Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 50 (10.12.1847)
- Date
- 1847-12-10
- Page
- Seite 395 (sequence 5)
- Language
- German
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. Wenn in gvcnicflcn Vorzeit schon, als man in den Urwäldern DeutschlandS von ehelichen Verhältnissen kaum noch eine Ahnung hatte, das Jndenthmn bereits die Heiligkeit der Ehe. durch rituale Trauung bekundete, : diese Training, wie in allen Staaten so auch Ln Preußen^ seit undenklichen Zeiten als reehtSgiltig und unerläßlich anerkannt war, und dieses auch im Gesetze vom 11. März 1812 ausgenommen worden: so muß es als Beschränkung früherer Rechte betrachtet werden, daß man jetzt, das religiöse Moment ganz ignorirend, den Inden zur Civliehe zwingt, während diese bei den übrigen Einwohnern christlicher Konfession nicht nöthig, ja ohne kirchliche Trauung nicht einmal zulässig ist, und es ist kein Grund abzu sehen, warum man die Juden in dieser Beziehung und nur in dieser Beziehung den christlichen Dissidenten gleichgestellt. — Aber auch die materiellen Nachtheile dieser neuen Verordnung sind nicht unerheblich. Abgesehen von dm Schwierigkeitenwelche die Förmlichkeiten jeder gerichtlichen Procednr nothwendig mit sich führen, ist noch besonders der Kostenpunkt als wichtig zu beachten. Anstatt daß früher eine Anmeldung nur 5 Sgr. gekostet, belaufen sich jetzt diese Kosten, bei einer Che bis 5Thaler, bei Geburten und Sterbesälleu bis 2 Thlr. und es dürfte nicht zu hoch angeschlagen sein , wenn man die Gesaimiltsumme dieser Mehrkosten bei sämmtlichen Juden im preußischen Staate gleich einer indirekten Juden stcu er von mehr als 20,000 Thlr. alljährlich entnimmt, ohne daß jedoch dem Staate dabei der geringste Nutzen erwächst. Am fühl barst oll lastet jedoch diese Verordnung .auf dm vielen Inden, welche zerstrcnt auf dem Lande, oft mehrere Meilen weit vom Orte ihres Gerichtes wohnen. Ich hebe von vielen nur ein einziges Faktum hervor. Einern Inden in hiestger -Gegend,, der fürrf Meilen weit entfernt vorn Orte seines Gerichts wohnte, starb ein Kind; zu unbemittelt, um sich eine Fuhre, die hier mindestens 3 Thlr. gekostet hätte, zu miethen, .und zu schrvach eine Fnßreise zu machen, glaubte er deru Gesetze zu genügen, indem er einen, von der Polizei ausgestellten Todtenschein an das Gericht einsandte; allein er erhielt die Weisung, bei Vermeidung einer Strafe von 50 Thlr. sich binnen drei Tageil persönlich vor Gericht 311 stellen. Won Schmerz und Trauer niedergebengt, mußte nun dieser arme Mann, so schwach und kränklich er auch sein mochte, trotz Wind und Wetter die Reise zu Fuß antrcten. Am Gerichtsorte angelangt mußte er bei Verhinderung des Richters den ganzen Tag znbringm imb konnte erst bcn dritten Tag die Rückreise machen; also die Anlneldullg eines Sterbesalleö verursachte dreitägige Geschästsvcrsäuinniß, eine Fnßreist 'von zehn Meilen— und dann kommen er ft die gese tzli chen G c b n h reu. Dieser Fall stehet nicht als einzig und anstMrdmtlich da, .ex muß sich vielmehr in hiesiger Gegend gar oft wiederholen. In großen Städten, wo sich das Gericht an Ort und Stelle der Zugehörigen befindet und wo überhaupt, in der Regel, die Behörden rücksichtsvoller zu sein pflegen , vermag mau sich kann: das Belästigenhe dieser neuen Maßregel vorzustellen. Da c§ aber in der Absicht der hohen Regierung nicht liegeu kann, einen Theil der Unj.erthanerr phneihr Verschulden znrnckzn setzen, und ohne Nojh mit Kosten und Last zu beschlveren, so unterliegt es .keinen: Zweifel, daß UM'im die jüdischen Gemeinden höchsten Orts geeignete Vorstellungen machten, diese sicherlich nicht unberücksichtiget bleiben würden. Dies aber zu -veranlassen wäre wohl die Ausgabe der größern Gemeinden, obschon gerade diese das Drückende der .bespeocheimr Verordnung weniger fühlen. Wir haben jedoch unstr.e Ansicht nur unmaßgeblich ans sprechen und zur Abhilfe eines Uebelstandes anrcgen wollen, .I. D, Doffcnr, 1, Aovbr, In-dem engen Kreist nuferer kleinen Residenz tauchte eineThatsache aus, die Manche sogenannte Städte der Intelligenz beschämen dirrfte liub einer Erwähnung ln der jüdischen TageSpresst.würdig ist. Vor Kurzem starb hier ein Fräulein Rößler und hinterließ ihr ganzes nicht unbedeutendes Vermögen zu tvohllhätigen Zwecken. Unter Anderrn war auch ein beträchtliches Kapital für .Blinde , Witwen ,imd Handwerkerlehrlinge, die daö Moisterrccht erlangen io o llen, von der wohlthätigen Dame auSgesetzt, und zwar für die Bewohner Dessan's. Der Testaments-E.rekntor, Hr. Auditeur Dr. Siegfried, ein sehr liberaler und vorurtheilSfteier Mann, deutete die Worte ,,Bewohner Dessaus^ oh n e Un t.er \.d) i c d d er Con fcffi 0 n, und läßt somit den israelitischen Bewohnern unserer Stadt ein verhältnißmäßiges Quantum des Vermächtnisses ,zukonunen. Der .edle Mann hat dadurch ein schönes Beispiel wahrer Aufklärung gegeben — rurd die israelitischen Blinden, Witwen und Lehrlinge.werden das Andenken dieses humanen Mannes dis .in die späteste Zukunft segnerr. Möge dieser Akt des reinen Humanismus auf unsere christlichen Mitbrüder seine Wirkung nicht verfehlen! Man erwartet übrigens, daß der edlen Dame eine öffentliche Danksagung ln unserer Synagoge nicht deren thalten bleiben .wird. HMnimvg, Ende 9rvbr. Die hier obschwebende Frage über die Eintragung eines nn.beschnittenen Knaben in die jüdischen Geburtsregister, die zur Frage über Gewissensfreiheit geworden, hat der Senat iur Sinne des Fortschritts entschieden. Dieser Entscheid lautet: .„-0vne1u8u.m .et oommrssum dem.WehlweiftniTLeddeherrn, den Vorstehern der detttsch-israelitischcri GelnOnde auf ihre an den 2bo hü reisen 2Ä ed.de Herrn gerichtete Eingabe vorn .9. Soptbr. d. I, die -Einwägung des Sohnes 50 '