Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 43 (22.10.1847)
- Date
- 1847-10-22
- Page
- Seite 342 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2360092-2360472-2360516--6123-3533590- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
342 — stillschweigend als Staats-Angehörige angenommen, und ihnen theils Rechte em geräumt theils Pflichten auserlegt werden. Jene Bestimmungen sind, aber bloße Bruchstücke, ohne inncrn Zusammenhang mit der übrigen Gesetzgebung und ungenügend für eine folgenrechte Festsetzung des ganzen Rechts- Zustandes der Juden ün' Staate. Bald müssen die Grundsätze der älteren Gesetzgebung als bestehend betrachtet werden, bald die der neuen, welche den Juden als Staats-Angehörigen betrachtet, da ^entstehet dum ein auffallend widersprechendesVerhältniß, die dem Staate oblkeg ende Fürsorge für öffentliche Religions - und Schulbildung ist bis letzt nicht auf die Juden ausgedehnt worden, und dies aus keinem andern Grunde als weil die ältere Gesetzgebung die Juden als Fremde angesehen hat. . Die also nothwendig gewordene' Gesetzgebung kann sich km Allgemeinen nicht wohl eine andere Aufgabe setzen, als die Israeliten der großen Mehrheit der übrigen Staatsgenossen in ihren umern und äußeren Verhältnissen möglichst nahe zu bringen, zu diesem Zwecke die Ursachen auf welchen die bürgerliche Scheidewand'zwischen beiden Lheilenr beruht, zu entfernen, und Alles anzuwenden, was zur Entwickelung und Förderung des gegenseitigen Vertrauens und der Einigkeit zwischen ihnen führen kann. Diese Aufgabe ist für die Gesetzgebung nothwendig, weil der Stand nicht aus einzelnen in sich verbundenen Massen bestehen darf, sondern vielen c h r das G a n z e um fassende lebendige Einheit bilden muß. Lagen die Ursachen der Scheidewand einzig in den bisherigen Gesetzen, so würde die Erreichung der Aufgabe nicht schwer sein. Was unmittelbare Folge der bisherigen Gesetze gewesen wäre, würde durch ein neues Gesetz wieder unmittelbar entfernt werden können. Allein neben den Eigenthümlichkeiten im Privatleben sind es die mannigfachen nationellen Eigenheiten, die Nahrungswege rc., welche den Israeliten vom Christen trennen. Ein Gebrechen, das in den Sitten liegt, kann nicht durch bloße Gesetzes-Aussprüche, durch Straf-Androhung und Verbote geändert, es kann nur durch Einwirkung auf Erziehung und Unterricht allmälig gebessert werden. — Der Gesetzes - Entwurf mußte daher die Tendenz eines E r z i e h u n g s gesetzes gewinnen, und diesem gemäß alle Littel sich aneignen, durch welche die Ausbildung und Verbesserung der Israeliten in religiös moralischer, mtelleklueUcr und ökonomisch bürgerlicher Beziehung bewirkt werden kann. Zwei besondere Abschnitte des Gesetz-Entwurfes handeln daher von dem Kirchen- und Schulwesen der Israeliten. Was das erstere betrifft, so thut die Aufstellung von israelitischer Religionslehren, welche die Israeliten bisher im eigentlichen Sinne nicht hatten sehr noch. Die Religions-Bildung der Israeliten soll nicht mehr länger d.em blinden Zufalle bloßgestellt werden, sondern es sei durch ben Staat dadurch Fürsorge für ste getroffen werden, ix.ß die Lehrer der Religion für ihren Beruf wissenschaftlich gebildet seien, und dem Zwecke ihrer Anstellung gemäß auf die religiösmoralische Verbesserung der Israeliten durch Lehre und Vorträge einwirken, so wie endlich in der Errichtung einer israelitischen Oberkicchenbehörde, als dem nochwendigen Einheits-Punkce. Von gleicher Wichtigkeit mit der Religions-Bildung ist die öffentliche Schul-Bildung der israelitischen Jugend. Ein Gebrechen, das in den Sitten eines^Volks - Stammes liegt, kann nur bei den nachwachsenden Generationen mit Erfolg bekämpft werden. Zu den allgemeinen Gründen, die für die Anordnung eines" zweckmäßigen Schulunterrichts im. Staate überhaupt sprechen, kommen daher bei den Juden noch die besondern des noch nicht recht gehobenen sittlichen Zustands. Da das Elementar-Schulwesen nach der bestehenden Einrichtung mit dem Religions-Unterricht im genauesten Zusammenhänge stehet: so muß es den Israeliten in Gemeinden, in welchen sich eine zureichende Zahl derselben befindet, zustehen, eigene Elementar-Schulen für die Kinder ihrer Konfession zu errichten. Dieses kann jedoch nur eine Befugniß und nicht eine Pflicht der Israeliten sein, weil auch bei den Christen die öffentlichen Elementar-Schulen zunächst auf Kosten der Gemeinden und nicht auf Kosten der Privaten unterhalten werden. Wo sich aber keine öffentliche jüdische Schule befindet, da muß der Jsraelkte verbunden sein, seine Kinder in die allgemeine Orts-Schule zu schicken, wenn nicht hierin der bisherige verwahrloste Zustand fortdauern soll. Zur Beseitigung jeder Gewissens-Beängstigung wird *6 aber alsdann nöthig, den christlichen Religions-Unterricht auf besondere Stunden zu verlegen. Im Uebrigen muß bet den Anwendungen über das Schulwesen das Princip gelten, daß der Unterricht der israelitischen Jugend auf den gleichen Standpunkt mit demjenigen der christlichen Jugend gehoben, und deswegen in Hinsicht auf die Anforderungen der israelitischen Lehrer, auf die Einrichtung der israelitischen Schulen und auf die Pflicht des Schulbesuchs rc. gleichartige Vorschriften in Anwendung gebracht, werden müssen." Nachdem nun der Minister in den Motiven zwei einander entgegcnstehende Ansichten, nach deren einer der Jsraelite wegen seiner. Religion, die ihn blos für einen ideellen Staat moralisiren, für den christlichen Staat unverbesserlich sei, nach deren Anderer das Christenthum, (der christliche Staat) ein Hinderniß barbiete, warum, man dem Juden in unserem Staate keine vollkommne Verbürgerung gestatten könne, jene mit Bemerkung als irrig bekämpft und zurückweist, daß die vom Mosaismus, ausgestellte Grundidee eituö Nationalgocteö, der Israel zu seinem Lieblings-Volke erkoren,-der Ausbildung und Moralisirung Israels um so weniger im Wege stehen könne, als im Grunde jede Religion sich für die beste hält; diese dadurch, daß er es wohl für die Ausgabe des Staats halte, die wahre Religiosität seiner Bürger zu befördern, ihm aber die Befugniß abspricht, über die Form in welcher sie bewirkt wird, wenn sie nur acht moralischer Natur sei, zu