Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 44 (29.10.1847)
- Date
- 1847-10-29
- Page
- Seite 350 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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§/ o; (Art. 2.)' Gegenstände des Unterrichts. Wesentliche Gegenstände des Unterrichts in den Volksschulen sind Religions- und Sittenlchre, Lesen, Schreibendeutsche Spruche, Rechnen und Singen.; Der Religions-Unterricht ist in allen Volks-Schulen, soweit nicht in besonder« Fällen die Oberschulbehö'rve etwas Anderes anordnet, unter angemessener Theilnahme der Schullehrer von den Orts-Geistl'chen^zu ertheilen. Unterrichts-Plan. - 1. E. C. ü. 12. Juli 1825. Durch einen Erlaß des Königl. Ministeriums des Innern und des Kirchen - und Schulwesens wird der Schulunterricht der Kinder der im Reiche einheimischen Israeliten unter öffentliche Aufsicht gestellt, und soll derselbe, soweit es nur immer möglich ist, dem christlichen Jugend -Unterrichte gleich behandelt werden. In dieser Beziehung ertheilt der Königl. Minisierial-Erlaß folgende Bestürmungen: ---- 6) Die Schulgesetze und der Lehrplan sind vom Consistorinm festzusetzen, und bei letzterem ist hauptsächlich auch auf Erlernung der deutschen Sprache das Augenmerk zu richten, und zwar die hebräische Sprache, insofern die 'Israeliten es verlangen, sie nicht gerade von den Unterrichtsgegenständen auszuschließen, aber doch nur mehr als Nebensache zu behandeln. Schulbücher sind keine andern, als vom Konsistorium gebilligte zuzulassen.. Auch ist der Gesang-Unterricht in den Lehrplan aufzunehmen. 2. K/R. E. vom 16. Oktober 1828. Um dem Unterricht der israelitischen Jugend vorläufig eine zweckmäßige, die günstige Bildung sichccndeGcstaltung zu geben, und denselben in gehörige Aufsicht-zu stellen, wird in Gemäßheit einer Mimsterial-Verordnung vom 17. Juni 1825 und im Sinne des Gesetzes vom '25. April d. I. in Betreff der öffentlichen Verhältnisse der Israeliten verordnet: 1. In allen katholischen Orten, in welchen die katholischen Einwohner die Mehrzahl bilden, soll die katholische, Schulordnung (10. Sept. 1808 nach allen Bestimmungen, insbesondere auf die Aufnahme und Entlassung der Schüler, der Lehrplan, die Schul-Disciplin, tet worden; allein die Beziehung auf israelitische Schulen ergibt sich aus den Kammerverhandlungen. Es wurde nämlich von einer Seite folgende Fassung: „Zweck der Volksschulen ist ch ristlich-religiöse und sittliche Bildung" vorgeschlagen. Als Motiv ward angegeben: ,,a parte potiori fit denonunafiu,“ in Würtemberg wohnen über 1,600,000 Menschen, worunter 11,000 Snben ,. worauf der Minister von. Schlayer entgegnet: Ich halte diesen Antrag, selbst wenn man auch von dem Satze: apatte potiori fit demonstratio, was ich aber im Reiche der Gesetzgebung nicht für angemessen' halte, für .einen Pleonasmus. Der Religions-Unterricht wird in christlichen Schulen von christlichen Geistlichen ertheilt und wenn diese einm andern als christlich religiösen gäben, so würden sie sich eines schweren Vergehens schuldig machen. Wenn im Allgemeinen bestimmt würde, der Zweck der Schule sei christlich-religiöse und sittliche Bildung, so würden die israelitischen Schulen aufgelöst und das nachwachsende Geschlecht der Israeliten zu Christen gebildet werden." die Bestrafung' der Schulversäumniffe, die Prüfungen auch auf die Israeliten angewendet werden , insofern^ nicht, durch die Religionsverschiedenhcit und die Gesetze von selbst eine Ausnahme begründet wird. —1 — 9) So oft eine israelitische Gemeinde eine eigene Schule errichtet/ ist von den Schulinspektorat anzuzeigen, welche. Lehr-Lesebücher. in jeder Klasse der israelitischen Schute gebraucht werden wollen. Die einmal kingeführten Lehr- und Lesebücher dürfen ohne eingeholte Genehmigung nicht verändert werden. 3. M. Vers. 30. Juli 1829. Für die Vollziehung. der zweiten Abtheilung des Gesetzes über die öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen vom 25. April 1828, das israelitische Schulwesen betreffend, werden in Gemäßheit Königl. Entschließung vom 29. d. M. folgende nähere Vorschriften ertheilt: — —'— §. 7. Ueber die Gegenstände und die Ordnung des Unterrichts, sowohl in der Elementarals in der Sabbat- Schule wird, und zwar in Beziehung auf die Sabbat-Schule mit Berücksichtigung der israelitischen Cermonial-Gesetze, von dw Ober-Schulbehörde ein Lehrplan festgesetzt, in welchem zugleich die'Tage und Stunden des Unterrichts, die Schulferien, die periodischen Schulprüsungen und -die zu « gebrauchenden Schulbücher angezeichnet werden. ■,-— — §. 21. Nach vorstehenden Bestimmungen haben nun das evangelische Konsistorium und der katholische Kirchenrath die Vorschriften des Gesetzes in bcn betreffenden Gemeinden unverweilt zur Vollziehung zu bringen. Die Festsetzung des Schul- und Lehrplans für die israelitischen Schulen und die Bestimmung der israelitischen Schulbücher-, so wie jede künftige Abänderung derselben bleibt der Genehmigung des Ministeriums des Innern Vorbehalten. 4) M. E. an das E. C. und den K. N. 8 Aug. 1829. Dem E. C. und kath. K. R. ist aus der heute erschienenen Nr. 32 des Regierungs-Blattes die Verordnung bekannt, welche das Ministerium unterm 30. v. M. zur Vollziehung der zweiten- Abtheilung des Gesetzes vom 25. April v. I., das israelitische Schulwesen betreffend, erlaffen hat. -- — 2) Zum §. 7. Zu Entwerfung.des hier vorgeschriebenen Schulplans haben die Schulreferenten des evangelischen Konsistoriums und des katholischen Kirchenraths zusammenzutreten, und den von ihnen bearbeiteten Entwurf haben die beiden Oberschul-Behörden zu prüfen und mit ihren etwaigen Erinnerungen dem Ministerium vorzulegen. Es ist dabei insbesondere auch die Frage zu erörtern ob und unter welchen Bestimmungen die hebräische Sprache in den israelitischen Elementar-Schulen als Lehrgegenstand zugelaffen sei £*) Nach vollzogener Einrichtung des israelitischen Kirchenwesens und der Konstituirung der israelitischen Oberkirchenbehörde fand dieser Gegenstand eine befriedigende Lösung, worüber die weiter unten folgenden Erlasse der Oberkirchenbchörde das beste Zeugnis; ablegen. Wir halten israelitische