechsel Seitens der jüdischen Glaubensgenossen mit rechtlichem Effekt verlangt werden kann, herbeigeführt hat. Die Aeltesten haben in mehreren Vorstellungen an den Justizminister Uhden gebeten, gesetzliche Vorschriften zu erwirken, welche beide Gegenstände erledigen, wie es der Wechsel-Verkehr auf praktisch angemessene Weise erfordert. Sie sind abgewiesen worden. Ueber den zu 2) gedachten Gegenstand hat der Justizminister Uhden am 23. September d. I. die Aeltesten zuletzt, wie folgt, beschieden, „daß der Justizminister die vorgetragcnen Zweifel über die Fortbeständigkeit der landrechttichen Vorschriften über die Wechsel-Acceptation imfc Wechselzahlnng der Inden, nicht für so erheblich erachten kann, um daraus schon jetzt Veranlassung zu nehmen, den Erlaß einer deklaratorischen ^.Bestimmung zu dem Gesetze vom 23. Juli d. I. allerhöchsten Orts in Antrag zu bringen. Erst wenn in streitig gewordenen Fällen die divergirende Praxis der Gerichtshöfe die angeregten Zweifel bestätigen sollte , wird es an der Zeit sein , eine gesetzliche Bestimmung zu deren Erledigung zu treffen."- Darauf haben die Aeltesten sich au des Königs Mas. gewandt. Sie führten aus, daß die Bestimmungen des §. 1 und 71 des Juden-Gesetzes, wonach die Gleichheit der bürgerlichen Rechte und Pflichten der. Christen und Juden/ ausgesprochen' ist , Anlaß zu nicht unbegründetem Zweifel darüber gegeben, ob die Vorschriften des Gesetzbuches über die Acceptation und Zahlung der Wechsel, jener Bcstimmungen ungeachtet, noch fortbestehen, und wenn nicht, 7 wann die Aecepwtion und Zahlung eines Wechsels rcchtSgiltig von Juden verlangt werden kann. Das frühere Juden-Edikt vom 1, März 1812 hatte jene Zweifel beseitigt. In dem neuen Gesetze vom 23. Juli d. I., dessen §'. 72 alle von den Bestimmungen desselben abweichender: allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften anfhebt, istdie obige Frage mit Stillschweigen übergangen. Gleichwohl sei deren Beantwortung sehr zweifelhaft, namentlich werde darauf hmgewicsen, daß im gedruckten Entwurf einer , Wechsel-Ordnung der aus den Religions-Begriffen hergeleitete Unterschied der Zeit zur Acceptation ur:d Zahlung der Wechsel nicht gemacht ist. Die Bittsteller geben Sr. Maj. zu gnädigster Berücksichtigung anheim: 3.) daß die Entscheidung einer zweifelhaften Frage durch die Gerichte stets mit schweren Opfern für die verlierende Partei verbunden ist; d) die Gerichte in ihren Entscheidungen sehr von einander abweichen; c) zwar anerkannt werden muß , die Gesetze können nicht alle entstehenden zweifelhaften Rechtsfragen im Voraus entscheiden, die Gesetzgebung jedoch die aus einer offenbaren Lücke in den Gesetzen entstehenden Lücken, wie hier der! Fall, zu heben wohl berufen ist; d) nichts verderblicher auf den Verkehr einwirkt , als Unsicherheit des Rechts, diese so viel wie möglich verbannt werden muß und in der vorliegende:: Beziehung so leicht dadurch entfernt werden kann, daß der Gesetzgeber eine Ansicht, als die maßgebende feststelle, indem es sich hier nur itm ein Formate handele; v) der Verstoß gegen solches Formale im Wechsel-Verkehr von unwiederbringlichen Nachtheilen unzertrennlich ist, .weil der Verlust des Wechfelrechts denjenigen ohne alle Remednr trifft der einen Fehler begeht, möge das Auffindm der richtigen Ansicht auch noch so schwierig sein. Werter heißt es: „Die Aussicht auf die Publikation des neuen Wechfelrechts kann den Kanfmannsstand nicht beruhigen. Abgesehen davon, daß eS immer als ein Unglück betrachtet werden muß, wenn Rechtsunsicherheft auch nur einen Tag forrbesteht , harrt der Kaufmannsstaisd bereits 23 Jahre auf die Emanation des in Aussicht gestellten neuen Wechselgesetzes und dürfte noch längere Zeit darauf harren müssen, wenn der nicht genug zu preisend^ Zweck, ein allgemein in Deutschland geltendes Wechselrecht einzuführen, welcher in der neuesten Zeit die Publikation des Preußischen Entwurfs aufgehalten hat, erreicht werden sott." Hierauf ist folgende Kabinetsordre ergangen: „Zn der, von den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin in der Vorstellung vom 19. v. M. nachgesuchten Deklaration des tz. .1 des Gesetzes vom 23. Juli d. I. über die Verhältttisse der Inden ist aus dem, m dem Bescheide