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Der Orient · 1847-11-05 · Heft 45 (5.11.1847) · p. Seite 359

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 45 (5.11.1847)
Date
1847-11-05
Page
Seite 359 (sequence 13)
Language
German
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- 359 - jährlich die Deputaten aus den einzelnen Synagogengerneiliden gesandt werden, -zur Regelmig und übereinstimmcviden Gestattung des Gottesdienstes im Allgemeinen wie im Besondern, der Art, daß deren Beschlüsse für die Lokalgemeinden maßgebend sein. — Nach dieser Episode hielt es Dr. Ph.' für geeignet, wiedcr zu Punkt 2 der Aufforderung einzrilenken, zu welchem Zwecke er der Versammlung das eigentliche Statut vorlegte, dessen einzelne Paragraphen unter die 3 Abtheilungen: Verwaltungsbealnten, Kultusbeamten und Religionsunterricht rubrieir^, verlesen wurden. Die allgemeinen Prineipien des Eu'twnrfeö waren ungefähr folgende: Die Synagogengeincinde ist von der Lokalgemeinde zu tremien , welcher die Ausführung des Einzelnen anheimsallll. Die Synagogengemeinde konstituirt sich zur Gemeinschaft der Verwaltung. Zu Kultusbeamten gehören Rabbiner oder Prediger, Schächter und Vorsänger. Auf den Religionsunterricht und den Religio n slehreir (?) ist ganz besonderer Werth gelegt, indem dieser Punkt wie erwähnt, einen selbstständigen Abschnitt bildet. . Ueber alle diese Bestimmungen war die Versammlung ziemlich einig und entspann sich darüber nicht eine einzige bedeutend zu nennende Debatte/ Von Verständigung über Prinzipien war auch hier keine Rede, nur einige Speeialitäten gaben einige Gelegenheit zur Debatte. Hierzu gehört die Meinungsverschiedenheit über die .zm Befähigung des Schächters anerkennende Autorität P wobei es sogar zu bedauerlichen Persönlichkeiten kam , indem einer der Abgeordneten dem Dr. Ph. die Keimtmß zur Prüfung eines Schächters absprach, wogegen derselbe in.diesem Fache sogar ausgezeichnet zu sein vergab. @ut anderes Mal war fco* Umstand Gegenstand der Debatte, daß der Dr. PH. in einem Paragraphen einem Religionslehrer die Bedingung stellte, daß eil eine Predigt aus irgend einer Predigtsammlnng vorl esen können müsse. In Folge dieser Debatte wurde dieser Passus aus den Statuten gestrichen. Weniger Aufsehen erregte die Bestimmung im Entwürfe, daß solche Verschuldungen, wenn der Schächter oder Vorsänger gegessen, noch nicht zu bedeuteren Dienst Vergehungen gehöre, wozu nur Ilnsittlichkeit und Unmoralität zu rechnen sei. Den Grund hierzu liefert der Umstand, daß die Sitzung bereits von 11 bisLUHc gedauert, weshalb die Herren Abgeordneten diese einzelnen Paragraphen um so mehr einstweilen auf Treue und Glauben annahmerr als das Genauere darüber der fernem Sitzung, welche auf den folgenden Tag Morgens 9 Uhr festgesetzt wurde, zur Berathung angewiesen wordern. Man vereinigte sich zu einem gemeinschaftlichen Sonder, an welchem fast alle Abgeordneten Theil nahmen; wir zogen eö aber vor, in unserm einsamen Zimmer von den Mühen des Tages..auSz.lmlh.en und nach jener traurigen Erfahrung, wie man über die Heiligsten Interessen des jüdischen Lebens so leichl den Stab bricht, das Weitere zu überlegen, was im Juteresse des religiösen. Bewußtseins zu thutt sei. Da auch dem folgenden Tag zwar noch unendlich Wichtiges aber im Vergleich mit dem bereits Verhandelten nur Unbedeutendes vorkam, welches aber Alles von demselben Geiste durchweht war, so zogen wir es vor, unsrer Ueberzeuguug und unserem Prinzipe gemäß die Versammlung zu verlassen , anstatt bei jedem Paragraphen wieder zu preLestiren. Es war am 21. nicht das Genauere des am Abend zuvor vorgeleseuen Gegenstandes sondern der folgende Theil über den Religionsunterricht, Gegenstand der Debatte, die Dotation der Lehrer rc. Nun möge noch ein Ereigniß am Schtilffe des Thatbestaudes seine Stelle finden. Die Abgeordneten der Stadt Egel n, Hr. B l um e n th a l und Sohn, fanden sich veranlaßt, sogleich nach ihrem Erscheinen in der felgenden Sitzung dieselbe zu Verlassen, und übergaben dem Vorsitzenden folgenden Protest: Der Geist, welcher die Majorität der geehrten Versamlung durchweht, stinunt mit unfern Ansichten nicht überein, daher gestattete uns unser Gewissen nicht, an der Abstimmung noch länger Theil zu nehmen, und sehen wir uns m Folge dessen , veranlaßt, eben so wie es die Abgeordneten von Halberstadt bereits gethan haben, abznreisen und bitten Sie dieses in dem Protokolle zu bemerken. Dieser Protest soll jedoch nicht in das.Protokoll ausgenommen worden sein, weit er nicht auf einen ganzen Bogen geschrieben sei und außerdem Injurien (?) enthalte. — Die Diskussion der einzelnen Paragraphen hatte ihren Fortgang bis Nachmittags'2 Uhr, zu welcher Zeit die Sitzung beendigt und das angcfertigte Protokoll von allen zurückgebliebenen unterschrieben wurde. Diesen wahrhaften Thatbestand wollen wir nun im Folgenden im Interesse der Wahrheit näher beleuchten; er wird einen nicht unbedeutenden Beitrag für die Sitten- und Kulturgeschichte unserer Provinz liefern. 1) Wenn eine Gesellschaft zu einer Konferenz durch Deputirte sich vertreten läßt, so können diese Abgeordneten entweder mit einer ganz allgemeinen Instruktion für alle das Interesse der Gesellschaft berührende Fälle vertrant werden, wie dieses bei Landständischen Abgeordneten der Fall ist, oder es sind ihnen Instruktionen für ganz bestimmte Bcrathnngen eingehaudigt. In diesem Falle kann der Abgeordnete naturgemäß seine Stellung nicht über die fest markirten Grenzen erweitern, er müßte dieses denn als Privater, nicht als Vertreter einer Kommun thnn. Da der Vorstand zu Magdeburg in dem erlassenen Cirkutarm die 3 Punkte der Berathung angegeben hatte, so gehörte osseilbar ditse Konferenz zum 2. Art. Mit welchem Rechte bitrftc. nun biejcn 3 Punkten noch ein vierter hmzugefügt werden? Hat irgend ei-

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