Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 44 (29.10.1847)
- Date
- 1847-10-29
- Page
- Seite 351 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2360092-2360472-2360517--6133-3533609- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
' In jedem Faste darf der ordentliche Unterricht, nicht wie es bisher zum Lheil der Fall war, auf die Nachmittags- Stunden beschränkt werden, damit der hebräische Unterricht ausschließenb Bormittags gelehrt werden kann. - Zugleich sind die von dem evangelischen Dekan und Beziehungs-Welse dem katholischen Schulinspektor vorzunchmende periodische Visitation der israelitischen Elementar- Schulen und für die Berichterstattung hierüber die erforderlichen Vorschriften in Antrag zu bringen. Rel ig i on s-Unterricht. 1) C. E. 12. Juli 1825. — — L) Da, wo die Zsraeliten keine besondere Schule für ihre Kinder errichten, haben letztere die öffentliche Orts- Schute, gleich den Christen - Kindern und zwar ohne Unterschied des Geschlechts vom 6. bis zum 14. Lebensjahre zu besuchen. Es ist jedoch in solchen von Iudenkindern besuchten Schulen der besondere christliche Religions-Unterricht, an welchem die Iudenkinder keinen Theil zu nehmen haben, aus eigene Stunden zu verlegen. 2) K. R. E. 16. Oktober 1828. ' -- 3) Die israelitischen Kinder, welche eine christliche Schule besuchen, muffen an allen in der allgemeinen Schulordnung vorgezeichneten Lehrgegenständen, insbesondere auch an den Singbungen Theil nehmen. Hiervon ist nun allein der Religions-Unterricht und das Erlernen derjenigen Gesänge und Sprüche, welche sich auf das Christen.th.um beziehen, ausgenommen. 4) Während des besondern christlichen Religions-Unterrichts sind die israelitischen Kinder nach Hause zu entlasten. Die Geistlichen werden deßhalb angewiesen, bei Bestimmung der Religions-Stunden darauf zu sehen, daß die jüdischen Kinder ohne Störung des ordentlichen Schulunterrichts entlasten werden können. 3) ' M. Verl). 30. Juli 1829. — — 8. Der Religions-Unterricht in der israel. Schulen ohne Unterricht km Hebräischen für ein Unding. Das israelitische Kind soll in der Schule zur Religion und Sittlichkeit gebildet und daher in Allem unterrichtet werden, was diese erhöhet und belebt. Soll nun das Kind zu einer andächtigen und erbaulichen Gottes- Verehrung erzogen werden, so dürfen ihm auch die Kenntnisse nicht abgehen, welche dieser unbedingt erheischt d. h. es muß die hebräischen Gebete und die Thora verstehen und übersetzen lernen, um jeden Lippendienst ferne zu halten. Das von der Rabbinerversammlung herauszugebende Gebetbuch wird zwar viele deutsche Gebece aufnehmen, Htbei: auch viele hebräischen Gebete worden ihre Auf-, nähme dort finden und der Pentateuch wird auch in Zukunft zu allen Zeiten in hebräischer Sprache vorLelesen werden. Außerdem kann der hebräische Sprach-Ünterricht, bei systematischer Durchführung, d a ss e lbe sprachbildende Element für israelitische Schulen abgeben, wie für die höhern Schulen das Lateinische. Der intelligente Lehrer wird immer auf die Eigenthümlichkeiten der deutschen und hebräischen Sprachen aufmerksam machen und mit Hilf« dieser fremden Sprache den Schüler feine Muttersprache kennen lehren. Mit der Einübung der hebräischen Declinatkon, Konjugation rc. läßt sich leicht auch die Deutsche verbinden. Elementar - Schule ist an dem Orte eines Rabbinats - Sitzes nach erfolgter Einrichtung, des .israelitischen Kirchenwcsens, von den Rabbinen in bestimmten Wochenstunden zu ertheilen. §. 17. Während des von dem Marrer der christlichen Kinder in bestimmten'Wochenstunden zu ectheilcnden Relkgeons-Unterichts sind die israelitischen Kinder, wo der Schulraum cs gestattet, durch dm Schullehrer auf andere Weise zu beschäftigen, im entgegengesetzten Falle aus der Schule zu entlasten. Auch ist für den Gebrauch der israelitischen Kinder auf Veranstaltung einer besondern Ausgabe von Spruch- und Gesangbüchern Bedacht zu nehmen. §. 18. Der Religions-Unterricht ist den die allgemeine Orts-Schule besuchenden isr. Kindern nach erfolgter Einrichtung des isr. Kircheuwesens in deu Orten eines Rabbmats-Sitzcs durch den Rabbiner, in andern Orten aber durch 3>en Vorsänger der israelitischen Kirchen gemeinde in regelmäßigen Wochenstundcn zu ertheilen. 4) K. R. E. 7. März 1834. Dem katholischen Kirchenrath ist zur Kenntniß gekommen, daß in den israel. Schulen mehrere zusammengehörende Theile des hebräischen Sprachunb isr. Religions-Unterrichts getrennt, zu besondern Lehr-- zeichen erhoben und in Folge dessen zum Nachtheil der Elementar-Gegenstände zu viele Zeit auf dieselbe verwendet werde. Um nun auch hierin durch Vereinfachung des Lehrplans nicht nur eine Zeiursparniß, sondern auch besscre-Fortschritte zu bewirken, wird hiermit für sammtliche dem Schulinspektorat untergebene isr. Schulen verordnet: 1) Die Anweisung über Verrichtung der Gebete und -re Kenntniß der verschiedenen Segensformeln ist mit dem Unterrichte in der Religion zu verbinden« 2) Zum lll versetzen aus dem Hebräischer! in das Deutsche sind die geeigneten Abschnitte des alten Testaments nach der Abstufung vom Leichteren zum Schwereren auszuwählen. Ob eine Stelle zum Leichteren oder Schwereren gehöre, ist ater nicht blos nach den Schwierigkeiten, welche ein Abschnitt hinsichtlich der Sprache darbietet, sondern vorzüglich auch nach dem Inhalt u. der Festlichkeit desselben für die Alters-Stufe der Classe, in welchen der Abschnitt gelesen wird, zu bemessen. 3) Die Hebräischen Gebete u. Segens-Formeln könncn zwar ebenfalls abwechslungsweise als Uebung zum Ucbersetznr in das Deutsche dienen, es must aber darauf vcrhältnißmäßig weniger Zeit verwendet, und noch strenger darauf Rücksicht genommen werten, daß die ausgewählten Gebete der Sprache und dem Inhalte nach, sich für die Alters-Klasse, welcher sie in die Hände gegeben werden, auch wirklich eignen. 4) Dem Htbräisch-Lcfen und Sckön-Schrkibcn dürfen nur un der untersten Elemenlar-Kläffe besondere Lehrstunden gewidmet werden z m den folgenden Klassen ist das Lc^en u. Schreiben mit den Uebcrfttzungs-Uebungen und mit dem Schönschreiben zu verbinden7). 7) Rach diesem Erlasse ist also der Unterricht in der' hebräischen K u r c c n t- S ch r i f t keineswegs .aus : der Lerne-