Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 50 (10.12.1847)
- Date
- 1847-12-10
- Page
- Seite 396 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2360092-2360472-2360523--6184-3533714- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
- 396 - des Gemeindemitgliedes Felix Eduard Selig mann in die Mischen Geburtsregister betreffend zu erwiedem, daß, da die Führung der jüdischen Geburtsregister Hierselbst, so wie sie durch die Verordnung vom 30/ Nvbr. 1815 die Einrichtung der Gebmts-, Trau- und Todteuregister betreffend, vorgeschriebe» worden, eine rein civilrechtliche^ und nicht religiöse Bedeutung haben; auch der mit der Führung dieser Register beauftragte Beamte obrigkeitlich angestellt und beeidigt werde, der Umstand, daß F. E. Seligmann seinen neugebornen Sohn nicht beschneiden lassen wollender Eintragung desselben in die Geburtsregister der deutsch-israelitischen Gemeinde und dcrdemnächfligen Ausstellung eines Geburtsscheines nicht entgegen stehe." Es ist erfreulich, daß der Senat im Verhältniß zu seiner Gesinnung vor 40 Jahren einer humaneren Praxis Raum giebt; man fleht, daß nicht nur wir Juden, sondern auch die Christen sich allmälig emaneipireu und es leidet auch keinen Zweifel, daß unsere Judenfrage von der Emancipation der Christen abhängt. Es ist von unserer Orthodoxie in ihrer Verknöcherung und Versumpfung nicht zu erwarten, daß sie streng das religiöse Element von dem rein bürgerlichen trenne, daß sie gewissensfrei genug sei, um auch gegen andere Gewissensfreiheit zu übeu, aber von unserer Behörde haben wir es mit Bestimmtheit erwartet, daß nicht umsorgst vier Jahrzehende des Fortschritts dahingerollt sein werden, und es freuet uns, daß unsere Erwartungen nicht getäuscht < .worden. Italien. Triest, im Rvbr. (Die Israeliten in Istrien.) In allen Gegenden der civrlisirtenWelt liefern die mannigfaltigen Schicksale der jüdischen Nation dem denkenden Geschichtsforscher .Stoff zu interessanten Betrachtungen. Die Geschichte dieses wirklich wunderbaren Volkes enthielt in früheren Zeiten nur zu viele traurige Seiten, umsomehr ist es daher heutzutage erfreulich, immer näher den Augenblick Heranrücken zu sehm, woes sich jener bürgerlichen Gleichstellung erfreuen wird, deren es zwar immer würdig,'aber nur selten thatsiichlich erfreuen konnte. Jedoch sind wir von diesem erwünschten Ziele noch weit entfernt; es giebt noch Städte, ja noch ganze Provinzen, welche den Kindern Israels ihre Thore verschlossen halten, ohne zu erwägen, daß der Nutzen der ihnen durch 'diese fleißige und ausdauernde Nation zufließen würde,, bei weitem den Schaden überragt , den sie durch ihre Ausschließung zu vermeiden wähnen. Unter diesen Provinzen war auch Istrien, eine Halbinsel am nordöstlichen Ende des adriatischen Meerbusens, welche größtentheils der ehemaligen venetianischen Republik angehörte, jetzt aber gänzlich dem Königreiche Jllyrien- und zwar dem Triester Gubernium einverleibt ist. In älteren Zeiten wohnten viele Juden daselbst, und mehrere jüdische Familien, wie z. B. Stella in Görz, Prister in Graditka, erkennen ihre Jstrianische Abstammung. Aber im 17. Jahrhunderte wurde durch die statutarischen Gesetze die Anzahl der dort ansässigen Juden beschränkt, und die Einwanderung neuer Familien, der Grundbesitz und die Ausübung der Gewerbe verboten. Da ihnen alle Erwerbsquellen verschlossen waren, wandelten die meisten in die benachbarten Länder aus, und nachdem die wenigen zurückgebliebenen ausgestorben waren, sand sich am Sturze der venetianischen Republik (1797) kein einziger Jude in Istrien mehr. Ms diese Provinz durch den Wiener Frieden (l.814) dem Kaiserreiche einverleibt wurde, war die Meinung überwiegend, daß den Juden der Aufenthalt und Grundbesitz daselbst faktisch verboten sei; jedoch erwägte man nicht, daß vermöge §. 11 des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches nur jene Statuten einzelner Provinzen Gesetzeskraft hat, welche nach Kundmachung des Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt wurden, und daß von einer solchen ausdrücklichen Bestätigung nie die Rede gewesen ist. Nichtsdestoweniger hatte diese irrige Meinung die Folge, daß kein Jude sich in Istrien anzusiedeln wagte. Endlich kam es im Jahre 1845 vor, daß einige Kameralgüter im Bezirke Capodistria im Versteigerungswege verpachtet wurden, und ein Triestiner Jude diese Pachtung als Meistbietender erstand. Als ihm von dem Bezirksgerichte bedeutet wurde, er werde die Ländereien nicht persönlich anbauen dürfen, weil ihm als Jude der Aufenthalt in Istrien nicht gestattet sei, so nahm er zu den höheren und höchsten Stellen den Rekurs. Diese Gelegenheit wurde von der israelitischen Gemeinde in Triest benutzt, um eine allgemeine, auf alle künftigen Fälle anwendbare Lösung dieser Frage zu erhalten. Hr. Frizzi, Doktor der Rechte und einer der Gemeindevorsteher, zeigte sich dabei besonders thätig. Das lobenswerthe Streben wurde mit dem besten Erfolge gekrönt, und am 4. Oktbr. l. I. gelangte zu den Gemeindevorstehern folgendes Reskript von k. k. Stadtmagistrat: Nr. 9848. „An die Herren Vorsteher der israelitischen Gemeinde hier. Seine k. k. apostolische Majestät haben laut hoher Hofkanzlei-Eröffmmg vom 24. v. M. Z. 32,860 über den alleruntcrthänigsten Vortrag rücksichtlich Ihres Gesuches uni Wiederemräumung des Rechtes den Juden ' in Istrien zu wohnen, und Grundbesitz erwerben zu dürfen, folgende a. h. Entschließung vom 18. v. M. herabgelangen zu lassen geruhet: Dem Gesuche der israelitischen Gemeinde in Triest finde ich insofern zu willfahren, daß Israeliten künftig auch in dem Jstrianer Kreise ihren Aufenthalt nehmen, und daselbst Realitäten, mit welchen keine obrigkeit-