Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 43 (22.10.1847)
- Date
- 1847-10-22
- Page
- Seite 343 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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343 wachen; nachdem er „die Summe der Eigenheiten, die dem Juden zum Vorwürfe gemacht werben" durchgegangen und die aufgeworfene Frage, wie dieser unerquikliche Zustand der Juden geworden, wen die Verschuldung dabei strafte ,, die Juden oder die Hanen Gesetze und Maßregeln, welchen sie. vordem in allen Ländern unterworfen waren?" unentschieden gelassen, „indem die Ansichten über dieses Problem verschieden sein können, ohne, daß diese Verschiedenheit aus die Mittel und Wege welche für den Zweck ihrer bürgerlichen Verbesserung zu machen sind, gerade einen wesentlichen Einfluß üben —: gehet er zu den Mitteln über, welche der Natur der Dinge gemäß geeignet sind, jene Ursachen der den Juden zum Vorwurfe gemachten Eigenthümlichkeiten je länger je .mehr zu entfernen. Diese Mittel sind: 1) Die Schulbildung der Israeliten; 2) dieReliglons-Bildung und 3) die Bildung zu Gewerben. Wir übergehen die letzten zwei Punkte als nicht hierher gehörend und führen die Worte des Ministers a«l 91r. 1 an. „Der Schulunterricht der israelitischen Jugend war bisher sehr mangelhaft beschaffen. Die Juden haben keine eigene oder ordentlich eingerichtete Schulen, sondern der Unterricht wird nach der Willkühr der Eltern unwissenden Hauslehrern, gewöhnlich Vorsängern, Schächtern und Andern, die wie das Gesinde gedungen und nach Belieben wieder entlassen werden, übertragen. Der Unterricht ist gewöhnlich auf hebräisches oder vielmehr jüdisch deutsches Lesen und Schreiben und Rechnen beschränkt. Ihre Lesebücher sind ein hebräisches ABC Buch, ein Gebetbuch und die fünf Bücher von Moses. Bessern Köpfen wird der Talmud erklärt. Auch ist der Schulbesuch nur von kurzer Dauer. Die Mädchen verlassen oft die Schule schon im 9. Jahr. Eine Aufsicht über den Unterricht findet von keiner Seite her statt. Die Fortdauer dieses Zustandes verträgt sich nicht mit dem Heimathrecht der Juden im Staate. Wenn der Staat bei den Christen mit der ängstlichsten Sorgfalt darauf bedacht ist, daß überall in den kleinsten Filialien, Elementarschulen zur Bildung der Jugend bestehen, so hat er doppelt Ursache, die gleiche Sorgfalt auch auf die israelitische Jugend auszudehnen. Die Verbesserung der Juden und die Rücksicht auf allrnälige Vertilgung ihrer Eigenheiten erfordern es, daß die Judenkinder, wie die übrige Jugend, die deutsche Sprache erlernen, daß sie die nöthigen Real-Kenntnisse erlangen, und schon in der Schule in den allgemeinen Pflichten des Menschen und des Bürgers unterwiesen werden. Das Gesetz wird-demnach aussprechen müssen, daß 1) Die Juden ihre Kinder wenigstens vom 6. bis zum 14. Jahr in ordentlich eingerichteten, unter der Aufsicht der Regierung stehenden Schulen unterrichten zu lassen gehalten seien; und 2) daß jüdische Winkellehrer und Winkelschulen nicht ^mehr zu dulden seien. So weit der Minister. Dürfte nun das bisher Gesagte die Grenzen meinerEinleitung überschritten haben, so konnten wir uns dennoch nicht überwinden, die Worte der Herrn Ministers Bürger zu geben, als wir es gethan, weil sie einen klaren Einblick in die gelammte vatertändische Gesetzgebung über Israeliten verschafft und weil der Grundsatz der Staats-Regierung, wenn das Erziehungs-Gesetz seine Wirkung gethan, so wird.auch die volle Emancipation nicht ausbleiben, in den weitesten Kreisen verbreitet zu werden verdient. Was die Quellen" und Hilfsmittel dieser Sammlung betrifft, so wurden außerdem Regierungs-Blatt die Nocmalien- Bücher des Ministeriums der Königl. Oberkirchenbehörde, des katholischen Kirchenraths und evangelischen Konsistoriums, die hiesige Rabbinats-Registcauir, die Amts-Instruktion der Rabbiner und Vorsänger, die Einleitungen zum Spruch-, Gesang- und Religionsbuch für die Israeliten im Königreich Würtemberg und die Verhandlungen der Stände - Kammer sorgfältig benutzt. Die Anordnung dieser Arbeit betreffend, so bedienten wir uns der sachlichen Eintheilung des Volks-Schulgesetzes^ vom 29. September 1836, ließen übrigens den einzelnen Abschnitten und §§. auch die chronologische Ordnung, in welcher diese Gesetze und Verordnungen erschienen, nicht außer Acht. Von ebengcnanntem für alle Schulen des Landes gültigen Volks-Schulgesetze wurden nur diejenigen Artikel ausgenommen,^ welche eine specielle Beziehung auf die israelitische Schule haben. Es zerfällt demnach diese Gesetzes-Sammlung in folgende sechs Abschnitten. 1) Von der Aufgabe der Schule; 2) -Von der Verbindlichkeit zum Besuche der Schule; 3) Von der Errichtung und Erhaltung der Schule; 4} Von den Schullehrern; 5) Von der Bildung der Lehrer, Anstellung und Entlassung; 6) Von der Aufsicht über.die Schule. (Fortsetzung folgt.) ’) Bei Anführung der .Quellen' erlaubten wir uns folgende Abkürzungen: E. C. Evangelisches Consistorium; Ges. Gesetz; K. R. E. Kirchenrathserlaß; M. E. Ministerialerlaß; M. Vers. Ministerialverfügung; Ob. Kir. Beh. israelitische Oberkirchenbehörde. 6) Die zweite Abtheilung des Gesetzes vom 25. April 1820 das israelitische. Schulwesen betreffend, bot uns nid)t alle Rubriken, in welchen die spateren Erlasse und Verfügungen hätten ausgenommen werden können.