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Der Orient · 1847-10-22 · Heft 43 (22.10.1847) · p. Seite 341

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 43 (22.10.1847)
Date
1847-10-22
Page
Seite 341 (sequence 9)
Language
German
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341 det sein muß so ist man. auf die Discusston zwischen dem Rabbiner Fasset und Hirsch auf Lalmudischem Gebiete sehr begierig. Das israelitische Schulwesen im Königreich Würtemberg. Miigetheilt und besprochen von Rabbiner Güldenstein in Buchau. Einleitung. Die Gesetzesbestimmungen über das israelitische Schulwesen im Königreich Würtenberg, welche hier in möglichster Selbstständigkeitunter Benutzung aller der manichfach zerstreuten, tzum Theil noch nicht durch den Druck veröffentlichten Erlasse, Verfügungen u. Normalien in organischem Zusammenhänge initgetheklt u. besprochen werden sollen, dürften sie durch die vom köm'gl. Ministerium des Innern, des Kirchenu. Schulwesens in seinem Begleitungs-Verträge und in den Motiven zum Gesetzesentwurs über die Verhältnisse der Israeliten 1823 u. 24J) gemachten Äußerungen, soweit diese das Schulwesen betreffen, deßhalb am geeignesten einleiten lassen, weil hier das Princip klar ausgesprochen ist, von welchem die Staats-Regierung beim Entwerfen und Berathen des Gesetzes ausgegangen; weil uns hier der Kommentar mancher Bestimmung des bald zwanzig Jahr alten Gesetzes über die öffentlichen Verhältnisse der Israeliten gegeben wird, die jetzt nicht mehr zeitgemäß gesunden werdend und deren Abänderung in dem letzten ordentlichen Landtage von den Ständen beantragt wurde, weil hier eine deutsche Negierung schon .vor einem Vierteljahrhundert mit Grundsätzen höchster Humanität und väterlichster Fürsorge für die Israeliten hervortritt, wie sie jetzt nach 25 Jahren von vielen Staaten noch nicht vernommen wurde und die schon deshalb allein der Vergessenheit entrissen zn werden verdient. Ueberdieß werden uns vom Ministerium einige historische Notizen über die Israeliten des Königreichs gegeben, die um so willkommener aufzunehmen sind, als die Geschichte der Israeliten m Würtemberg noch ziemlich .im Dunkeln liegt. „Wie bei keiner andern Klaffe von Staats-Angehörigenbeginnt der Minister im Allgemeinen in selbem Begleitungs-Vorträge, sind die Gesetze iir Hinsicht auf die Israeliten im Königreiche theils mangelhaft und unbestimmt, theils nicht 1) Von dm Ständen im Jahre 1828 berathen und verabschiedet. 2) Wie z. B. die Beaufsichtigung isr. Schulen durch andere Stellen als die denselben weit näher stehenden: Die Königliche Oberkirchenbehörde und die Rabbinate des Landes re. im Einklänge mit dem Geiste unsrer Verfassung u. Verwaltung, und selbst nicht mit den wohlverstandenen Interessen der übrigen Staatsgenossen. Die ältere vaterländische Verfassung hatte das.Princip in sich ausgenommen, daß der Jude nicht Angehöriger des Staats sein könne, und zu Durchführung desselben Bestimmungen aufgestellt, deren Härte zu Theil nur aus. der Unduldsamkeit* 1 2 3) der Zeit, aus welcher sie stammen, erklärt werden kann. Dieses Princip konnte nicht mehr haltbar sein, als das Vaterland seit dem Jahr 1803 einen Länder-Zuwachs und auf diesem eine nicht unbedeutende Anzahl von Einwohnern isr. Religion erhielt. Es wurde daher von dort an das Bedürfniß einer umfassenden Gesetzgebung für die Verhältnisse der Israeliten fühlbar, und es wurden auch wiederholte Versuches dazu gemacht, die aber unter den stürmischen Bewegungen der damaligen Zeit ohne Erfolg bleiben mußten. Indessen mußten doch die Bedürfnisse des Augenbliks befriedigt werden,, uni) diese führten vom Jahre 1808 mehrere einzelne Bestimmungen herbei, wodurch die Juden 3) Wir erinnern nur an die dritte Landes-Ordnung vom 20. Aug. 1521. 1) Kein Jude soll im Lande geduldet, sondern auf Betreten gefänglich eingezogen und gegen ihn mit strenger Strafe gebandelt werden. 2) Beim Durchziehen durch das Land sollen sie um Geleit bei den Zöllern ansuchen und die rechte Straße brauchen. 4) Hieher gehört das von Herzog Friedrich Eugen 1730 gegebene Lokalstatut der in den hofkammerlichen Orten wohnenden Israeliten, in welchem neben andern Bestimmungen noch folgende Punkte enthalten sind: 1) In bürgerlichen Rechts-Sachen unter sich haben die Juden allein die ordentlichen Landes-Behörden anzugehen; 2) Es soll ein Reglement über die gottesdienstlichen Ceremonien und Gebräuche entworfen, den jüdischen Steuerfuß regu» lirt, wie auch dessen Anwendung bei der Unterhaltung der. Armen, der Schulen und andern die gesammte Judenschast betreffenden Angaben festgeseßt werden; 3) Die Juden-Vorsteher werden vom Herzog ernannt. Sie haben die nächste Aufsicht über die zu 2) angeführten Verhältnisse zu führen. Sie können 1 Pfd. Heller in ihren Heiligen strafen; bei fortgesetzter Widerspenstigkeit bis 3 fl. 15 kr. von welcher Strafe jedoch jedesmal dem Oberamt Anzeige zu machen und die Hälfte der herzoglichen Kasse abzureichen ist. 4) Jeder Jude hat jährlich 15 fl. Schutzgeld und statt einer fetten Gans 1 fl. 30 kr. sodann statt Quartier und Frohnleistung 2 fl. m die herzogliche Kaffe — für Wasser und Wein, und für. das Bad der Kommun jährlich 2 fl. 30 kr. zu zahlen.. — Das. Gesinde muß einzeln vorgestellt und ausgezeichnet werden, damit hierunter keine Juden sich heimlich eindringen. Emancipirte Söhne müssen Schutzbriefe für sich einholen. 5) Von Beschneidung, Hochzeiten, Tänzen und Laubhütten, die-ein; fremder Jude halten will, sind gewisse Taxen zu erlegen. Ferner des Churfürsten Decret vom .11. Sept. 1804, betreffend die Aufhebung des Judenleibzolls; das Cirkular-Reskript,pn bte Kreishauptleute vom 5. Mai 1807, betreffend die Militär-Pflichtigkeit der Juden; das General-Reskript vom 15 Nov. 1807 die Einführung neuer. Kirchen - und Fa- milien-Negister betreffend; die Erlasse und Verordnungen von •; 1812, die Wahl, Besetzung und Verpflichtung der Juden- Vorstehev betreffend. G.

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