Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 52 (24.12.1847)
- Date
- 1847-12-24
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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404 Aeußcrniig für eilte Aerlcuttldung, 'hierauf darf auch der Schreiber jenes Artikels nicht schweigen, ohne sich auf das Höchste zu kompromitiren, mciiicrfci.tö aber werden diese Worte so lange die letzten sein, welche ich über diesen Gegenstand vergeude, so lange man mit Schimpfworte u gegen -mich kämpst. Wird man meine Beweise widerlegen, so werde ich schon Rede stehen. Für heute noch-die Bemerkung,<.daß ich von einem Manne, dessen Name Ln der literarischen Welt einen sehr guten Klang hat, und welchen auf Anfrage zu nennen ich ernlächtigt bin,- brieflich erfahren habe, wie mein Protest in der größten jüdischen GemeindeDcutschlands die größte Anerkennung gesunden. Dr. I. H i l d e s h e i m e r.' Anhang. Am 12. Oktober e. meldete der Syndikus Jose ph H irsch bei seiner Anwesenheit in Magdeburg vermöge sesner Defuguiß den Herrn Dr. H i l d e s h e imer als Mitdepntirten bei dem Vorsteher Hrn. M. S. Nathan daselbst an, wovon uns auch derselbe bei seiner Rückkehr Anzeige gemacht hat. Dieses ist der einfache Grund, weshalb der Wohllobl. Vorstand der israelitischen Gemeinde zu Vtagdeburg den Herrn Dr. Hildesheimer durch die erforderlichen Formalitäten als Mitdeputirten. anerkannt hat. Das israelitische Syndikat. Joseph Hirsch. G. Lasch. M. Nathan. Aus denr Herzogthnm Braunschweig. (A. A. Z.) Unser Land hat fleh bekanntlich von jeher durch religiöse Duldung ausgezeichnet. — ... . Was min die Juden betrifft, so starlden diese bis zum Ansallge dieses Jahrhunderts politisch und bürgerlich nicht viel besser und /licht viel schlechter als in den meisten gebildeteren norddeutschen Staaten., wo gerade - kein besorwerer Haß gegen sie herrschte.. Sie waren Schutzjudm, konnten weder Staatsämtcr bekleiden, noch ohne spceielle Eoncession Grundeigcuthum erwerben u. s. w. Jndeß herrschte eine milde Praxis rücksichtlich derselben, nud da die Juden in diesem kleinen Lande, namentlich in der Stadü Braunschweig, durchgängig wohlhabend und gebildet waren, das Eindringen vagabundirender fremder Juden aber durch wenigstens dem Wortlaute nach wahrhast drakonische Gesetz verhindert'war, so errangen sie hier bald eine gesellig sehr glückliche Stellung. EinZelne hervorragellde Männer, wie der.bekannte Jakobsehn, welche die Gunst deS Landesherr» besaßen, trugen zu ihrer Hebung bei; jener gründetenoch in altbraunschweigischer Zeit eine Erziehungsanstalt für jüdi- 'sche Knaben in Seesen, welche, von dem Herzog Kart -Wilhelm Ferdinand vielfach begünstigt und aus allen Gegenden Deutschlands von Schülern besucht, zur Verbreitung der damals noch nicht so häufigen Bildung der Inden wesentlich beitrug. Die bekannten Ereiguissc kosteten Karl Wilhelm Ferdinand Land und Leben , das Herzogthum Braunschweig wurde dem nengeschaffeueu Königreich Westphalen cinverteibt, und diese Frelndherrschaft brachte auch manches .Gute, u. A. auch: Emaneipation der Inden. Diese siel aber zu sehr wie ein Blitz vom.Hunmel, sie fiel den Juden so. ganz ohne Anstrengung zu , daß sie nicht uach. Würden von ihnen geschätzt wurde — erst nachdem sie Schritt vor Schritt darum kämpfen müssen, erscheint sie.ihnen...in-ihrem vollen Werthe. Nach dem Sturze der Kaiserherrschaft fiel auch das Königreich Westphalen in Trüuurler und der Herzog Friedrich Wilhelm nahm im Jahrr 1813 das Land wieder in Besitz. Es gab damals so viel neu. zu orgauisiren, und der bald wieder ansbrechende Krieg nahm alles so sehr in Anspruch , daß anfangs an Bestimmungen über die Inden nicht gedacht wurde. Im allgemeinen wurden die westfälischen Gesetze und Einrichtungen allsgehoben und die alten Gesetze wieder'hergestettt, es scheint sogar nicht ganz außer dem Gesichtskreise gelegen zu haben, das alte Schntzverhältniß wieder hcrznstelleu, denn in einem landesherrlichen Reskript an die Kammer vom 13. Febr. 1816, wodurch die von dieser zu erhebenden Fiskalgebühren festgesetzt wurden, ist für den Fall, 'daß Schutzbriefe "für die Juden ertheilt werden sollten, die Gebühr auf 1 Thlr. festgesetzt. Gleichwohl wurde das Schntzverhältniß doch nicht wieder hergestettt, während die sonstigen in den altern Landesgesctzen liegende!: bürgerlichen Beschränkungen, z. B. rücksichtlich des Erwerbs voll Grundstücken wieder emtraten, und mithin ein mehrfach schwankendes Vcrhältuiß stattfand. Jndeß rnachtc sich das Bedürfniß einer gesetzlichen Bestinlumng über die Verhältnisse der-Juden fühlbar,und wurde in dem Landtagöabschiede vonl 11. Juli 1823 Art. 56 von der Regierung in Aussicht gestellt. Es geschah, aber nichts und erst im Jahre 1832 kanr diese Angelegenheit wieder zur Sprache, indem in dem Laudtagöabschiede vom 12. Oktober 1832 Art. 19 die Aeußerung des altern Laudtagsabschiedes wiederholt wurde, jedoch mit dem wichtigen Zusatze, ,,daß den jüdischen GlaubenSgeuofsen diejenigen bürgerlichen Rechte, in deren Besitz sie sich befänden, gesichert bleiben sollten". Während der weftphälischen Regierung hatten sie das volle Staatsbürgerrecht erworben, und wenngleich seit der Wiederherstellung der braunschweigischen Regierung manche Beschränkung desselben cingetreten war, so war doch das Schntzverhältniß nicht wieder hergestettt, und da die Juden doch »licht als unvergleitete Juden, d. h. Fremde im hiesigen Lande betrachtet werden konnten, so blieb nichts übrig als sie für Staatsbürger zu halten, welches Recht mithill durch den Laudtagsabschied vom Jahre 1832 bestätigt werden wäre. So wurde das Verhältnis auch in der Praxis ausgefaßt. Denn bei den in : .Folge des im Jahre 1832 erlassenen neuen Staats- >grundgesetzes damals und.'späterhin angeordueten Wahlen der Landtagsabgeordneten, welche bekailntlich durch einen doppelten Wahlakt geschehen, wurden die Inden sowohl